Donnerstag, 17. Januar 2013

Leiharbeitnehmer

Auch bei Leiharbeitnehmern ist der Verpflegungsmehraufwand auf den Zeitraum von drei Monaten begrenzt, entschied das FG Niedersachsen.

Dreimonatsfrist gilt für alle Auswärtstätigkeiten
Die Richter folgten damit der Auffassung des Finanzamts. Dieses hatte auf ein Urteil des BFH verwiesen, der entschieden hat, dass Verpflegungsmehraufwendungen auch bei Einsatzwechseltätigkeit für den Einsatz an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt sind (BFH-Urteil vom 11.5.2005, VI R 49/03 ). Nach den Ausführungen in diesem Urteil sei die Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf alle Arten von Auswärtstätigkeiten anzuwenden, weil der Gesetzgeber typisierend unterstelle, dass nach Ablauf von drei Monaten die bei Beginn der Auswärtstätigkeit vorhandene überwiegende berufliche Veranlassung des Verpflegungsmehraufwands entfallen sei.

Selbst bei einem Leiharbeiter, der in einem Hafen beschäftigt werde und immer erst am Vorabend seinen genauen Einsatzort erfährt, sei davon auszugehen, dass er sich nach drei Monaten zumindest auf die örtliche Verpflegungssituation habe einstellen können.

Faktisch unterscheide sich die Lage des klagenden Leiharbeiters im Hinblick auf die Verpflegungssituation am Arbeitsort damit nicht von der Lage der Steuerpflichtigen, die von ihrer Wohnung aus ihre regelmäßige Arbeitsstätte aufsuchen, und bei denen der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen gesetzlich ausgeschlossen ist, erklärten die Richter

(Niedersächsisches FG vom 9.5.2012, 4 K 216/11 ; Az. der Revision VI R 41/12).

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