Montag, 19. Dezember 2011

Krankheitskosten - Nachweis erleichtert

Ausergewöhnliche Belastungen

Zukünftig genügt ein Gutachten, um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen nachzuweisen.Um etwas im Rahmen einer Steuererklärung steuerlich geltend machen zu können, muss es entweder durch ärztliche Atteste oder durch entsprechende Belege nachgewiesen werden. Zur Anerkennung von Krankheitskosten hat der Bundesfinanzhof (BFH) zwei wichtige Urteile gefällt.

In dem einen entschiedenen Fall wollten die Eltern Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche des Sohnes, der auf ärztlichen Rat ein Internat mit angeschlossenem Legastheniezentrum besuchte, steuerlich geltend machen. Gegenüber dem Landkreis verzichteten die Eltern auf Übernahme der Schulkosten, machten stattdessen die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Internats, wie z. B. den Schulbeitrag, die Unterkunfts- und Verpflegungskosten, sowie die Therapiekosten, bei der anstehenden Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Diese Kosten erkannte das zuständige Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Die folgende Klage der Eltern vor dem Finanzgericht Nürnberg wurde abgewiesen.

In einem zweiten Fall litt ein Kind an Asthma. Daher wollten die Eltern des Kindes neue Möbel für das Kind als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Das zuständige Finanzamt erkannte die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung an. Die Eltern klagten anschließend erfolglos vor dem Finanzgericht Nürnberg. Die Richter waren der Ansicht, dass die konkrete Gefährdung der Gesundheit des Kindes nicht durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen worden war.

Der BFH gab durch seine aktuellen Urteile seine bisherige Rechtsprechung, nach der Aufwendungen nach § 33 EStG nur abzugsfähig sind, wenn die medizinische Indikation der jeweiligen Behandlung durch ein amts- bzw. vertrauensärztliches Gutachten oder Attest eines anderen öffentlichen Trägers nachgewiesen wurde, auf. Zukünftig sollen, nach der geänderten Rechtsprechung, die erforderlichen Feststellungen durch das zuständige Finanzgericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung getroffen werden. Kläger solcher Sachverhalte sollen ab sofort ein Sachverständigengutachten einholen können, welches vor Gericht wie ein Privatgutachten zu behandeln und folglich als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen ist. Allerdings kann dieses Gutachten nicht als Nachweis für die Richtigkeit des Vortrags gewertet werden, denn aufgrund fehlender Sachkunde des Gerichts müssen die Richter in solchen Fällen von Amts wegen ein entsprechendes Gutachten einholen. (BFH, Urteile v. 11.11.2010, Az.: VI R 17/09 u. VI R 16/09)

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