Sonntag, 1. April 2012

Einkommenssteuererklärung VJ 2011

Am 4.11.2011 wurde das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (BGBl I, 2131, 4.11.11)
im Bundesgesetzblatt verkündet.
Weitere Änderungen galten bereits seit dem 5.11.2011.

In § 3 EStG ist abschliessend geregelt, welche Steuerbefreiungen im EStG zu beachten sind.
Aktuell weggefallen sind damit:
    § 3 Nr. 19 EStG: Entschädigungen an ehemalige deutsche Kriegsgefangene,
    § 3 Nr. 21 EStG: Zinsen aus Schuldbuchforderungen,
    § 3 Nr. 22 EStG: Ehrensold,
    § 3 Nr. 37 EStG: Beiträge nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
    § 3 Nr. 46 EStG: Bergmannsprämien und
    § 3 Nr. 49 EStG: Zuwendungen ehemaliger alliierter Besatzungssoldaten an ihre Ehefrauen.

Der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall für den steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastungen wird als Reaktion auf die geänderte BFH-Rechtsprechung nunmehr in allen offenen Fällen gesetzlich definiert und löst die bisherigen Verwaltungsregelungen ab. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige unter bestimmten Bedingungen (§ 64 EStDV n.F.) nun mehr kein amtsärztliches Attest mehr vorzulegen.

Es gelten erleichterte Nachweisanforderungen für Spenden in Katastrophenfällen.

Bei der Grunderwerbsteuer besteht nunmehr die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Veräußerungsanzeigen.

Ergänzenderweise gilt folgend aufgeführtes:

Die Anhebung des jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 EUR auf 1.000 EUR wird zum 1.1.2011 rückwirkend in Kraft treten.

Für 2011 gilt wegen des erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrags eine Übergangsregelung beim Elterngeld.
Ab 2011 kommt es wegen des Arbeitnehmer-Pauschbetrags zu einer Änderung im Bundesversorgungsgesetz.

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