Montag, 11. Februar 2013

Erbschaftsteuer


Verfassungswidrigkeiten

Bereits 2006 hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das damalige Erbschaftsteuergesetz gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art.3 Abs. 1GG) verstößt. Spät genug hat dann der Gesetzgeber 2009 ein neues Erbschaftsteuerrecht vorlegt

Nun - gibt es erneut ernstliche Zweifel daran, dass die Erbschaftsteuer verfassungsgemäß ist.
Denn unlängst  hat der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht das geltende Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz  zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt, weil die obersten Finanzrichter erhebliche Zweifel daran äusserten.
Die Verfassungsverstöße führen - so der Bundesfinanzhof - teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung.
Hierdurch würden (...)  Steuerpflichtige in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende Besteuerung verletzt....
Und - auch der Bundesrat selbst, hat in seinem Entwuf zum Jahressteuergesetz 2013 Veränderungen aufgegeben, welche durchaus in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden Neuschrift führen könnte.

Grundsätzlich gilt im Steuerrecht das Leistungsfähigkeitsprinzip nach dem GG und der AO, wonach nämlich die Steuern nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erheben sind. Dieser Grundsatz gilt natürlich auch im Erbschaftsteuerrecht.
In der steuerlichen Realität ist dieses Prinzip aber durchaus uneinheitlich....
So gibt es neben hohen Freibeträgen (§ 16 ErbStG) mannigfaltige Verschonungen (§§ 5, 13 Nr. 4a, 4b, 13a, 13b ErbStG), so dass nur ein geringer Prozentsatz der nach §§ 3, 7 ErbStG grundsätzlich der Besteuerung unterstellten Lebenssachverhalte in Wahrheit einer Besteuerung zugeführt werden.
Damit stehen ab sofort die durch ggf. noch lebenden Erblasser Gestaltungsmöglichkeiten im Schenkungsteuerrecht zu.
Allerdings unter einem Vorbehalt, das der Gesetzgeber sich explizit die Möglichkeit offenhält, diese Maßnahmen auch einer anderen Regelung zu unterwerfen, auch wenn das Gesetz später geändert wird und so nicht vom Gestalter berücksichtigt werden konnte.

Die mannigfachen Über- und Unterprivilegierungen  -   wie die beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte) ist überaus vakant.
Schliesslich werden seit 2009 Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten wie Fremde Dritte im Bereich der Freibeträge behandelt.
Hierdurch würden diejenigen Steuerpflichtigen, die ggf. evt. Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende Besteuerung verletzt.

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