Montag, 19. Dezember 2011

Steueränderungen 2012

Steuervereinfachungen - oder was der Gesetzgeber sich darunter vorstellt

Bundestag und Bundesrat haben sich mal wieder auf einen Kompromiss eingelassen, und diverse Steueränderungen unter meinem persönlichen Lieblingswort „Steuervereinfachungen“ beschlossen.

Einige dieser Vereinfachungen möchte ich hier jetzt kurz vorstellen.

1.) Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
Der Arbeitnehmerpauschbetrag, der bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen wird, soweit keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden, wird rückwirkend auf den 01.01.2011 von 920 EUR auf 1.000 EUR erhöht.
Der (bisherige) Pauschbetrag ist in den Lohnsteuertabellen integriert und deshalb schon in den monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen berücksichtigt. Die Änderung auf 1.000 EUR wird erst in den Abrechnungen für Dezember 2011 in eine Summe, d.h. dann in Höhe von 1.880 EUR , erfolgen.

2.) Kinderbetreuungskosten
Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 wird der steuerliche Abzug von Kinderbeteuungskosten neu geregelt.
Bisher waren diese Aufwendungen nur unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen der Eltern „wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben“ abziehbar. Sprich die Kosten haben zu 2/3 den betrieblichen Gewinn gemindert oder konnten zusätzlich zu den Werbungskosten(pauschbetrag) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.
Zukünftig können Kinderbetreuungskosten unter Wegfall der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr des Kindes zu 2/3 als Sonderausgaben abgezogen werden.

3.) Kinderfreibeträge und Kindergeld bei volljährigen Kindern
Bisher werden Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge für volljährige Kinder nur gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 8.004 EUR betragen.
Ab 2012 wird diese Grenze aufgehoben. Die bisher erforderliche Einkommensüberprüfung entfällt.
Das hat allerdings zur Folge, dass auch die Berücksichtigung von Kindern mit einer nebenbei ausgeübten Erwerbstätigkeit neu geregelt worden ist.
-> künftig bleibt eine Erwerbstätigkeit nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums außer Betracht
-> danach geht die Finanzverwaltung davon aus, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Diese Vermutung kann dadurch widerlegt werden, dass das kind sich in einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die mehr als 20 Stunden wöchentliche Arbeitszeit beträgt.

4.) Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten ist, in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Veranlagungen, wie folgt zu erbringen:
-> für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel durch eine Verordnung des Arztes / Heilpraktikers
-> für Kuren, psychotherapeutische Behandlungen, Betreuung durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes
-> für Besuchsfahrten durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes, in dem die „heilende Wirkung“ des Besuches bestätigt wird

Diese Nachweise müssen vor Beginn der Heilmaßnahmen bzw. dem Erwerb der medizinischen Hilfsmittel ausgestellt worden sein.


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