Freitag, 18. Dezember 2009

Was sich 2010 ändert (update)

Mit dem Jahreswechsel müssen sich die Steuerzahler wieder auf zahlreiche Neuerungen einstellen:

Steuern
Im neuen Jahr bleibt ein höherer Betrag vom Einkommen steuerfrei. Der sogenannte Grundfreibetrag (auch für Kindeeseinkünfte und Unterhaltsleistungen) steigt auf 8.004 Euro. Für Verheiratete fallen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 16.009 Euro Steuern an.

Steuerklassen
Bislang nutzen Eheleute die Aufteilung der Klassen III/V oder IV/IV. Mit dem neuen "Faktorverfahren" unter Nutzung der Klassen "IV plus Faktor" erreichen sie, dass bei beiden mindestens die ihm oder ihr zustehenden Steuerentlastungen beim Lohnsteuerabzug - zum Beispiel Grundfreibetrag und Vorsorgepauschale - berücksichtigt werden. Der Antrag erfolgt formlos gegen Vorlage beider Steuerkarten beim Finanzamt.
Der Partner mit dem niedrigeren Einkommen fällt derzeit in der Regel in die ungünstige Klasse V und hat hohe Abzüge. Mit dem neuen Verfahren profitieren Paare vom Splittingvorteil schon im laufenden Jahr. Die Abgabe einer Steuererklärung ist dann Pflicht!

Vorsorgeaufwendungen
Beiträge für die Basis- und Grundleistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind von 2010 an voll steuerlich - statt begrenzt - absetzbar.
Allerdings werden 4 % davon für den Anspruch auf Lohnfortzahlung abgezogen.
Dafür aber - und das ist beachtenswert - wurden andere Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zu einer Unfall- oder Haftpflichtversicherung oder die zur Arbeitslosenversicherung im Gegenzug aus dem Katalog gestrichen. Sie sind nur noch dann absetzbar, wenn die jährlichen Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung weniger als 1.900 Euro betragen. Für Selbstständige sind mindestens 2.800 Euro absetzbar.

Kindergeld
Das monatliche Kindergeld steigt um 20 € auf 184 € für das erste und zweite Kind und auf 190 € für das dritte Kind. Für das vierte und weitere Kinder wird es monatlich 215 € geben. Der Kinderfreibetrag, der statt des Kindergelds genutzt werden kann, wird von 6.024 € auf 7.008 € angehoben.


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LOHNT ERBEN WIEDER?

Und wieder gilt ein neues Erbschaftsrecht: Es wird bei Schenkungen flexibler werden. Die Anrechnung auf den Pflichtteil in den zehn Jahren vor dem Erbfall wird künftig in einer Quote geregelt. Je länger eine Schenkung her ist, desto mehr bleibt unter dem Strich als Pflichtteil für den vorher beschenkten Erben übrig. Pflichtteilsberechtigt sind direkte Abkömmlinge und Ehepartner. Nachkommen, die einen Erblasser pflegen, können künftig leichter einen höheren Erbteil erhalten. Bislang mussten dafür zwangsläufig Einkommenseinbußen durch Einschränkung des Berufslebens vorliegen.
Außerdem sollen die Freigrenzen für Geschwister und deren Kinder - Nichten und Neffen - verbessert werden und damit die gemindert werden.
Der Eingangssteuersatz für die Personengruppe in der Erbschaftsteuerklasse II - Geschwister, Neffen, Nichten - sinkt von 30 auf 15 %.


Summary

Verjährung: Erbrechtlicher Ansprüche verjähren schneller: Nach drei Jahren zum Jahresende ist alles gegessen...

Pflichtteilsentziehungsgründe: Künftig gelten die selben Gründe für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner. Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels” (gemeint sind v.a. Prostitution und Drogensucht) soll entfallen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung die Entziehung des Pflichtteils ermöglichen.

Pflichtteilsanspruch: Dieser ist nun mehr sofort fällig, er brachte Erben oft in Liquiditätsschwierigkeiten, v.a. wenn sie überwiegend Sachwerte geerbt haben (Grundstücke, Unternehmen). Die Stundung eines Pflichtteils wird nun mehr erleichtert.

Schenkungen: Schenkungen, die der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat, führen zu einem sog. „Pflichtteilsergänzungsanspruch” gegen den Erben oder den Beschenkten. Dadurch wird verhindert, dass der Erblasser die Pflichtteilsberechtigten wirtschaftlich leer ausgehen lässt, indem er sein Vermögen (im Extremfall auf dem Totenbett) an Dritte verschenkt. Jetzt sollen solche Schenkungen für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt. Hat der Erblasser also kurz vor seinem Tod etwas verschenkt, so erhält der Pflichtteilsberechtigte seine Pflichtteilsquote aus dem vollen Schenkungsbetrag. Lag die Schenkung bereits längere Zeit vor dem Tod, so erhält der Pflichtteilsberechtigte immer noch die gleiche Pflichtteilsquote, aber die Berechnungsgrundlage ist nur mehr die Hälfte des Schenkungsbetrags.

Pflegeleistungen: Dises werden künftig erbrechtlich belohnt: So soll jeder gesetzliche Erbe, der den Erblasser gepflegt hat, hierfür einen Ausgleich erhalten und zwar unabhängig davon, ob er/sie für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat.

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Mittwoch, 16. Dezember 2009

Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für 2010

Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, sollten nach Erhalt ihrer Lohnsteuerkarten 2010 darauf achten, ob die bisherigen vom Bezirk eingetragenen Steuerklassen noch zutreffen.
Arbeitnehmer-Ehegatten können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V wählen.

Für eine etwaige Änderung der Steuerklasseneintragung ist das Bürgeramt zuständig, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat. Ab dem Kalenderjahr 2010 besteht zudem die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (Faktorverfahren). Das Faktorverfahren kann hingegen nur im Finanzamt beantragt werden.

Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die Ehegatten auch daran denken, dass die Steuerklassenkombination die Höhe der Lohnersatzleistungen (wie z.B. Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld) beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen durch die Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahrs die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Lohnersatzleistungen (z.B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten) unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination den zuständigen Sozialleistungsträger zu deren Auswirkung auf die Höhe der Lohnersatzleistung befragen.

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So funktioniert das Faktorverfahren

Ab dem Kalenderjahr 2010 können sich Arbeitnehmer-Ehegatten auf ihren Lohnsteuerkarten anstelle der Steuerklassenkombination III/V die Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor eintragen lassen.

Voraussetzung: Es muss sich ein Faktor ergeben, der kleiner als 1 ist.

Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass beim jeweiligen Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden tariflichen Freibeträge berücksichtigt werden. Das sind insbesondere der Grundfreibetrag, die Vorsorgepauschale und die Kinderermäßigungen.

Die Finanzämter berechnen zu diesem Zweck auf Antrag der Ehegatten unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einkommensteuer und der Summe der Lohnsteuerabzugsbeträge einen Faktor. Der Arbeitgeber berücksichtigt diesen Faktor bei der Lohnsteuerberechnung nach der Steuerklasse IV.

Die Ehegatten müssen die Eintragung des Faktors im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens beantragen.

Mit dem Faktor „X : Y“, dargestellt als Null mit 3 Nachkommastellen, wird dann die Lohnsteuer der Steuerklasse IV erhoben, jedoch gemindert entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens. „Y“ ist die Einkommensteuer für beide Ehegatten nach dem Splittingverfahren. „X“ ist die Summe der Lohnsteuer bei Anwendung jeweils der Steuerklasse IV.

Die Arbeitnehmer können auch über die tariflichen Freibeträge hinausgehende steuermindernde Beträge berücksichtigt erhalten. Das ist grundsätzlich im Rahmen der dafür vorgesehenen Eintragung eines Frei- oder Hinzurechnungsbetrags auf der Lohnsteuerkarte möglich.

In Verbindung mit dem Faktorverfahren werden die Freibeträge aber schon bei der Ermittlung der Gesamtsteuer nach dem Splittingverfahren (Y) einbezogen. Sie werden damit bereits über den Faktor beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Daher ist die Eintragung eines Freibetrags neben dem Faktor für denselben Zeitraum ausgeschlossen.

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Freitag, 11. Dezember 2009

Einkommenssteuererklärung 2009

Nach dem Jahreswechsel steht für viele Personen die Erledigung der Steuererklärung für 2009 auf dem Plan. Für diejenigen Personen, die ihre Steuererklärung nicht von - z.Bsp. uns - oder einem anderen ausgebildeten Steuerberater anfertigen lassen, gilt der 31. Mai 2010 als Frist zur Einreichung beim örtlich zuständigen Finanzamt. Wird die Steuererklärung vom Steuerberater eingereicht, so erhalten diese eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2010.

Zum 01. Januar kommen Bürger in Deutschland im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetz in den Genuss von mehreren Steuerentlastungen. Berufstätige können ab dem Jahr 2010 mehr von ihren Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung absetzen. Das Finanzamt erkennt nahezu die gesamten Ausgaben für die medizinische Grundversorgung an. Zusätzliche Leistungen, die oberhalb der Grundversorgung liegen, können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Zu diesen Leistungen zählt zum Beispiel die Chefarztbehandlung oder ein Einzelzimmer bei stationärem Aufenthalt.

Ab Januar 2010 gelten in Deutschland außerdem neue Grundfreibeträge. Für Alleinstehende wird der Grundfreibetrag auf 8.004 € und für Verheiratete auf 16.009 € angehoben. Die gleichen neuen Grenzen gelten auch für Rentner.

Das Bürgerentlastungsgesetz bietet aber beileibe nicht nur Steuererleichterungen!
In Zukunft wird nämlich die steuerliche Absetzbarkeit von Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung und Arbeitslosenversicherung auf jährlich 1.900 € für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sowie 2.500 € für Selbständige begrenzt.

FRAGEN SIE UNS !

Steuernachzahlung für Rentner

Die Verbraucherzentrale rät Rentnern, die Steuern nachzahlen sollen, die Forderung nicht einfach zu zahlen.

Stattdessen sollten sie lieber Expertenhilfe in Anspruch nehmen!

Jeder vierte Rentner - also fast zwei Millionen Rentner - haben in den vergangenen Jahren offenbar ihre Steuererklärungen falsch ausgefüllt. Offiziellen Schätzungen zufolge haben sich mindestens 11 Prozent aller steuerzahlenden Ruheständler zu ihren Ungunsten - im Schnitt ca. 250 €uro - verrechnet.
Anderseits führen die fehlerhaft ausgestellten Einkommenssteuererklärungen nun auch im grossen Massstab zu Nachforderungen von durchschnittlich 150 €uro jährlich.

Seit Oktober sind alle Rentenversicherer verpflichtet, den Finanzämtern sämtliche Rentnerdaten zukommen zu lassen. Die gesetzliche Pflicht Steuern auf Alterseinkünfte abzuführen, besteht seit 2005.
Hintergrund ist der laufende Datenabgleich zwischen Rentenversicherern und Finanzämtern. Alle Banken, Sparkassen, Lebensversicherer und die Rentenversicherung melden den Finanzbehörden, in welcher Höhe sie Altersbezüge ausgezahlt haben. Dadurch entdecken die Finanzämter, welche Rentner dem Staat Steuern schulden.
Das betrifft naturgemäss vor allem Rentner mit überdurchschnittlich hohen Bezügen und etwaigen Zusatzeinkünften durch Kapitalerträge oder Mieten.
Das beginnt mit dem Fehlen von Abzugsbeträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung, Haftpflichten, Behinderungen oder krankheitsbedingten Lasten oder auch die Angabe einer falschen Rentenart am falschen Ort.
Alle sieben Rentenarten werden steuerlich völlig unterschiedlich behandelt! Schliesslich werden zum Beispiel Betriebsrenten doppelt so hoch besteuert wie Altersrenten.

Zudem kommt, dass Experten zufolge ca. 2,5 Millionen Rentner zu Unrecht keine Steuern gezahlt hätten, welche demnächst zur Kasse gebeten werden sollen.

Wir empfehlen, dass spätestens wenn der Bescheid vom Finanzamt eingeht, diesen unbedingt unverzüglich von uns prüfen zu lassen!

Donnerstag, 26. November 2009

Kranken- und Pflegeversicherungskosten

Ab 2010 können Versicherte ihre Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich voll absetzen.

Nach geltendem Recht sind die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur stark eingeschränkt steuerlich abziehbar.
Erstmals sollen nun mehr Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung vollständig als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.
Das gilt für Versicherungsleistungen, die im Wesentlichen dem Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechen.
Nicht abziehbar bleiben Beitragsanteile, die einen über die medizinische Grundversorgung hinausgehenden Versicherungsschutz finanzieren. Darunter fallen beispielsweise Beiträge für eine Chefarztbehandlung oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus.

Gesetzlich wie privat Krankenversicherte und gesetzlich Pflegeversicherte sollen durch die Neuregelung nach dem gleichen Grundsatz steuerlich entlastet werden.
Darüber hinaus sollen privat Krankenversicherte erstmals die entsprechenden Beiträge für ihre mitversicherten Kinder steuerlich vollständig absetzen können.
Die Absetzbarkeit soll gelten für Beiträge der Steuerpflichtigen zu einer Krankenversicherung
* für sich selbst,
* ihren Ehegatten,
* ihren Lebenspartner und
* für jedes Kind, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag oder auf Kindergeld besteht.
Insbesondere sind Prämien des am 1. Januar 2009 eingeführten Basistarifs der privaten Krankenversicherung in vollem Umfang Sonderausgaben, soweit darin kein Krankengeld enthalten ist.
Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

Um Schlechterstellungen im Vergleich zum alten Recht zu vermeiden wird stets der höhere Abzugsbetrag berücksichtigt.

Bereits beim Abzug der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber werden die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge berücksichtigt. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern geschieht dies in pauschalierter Form.

Mittwoch, 25. November 2009

Das Ende des Soli-Zuschlages

Mit dem Solidaritäts-Zuschlag wurde der Aufbau im Osten finanziert.
Die Dauerabgabe, welche seit 1991 alle zahlen.
In Ost und West bundeseinheitlich mit 5,5% zur Einkommenssteuer, Kapitalertrags- und zur Körperschaftssteuer.
12 bis 19,2 Milliarden gehen dadurch jährlich an den Bundehaushalt.
Übrigens mitnichten zweckgebunden in den Bundeshaushalt…

Nun aber hat ein hochrangiges Finanzgericht entschieden, dass der Soli-Zuschlag verfassungswidrig ist.
Darüber befindet allerdings das Bundesverfassungsgericht.

Was allerdings jetzt schon bedeutet, dass das Ende dieser Sondersteuer (Ergänzungsabgabe) auf jedem Fall eingeläutet ist.
Wenngleich, der Solidarpakt II - auch auf jedem Fall - noch bis 2019 läuft…

Das wird aber nicht bedeuten, dass Ostdeutschland dann etwa wirtschaftlich ähnlich stark sein wird, wie die alte Bundesrepublik. Denn Abwanderung, schwacher Konsum, schrumpfende Bevölkerung, zu wenige Unternehmen und geringe Kaufkraft sorgen dafür, dass der Rückstand noch lange nicht aufgeholt werden kann.
2008 rechnete das IWH aus, wie lange es dauern würde, bis Ost und West das gleiche Pro-Kopf-Einkommen hätten. Die Angleichung würde bis 2329 dauern…