Donnerstag, 2. August 2012

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten


Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlichen Umzugskosten bis zur Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) abziehbaren Beträge als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Werden die Höchstbeträge nach dem BUKG geltend gemacht, prüft das Finanzamt nicht, ob die Umzugskosten Werbungskosten sind.


Nach dem Bundesumzugskostengesetz gelten ab 1. Januar 2012 folgende Höchstbeträge: Umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind können bis maximal 1.657 € geltend gemacht werden.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt für Verheiratete 1.314 €, für Ledige 657 €. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 289 €.

Wir praktizieren aber gerne, anstelle der BUKG-Höchstbeträge nachgewiesene höhere Umzugskosten als Werbungskosten geltend zu machen. Dann prüft das Finanzamt allerdings, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind, z. B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen.

Hinweis:
„Verheiratete“ im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes sind auch:
 - verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer
 - Arbeitnehmer, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde
 -  Ledige, die auch in der neuen Wohnung Verwandten bis zum vierten Grad, Verschwägerten bis zum
     zweiten Grad, Pflegekindern oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur
     vorübergehend Unterkunft gewähren
  - Ledige, die auch in der neuen Wohnung Personen aufgenommen haben, deren Hilfe sie aus
     gesundheitlichen oder beruflichen Gründen nicht entbehren können.
Einer Lebenspartnerschaft gleichgestellt sind derjenige, der seinen Lebenspartner überlebt hat und derjenige, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde.

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