Dienstag, 5. März 2013

Wohnungsgrösse



Im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung


Wer aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt ziehen muss, während Partner und Familie zunächst am alten Ort bleiben, der kann steuerlich eine doppelte Haushaltsführung geltend machen.
Dazu zählen unter anderem die Kosten für die neue Wohnung.

Doch wie groß darf diese Wohnung sein?
Damit befasste sich die höchste steuerrechtliche Instanz in Deutschland und kam zu einem bürgerfreundlichen Urteil.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 2/11)

Der Fall
Als ein Ehemann und Vater seine Stelle wechselte, da war er bei der Wahl der Bleibe an dem neuen Ort nicht gerade bescheiden. Er mietete eine 165 Quadratmeter große Wohnung an. Dafür hatte er einen guten Grund: Die restliche Familie sollte einige Monate später ebenfalls in dieses Objekt einziehen. Den Rechnungsbetrag machte er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt stellte sich quer und erkannte lediglich einen Anteil an, der einer 60 Quadratmeter großen Wohnung entsprach. Das müsse für eine Person als ausreichend bezeichnet werden.

Das Urteil
Die im Zusammenhang mit einem beruflichen Umzug entstehenden Werbungskosten können der Höhe nach unbegrenzt absetzbar sein, entschied der Bundesfinanzhof.
Solche doppelten Mietaufwendungen seien durchaus vertretbar.
Allerdings müsse sich eine Familie dann schon in der Umzugsphase befinden, sprich: die alte Wohnung bereits gekündigt haben.

c/o Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen

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