Samstag, 23. Februar 2013

Neuerungen 2013


ELStAM
Etwas weniger Bürokratie verspricht die elektronische Lohnsteuerkarte, die die altbewährte Lohnsteuerkarte ersetzt. Dadurch wird die Kommunikation zwischen Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Finanzamt einfacher und unbürokratischer. Die bisher im Lohnsteuerermäßigungsverfahren berücksichtigten Freibeträge, die auf der alten Papier-Lohnsteuerkarte des Jahres 2010 eingetragen waren, werden nicht automatisch übernommen. Bis zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, die vom Arbeitgeber im Laufe des Jahres 2013 erfolgen kann, gelten somit noch die Eintragungen aus 2010. Die Freibeträge müssen für das Jahr 2013 beim Finanzamt neu beantragt werden. Dies kann in einem sogenannten vereinfachten Verfahren erfolgen.

Erhöhung des Grundbreibetrags
Der Grundfreibetrag wird bislang 8.004 € auf 8.130 € und ab 01.01.2014 auf 8.354 € erhöht.

Ehegattenveranlagung
Bei der Wahl zwischen zusammen und getrennter Veranlagung müssen Ehegatten aufpassen. Der Gesetzgeber hat hier einige Änderungen vorgenommen. Die getrennte Veranlagung heißt ab 2013 „Einzelveranlagung“. Neu ist auch, dass die Entscheidung zur Veranlagungsart ab 2013 grundsätzlich bereits mit der Einreichung der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt bindend wird. Auch bei der Verteilung der Aufwendungen wie Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ergeben sich Änderungen.

Verdienstgrenze für Minijobber steigt
Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Geringfügigkeitsgrenze) steigt ab 2013 von 400 Euro auf 450 Euro.
Sofern die Lohnsteuer nicht nach der individuellen Steuerklasse abgerechnet wird, bleiben Minijobs weiterhin - bis zur angehobenen Verdienstgrenze - bei der jährlichen Steuererklärung außen vor.
Während die Minijobs bisher regelmäßig rentenversicherungsfrei mit einer Option zur Versicherungspflicht waren, gilt nun das umgekehrte Prinzip. Die Minijobs sind rentenversicherungspflichtig und nur auf Antrag versicherungsfrei.  Das gilt für alle in 2013 neu aufgenommenen Minijobs und für diejenigen, die ab 2013 auf über 400 € angehoben werden. Für die unverändert fortgeführten Minijobs besteht dagegen ein Bestandsschutz mit gesonderten Übergangsregelungen.
Der Arbeitgeber zahlt wie bisher 15 % bei der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Regel 13 % bei der Krankenversicherung. Hinzukommt grundsätzlich eine Pauschalsteuer und weitere Umlagen.

Besonderheiten gelten für Minijobber in Privathaushalten.
Bei der Rentenversicherung sind durch den Minijobber 3,9 % Eigenanteil zu entrichten, es sei denn, es wird ein Antrag auf Befreiung gestellt. Dieser Eigenanteil entspricht der Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18.9 %

Weitere gesetzliche Änderungen
Bei den angekündigten gesetzlichen Änderungen ist der Zeitplan zur Verabschiedung ordentlich durcheinandergeraten.
Rückwirkende Punkte - wie beispielsweise eine Anhebung des Freibetrags bei der sog. Übungsleiterpauschale von 2.100 € auf 2.400 € und der Ehrenamtspauschale von 500 € auf 720 € könnten noch demnächst freigegeben werden
Erstmals für den Lohnsteuerabzug 2014 sollen die im Ermäßigungsverfahren eingetragenen Freibeträge (z.B. für Werbungskosten) auf Antrag des Arbeitnehmers für zwei Jahre gelten.


Oberfinanzdirektion Koblenz 30.1.2013, Pressemeldung

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