Freitag, 8. Februar 2013

Privatinsolvenz


Eheleuten können sich auch dann für die getrennte Veranlagung entscheiden, wenn ein Partner in Privatinsolvenz geht und beide zuvor die Steuerklassenkombination 3/5 hatten.

Diese Steuerklassenwahl deutet zwar auf Zusammenveranlagung hin, schließt aber eine getrennte Veranlagung nicht aus.

Es liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor, solange das Wahlrecht nicht aufgrund eines Gesamtplans mehrfach in sich widersprechender Weise ausgeübt würden.

(FG Münster, Urteil vom 4.10.2012, 6 K 3016/10 E)

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