Montag, 19. Dezember 2011

Ehegattenveranlagung ab 2013

Das Veranlagungswahlrecht für Ehegatten wird neu geordnet.

Bislang gab es sieben Veranlagungsarten, und zwar
- Einzelveranlagung mit Grund-Tarif,
- Verwitweten-Splitting oder
- Verwitweten-Sonder-Splitting im Trennungsjahr,
- Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting,
- getrennte Veranlagung mit Grund-Tarif,
- besondere Veranlagung mit Grund-Tarif und
- besondere Vveranlagung mit Verwitweten-Splitting.

Für die Zukunft wird es nur noch Einzel- oder Zusammenveranlagung geben.

Die Wahl der Veranlagungsart ist für je einen Veranlagungszeitraum bindend und kann nachträglich nur geändert werden, wenn:

1. der Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2. die Änderung bis zur Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheides schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3. sich bei Änderung der Veranlagungsart insgesamt weniger Steuern ergeben.

Die bisher mögliche Verteilung von Kosten entfällt.
Künftig werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG den Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet oder aber die Ehegatten beantragen eine Zurechnung entsprechend ihrer wirtschaftlichen Belastung.

Die zumutbare Belastung wird zukünftig nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten bestimmt und nicht wie bisher nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten. Die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung entfällt. Das Verwitweten-Splitting kann künftig durch die Einzelveranlagung erreicht werden. Die Änderungen gelten ab der Steuererklärung für 2013.

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