Dienstag, 30. April 2013

Gesetz zum Abbau der kalten Progression


Abbau der kalten Progression und Neuberechnung der Lohnsteuer
Gesetz v. 20.2.2013 (BGBl. I S. 283) 

Die Einkommensteuer wird bekanntlich "progressiv" erhoben. 
Was sich hier so innovativ anhört, heisst nur, dass der Steuertarif mit NULL beginnt.: Vom Einkommen bleibt ein Grund(frei)betrag in Höhe des verfassungsrechtlich festgestellten Existenzminimums steuerfrei. 
Das Einkommen über diesem Grundfreibetrag unterliegt der stetigen Steigerung des Grenzsteuersatzes (derzeit von 14 und 42 Prozent in der Spitze bei 52.882 €).

Wenn das Einkommen nur gemäß dem allgemeinen Preisanstieg (Verbraucherpreisindex stieg 2012 gegenüber dem Vorjahr um 2,0 % an (Quelle: Statistisches Bundesamt) erhöht wird, steigt die prozentuale steuerliche Belastung des Steuerpflichtigen trotz seines eigentlich unveränderten Realeinkommens und seiner unveränderten wirtschaftlichen Situation an. 

Es handelt sich hierbei also um eine versteckte und auch ungewollte Steuererhöhung, die man als „kalte Progression“ bezeichnet.
Mit diesem neuen "Gesetz zum Abbau der kalten Progression" wird nunmehr der Grundfreibetrag zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums angehoben. 
Rückwirkend zum 1.1.2013 wird er um 126 € von bisher 8.004 € auf 8.130 € erhöht. 
2014 erfolgt dann eine weitere Erhöhung um 224 € auf 8.354 €. 

Da das Gesetz rückwirkend wirkt und um sicherzustellen, dass die Steuerentlastungen den Arbeitnehmern zeitnah zugute kommen, wird der Arbeitgeber ausdrücklich zur Änderung des Lohnsteuerabzugs verpflichtet.

Der bisher für das Jahr 2013 vorgenommene Lohnsteuerabzug im I. Quartal ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren. 

Die Art und Weise der Neuberechnung wird durch die gesetzliche Verpflichtung zunächst nicht zwingend festgelegt. 
Sie kann
  • durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnabrechnungszeiträume oder
  • durch eine Differenzberechnung für diese Monate im nächsten (nächstmöglichen) Lohnzahlungszeitraum oder
  • im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug
erfolgen.


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