Montag, 19. Dezember 2011

Erstattungszinsen

Neue Regeln bei der Besteuerung als Kapitaleinnahmen

Steuererstattungen verzinst das Finanzamt mit 6 % jährlich.
Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Bis 2010 wurde davon ausgegangen, dass es sich bei den Erstattungszinsen um Kapitaleinnahmen handelt, die der Abgeltungsteuer unterliegen, obwohl entsprechende Nachzahlungszinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind und wie herkömmliche private Kreditzinsen eingestuft werden.

Doch nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch entschieden, dass Steuerzinsen überhaupt nicht mehr zu berücksichtigen sind.
Dieses Urteil wurde wiederum über eine Gesetzesänderung revidiert: Im Erstattungsfall handelt es sich demnach weiterhin um steuerpflichtige Kapitaleinnahmen. Diese müssen Steuerzahler über die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung angeben, da zuvor kein Steuereinbehalt erfolgt.

Hierbei sind folgende Konstellationen denkbar:
A
Festgesetzte Erstattungszinsen sind im Zeitpunkt des Zuflusses auf dem Konto als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen, soweit sie nicht zu den Betriebseinnahmen gehören.
Ändert sich der Steuerbescheid anschließend zugunsten des Finanzamts und werden zuvor erstattete Zinsen zurückgezahlt, liegen negative Kapitaleinnahmen vor, die im Zeitpunkt der Zahlung mindernd zu berücksichtigen sind.

B
Nachzahlungszinsen gehören zu den nichtabziehbaren Aufwendungen.
Zahlt das Finanzamt zuvor beglichene Nachzahlungszinsen zurück, liegen dementsprechend keine steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen vor.

Es ist zu vermuten, dass der BFH seine Meinung, die er immer noch in anhängigen Revisionen zu überprüfen hat, nicht mehr ändern wird.

Nach einer Presseinformation des NVL

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