Montag, 3. Dezember 2012

Telearbeitsplatz

Arbeitgeber wünschen sich von ihren Mitarbeitern immer mehr Flexibilität,
Dies führt mittlerweile dazu, dass immer mehr Arbeitnehmer sowohl beim Arbeitgeber als auch zuhause für diesen arbeiten.

Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz

Aufwendungen für einen in der eigenen Wohnung befindlichen Raum unterliegen nicht zwingend dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer.

Hat sich ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet, an mehreren Arbeitstagen von zu Hause an seinem Telearbeitsplatz zu arbeiten, kann er die ihm hierfür entstehenden Erwerbsaufwendungen in voller Höhe abziehen.

Kosten für in der eigenen Wohnung befindliche Räume sind aber grundsätzlich steuerlich nicht abziehbar.
Entstehen jedoch Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, können diese bis 1.250 € abgezogen werden, wenn ansonsten kein beruflicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar, sind alle dafür entstehenden Kosten abziehbar.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.01.2012, Az. 4 K 1270/09 = SIS 12 17 95, gegen das die Revision zugelassen wurde, sind die im Zusammenhang mit der Nutzung eines Telearbeitsplatzes entstehenden Kosten steuerlich in voller Höhe abziehbar.

Ein Oberregierungsrat war aufgrund der arbeitszeitvertraglichen Vereinbarung wöchentlich drei Tage beim Arbeitgeber und an zwei Tagen von zu Hause aus tätig. Dafür sollte er einen Raum vorhalten, für den der Arbeitgeber die Telefonkosten übernahm und die EDV-Einrichtung mit der Absicht stellte, Einsparmöglichkeiten in seinem Dienstgebäude zu nutzen.

Da der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich und damit erwerbsbedingt verpflichtet war, einen Telearbeitsplatz in einem separaten Raum bei sich einzurichten, war das Finanzgericht nach Würdigung der besonderen Umstände der Meinung, dass der beruflich genutzte Raum nicht dem Typus eines häuslichen Arbeitszimmers gleichzustellen ist und insofern alle dafür entstandenen Kosten abziehbar seien.

Allerdings sollte, für jene Zeiten, in denen der Steuerbürger von zu Hause arbeiten sollte und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, dieser Werbungskostenabzug als zwingend notwendiger Erwerbsaufwendung gewährt werden....
Lehnt das Finanzamt dies ab, sollte hiergegen Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Entscheidung hierüber mit Hinweis auf das mittlerweile beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 40/12 anhängige Revisionsverfahren beantragt werden.

Quelle: www.vlh.de, 30.7.2012, Pressemitteilung

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