Nicht
nur die jüngst veröffentlichte Verfügung der OFD Frankfurt bringt
Bewegung in die Pauschalsteuer nach § 37b EStG. Nimmt die
Verwaltungsanweisung bisher lediglich Sachzuwendungen an Dritte
anlässlich eines besonderen persönlichen Anlasses mit einem Wert
bis zu 40 € aus dem Anwendungsbereich der Pauschalierung heraus,
könnten schon bald weitere Geschenke nicht mehr in die
Bemessungsgrundlage mit einbezogen werden müssen.
BFH
bringt Klärung
Der
Bundesfinanzhof (BFH) befasst sich in einem anhängigen
Revisionsverfahren mit der Frage, ob §37b EStG auch auf Geschenke an
Nichtarbeitnehmer im Wert von unter 35 € Anwendung findet
(Aktenzeichen: VI R 52/11). Zudem soll geklärt werden, ob die
Anwendung des § 37b EStG davon abhängig ist, dass die betreffende
Zuwendung beim Empfänger tatsächlich einen
einkommensteuerpflichtigen Zufluss begründet. Das obergerichtliche
Verfahren geht auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg zurück,
wonach § 37b EStG auch auf Sachzuwendungen und Geschenke an
Nichtarbeitnehmer im Wert zwischen 10 € (Obergrenze für die nicht
in die Bemessungsgrundlage einzubeziehenden sog. „Streuwerbeartikel“)
und 35 € anzuwenden ist (Aktenzeichen: 2 K 41/11). Nach dem FG
Hamburg verweise die Vorschrift zur Pauschalsteuer auf „Geschenke“
im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG und differenziere gerade
nicht danach, ob dem Zuwendenden der Betriebsausgabenabzug zustehe.
Auch soweit ein Betriebsausgabenabzug nicht möglich sei, liege ein
Geschenk im Sinne des § 37b EStG wie auch im zivilrechtlichen
Verständnis vor.
Den
Überblick bewahren
Entscheidet
sich der Steuerpflichtige im Sinne des ihm nach § 37b EStG
zustehenden Wahlrechts grundsätzlich für die Pauschalsteuer auf
Geschenke an Dritte, gilt es daher bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage Folgendes zu beachten:
1.
Sog. „Streuwerbeartikel“ (Sachzuwendungen an Dritte mit
Anschaffungskosten bis 10 €) bleiben wie bisher
gänzlich
außen vor.
2.
Sachzuwendungen / Geschenke, deren Wert jeweils 40 € (inklusive
Umsatzsteuer) nicht übersteigt, anlässlich
eines
besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag oder
Firmenjubiläum) unterliegen ebenfalls nicht der Pauschalsteuer.
3.
Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG sollten zunächst
im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung der Pauschalsteuer unterworfen
werden. Um sie aber außen vorzuhalten, sollte der Zuwendende sodann
insoweit Einspruch gegen die Lohnsteuer-Anmeldung innerhalb eines
Monats nach Eingang der Steueranmeldung beim Finanzamt unter
ausdrücklicher Bezugnahme auf das vor dem BFH anhängige
Revisionsverfahren eingelegen und auf das Ruhen des Verfahrens kraft
Gesetzes (gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO) hinweisen.
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