Montag, 3. Dezember 2012

Berufsbedingte Umzugskosten

Wer wegen und aufgrund seines Jobs umziehen muss, kann die Kosten dafür steuerlich geltend machen.

Die Kosten für einen berufsbedingten Umzug sind steuerlich absetzbar.

Ausgaben für einen Umzug können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden.

Unbedingte Voraussetzung: Der Umzug ist beruflich veranlasst.
Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber gewechselt, der Arbeitsort verlegt wird oder sich durch den Umzug die Fahrzeit zur Arbeit pro Tag um mindestens eine Stunde reduziert

Geltend gemacht werden könnten etwa Kosten für die Umzugsspedition, Makler- und Reisekosten zur neuen Wohnung oder eventuell eine doppelte Miete.
Diese Ausgaben könnten in voller Höhe angesetzt werden, wenn entsprechende Einzelbelege vorliegen.
Die Rechnungen sollten daher gut aufbewahrt werden.

Zusätzlich zu den einzelnen Kosten könnten auch Pauschalen angesetzt werden.
Wurde der Umzug nach dem 1. Januar 2012 beendet, könnten Verheiratete pauschal 1.314 €uro für sonstige Umzugskosten geltend machen, Singles 657 €uro.
Für weitere Personen, die mit umziehen, lassen sie je 289 €uro steuerlich veranschlagen.
Benötigen die Kinder wegen eines umzugsbedingten Schulwechsels Nachhilfeunterricht, könnten zudem pro Kind maximal 1.657 €uro angesetzt werden.


Quelle: dpa

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