Freitag, 8. Februar 2013

Neues Jahr - Neue Regeln


Wie aller Jahre, gibt es auch für die Veranlagung 2012 wieder zahlreiche Neuerungen im Steuerrecht.

Pendlerpauschale
Wenn bisher anstelle der Pendlerpauschale tageweise die höheren Realkosten für öffentliche Verkehrsmittel als Werbungskosten angesetzt werden konnten, werden die Aufwendungen nun mehr nur noch jährlich verglichen.

AlterseinkünfteDer steuerpflichtige Rentenanteil aus der gesetzlichen Rentenversicherung steigt bei Neurentnern in 2012 auf 64 %.
Auch erstmalige Versorgungsempfänger - wie Pensionäre - müssen einen höheren Anteil versteuern, da der Versorgungsfreibetrag auf maximal 2.160 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag auf 648 Euro abgesenkt wird.

Vermietung
Bei Vermietungseinkünften ist der volle Werbungskostenabzug nur noch möglich, wenn mindestens 66 % der ortsüblichen Miete verlangt werden.
Ansonsten werden die abzugsfähigen Werbungskosten gekürzt.
Als Vergleichsgröße dient die Warmmiete, also einschließlich umlagefähiger Nebenkosten wie Heizung, Wasser, Müllabfuhr.
Wurden die Mietverträge noch nicht angepasst, muss das für die Zukunft erfolgen; rückwirkende Mieterhöhungen akzeptiert das Finanzamt nicht.

Abgeltungsteuer
Abgegoltene Kapitalerträge werden zur Ermittlung der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten und anderen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art nicht mehr fiktiv dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet.
Dadurch könnte sich wiederum der Abzug außergewöhnlicher Belastungen verbessern.

Altersvorsorgeaufwendungen
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder für eine private Basisrente (Rürup-Rente) sind nun mit 74 % abzugsfähig.
Durch die Günstigerprüfung ist sichergestellt, dass sich Beiträge für eine Basisrente auch steuerlich auswirken. Basisrenten werden später wie eine gesetzliche Rente mit einem steuerpflichtigen Anteil, abhängig vom Jahr des Rentenbeginns, besteuert.

Riester
Nun müssen auch mittelbar anspruchsberechtigte Personen mindestens eine einen Eigenbeitrag von 60 Euro zahlen.
Zudem wurde eine postume Nachzahlungsmöglichkeit für solche Fälle eingeführt, in denen Mütter wegen der Geburt eines Kindes von der mittelbaren zur unmittelbaren Anspruchsberechtigung wechselten.
Wenn keine Eigenbeiträge in den Vertrag gezahlt wurden, kann nun mehr zum Erhalt der Zulagen nachgezahlt werden.
Die Nachzahlungsbeträge rechnen aber nicht zum Sonderausgabenabzug, sie dienen nur dem Erhalt der Zulagen für frühere Jahre.

Berufsausbildung
Können diese Kosten nicht vorrangig als Werbungskosten berücksichtigt werden, ist ein Abzug als Sonderausgaben möglich.
Der Höchstbetrag liegt nun bei 6.000 Euro.
Erfüllen bei Eheleuten beide Partner die Voraussetzungen, steht der Höchstbetrag jedem Ehegatten zu.
Der vorrangige Werbungskostenabzug sollte aber geprüft werden. Hier gibt es keine Obergrenze und die Aufwendungen können zu einem rück- oder vortragbaren Verlust gemäß §10d EStG führen.

Erstattungsüberhänge
Wird in einem Jahr z. B. mehr Kirchensteuer erstattet als gezahlt, ergibt sich ein rechnerischer negativer Betrag.
Nun mehr wird der Überhang sofort dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet.

Kinderbetreuungskosten
Jetzt werden Kinderbetreuungskosten wesentlich günstiger abgezogen:
Es wird nicht mehr zwischen erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten und privaten Kinderbetreuungskosten unterschieden.
Die Aufwendungen sind für Kinder bis 14 Jahren mit 2/3 der Aufwendungen und maximal 4.000 Euro abzugsfähig.
Für behinderte Kinder verlängert sich der Abzugszeitraum unbegrenzt über das 14. Lebensjahr hinaus.
Der Abzug erfolgt als Sonderausgaben.

Beim Vertragsabschluss mit der Betreuungsstätte darauf achten, dass der steuerlich optimale Elternteil als Vertragspartner geführt wird.


Kindergeld und Kinderfreibeträge
Die Einkünfte und Bezüge erwachsener Kinder spielen für den Kindergeldanspruch keine Rolle mehr.
Auch bei einer zweiten Ausbildung werden die Einkünfte nicht mehr geprüft; allerdings wird abgefragt, ob eine schädliche Erwerbstätigkeit vorliegt.
Nicht schädliche Erwerbstätigkeiten sind Ausbildungsdienstverhältnisse (z. B. Studium an einer Berufsakademie), geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigungen oder eine Beschäftigung mit einem Wochenumfang von maximal 20 Stunden.

Ausbildungsfreibetrag
Diesen zusätzlichen Abzugsbetrag bis maximal 924 Euro erhalten Eltern für ihr auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind.
Bisher wurde der Betrag um eigene Einkünfte und Bezüge nach dem Freibetrag des Kindes gekürzt.
Da nun beim Kindergeld das Einkommen des Kindes keine Beachtung mehr findet (siehe oben), gibt es beim Ausbildungsfreibetrag keine Kürzung mehr.
Selbst öffentliche Mittel wie z. B. BAföG-Leistungen wirken sich nicht schädlich auf die abzugsfähige Höhe des Freibetrags aus.

Übertragung von Kinderfreibeträgen
Auch hier gibt es Neuerungen: Der erhaltene Unterhaltsvorschuss bis zum 12. Lebensjahr des Kindes zählt beim Beantragen der vollen Freibeträge wie Unterhalt des anderen Elternteils.
Von nun mehr an hat der zahlende Elternteil das Recht, gegen den Antrag auf Übertragung des vollen Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung zu widersprechen, sofern er selbst auch Kinderbetreuungskosten zahlt oder in einem wesentlichen Umfang das Kind betreut.

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-wird fortgeschrieben-

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