Mittwoch, 15. August 2012

Autofahren bald noch teurer?


Die Pläne der Bundesregierung erwecken den Eindruck, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung alsbald für alle teurer werden könnte. Mit der am 23.5.2012 beschlossenen Änderung des Versicherungsteuergesetzes sollen zukünftig nicht nur die Versicherungsprämien sondern zusätzlich auch die im Schadenfall tatsächlich getragenen Selbstbehalte der Versicherungsteuer unterliegen. Allerdings gilt nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf diese Ausdehnung der Bemessungsgrundlage lediglich für die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter im Sinne des Pflichtversicherungsgesetzes. Damit sind die Teil- oder Vollkaskoversicherungen von der neuen Regelung nicht erfasst. Da Verträge über die Kfz-Haftpflichtversicherung im Unterschied zu Kaskoversicherungen in der Regel keine Selbstbeteiligung vorsehen, dürfte der Kreis der betroffenen Privatpersonen übersichtlich bleiben. Im Blick hat der Gesetzgeber vielmehr Großkunden von Versicherern, die ihre Fahrzeugflotten versichern lassen, und hebelt so erneut die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) aus.

Der BFH hatte in seinem Urteil (vom 16.12.2009, Aktenzeichen: II R 44/07) über die Klage einer Versicherungsgesellschaft zu entscheiden, die mit einer GmbH & Co. KG als Versicherungsnehmerin eine Vereinbarung über Kfz-Haftpflichtversicherungen über Vermietungsfahrzeuge geschlossen hatte. Nach dem BFH sind Schadenszahlungen und Regulierungskosten, die ein Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund einer mit dem Versicherer getroffenen Vereinbarung über eine Selbstbeteiligung trägt, ausdrücklich kein Versicherungsentgelt. Unter anderem wegen der fehlenden gemeinsamen Risikotragung komme diesen Zahlungen nicht die Eigenschaft eines Versicherungsentgelts zu. Der vom Versicherungsnehmer gezahlte Schadensausgleich entspreche vielmehr einer Eigendeckung, die als Nichtversicherung keine Versicherungsteuerpflicht auslöse.

Der Gesetzesentwurf ist jedoch nicht nur aufgrund der Ausweitung der Bemessungsgrundlage unter Missachtung der Rechtsprechung des BFH allein zur Sicherung des Steueraufkommens kritisch zu sehen. Er schafft über dies hinaus für die in der Praxis Beteiligten einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Zukünftig sollen die Aufzeichnungspflichten um Angaben über die vereinbarten sowie tatsächlich verwirklichten Selbstbehalte erweitert werden. Von dieser Pflicht wären der Versicherungsnehmer, die Versicherungsgesellschaft sowie zusätzlich jeder Haftende wie z. B. jede andere Person, die das Versicherungsentgelt entgegennimmt, oder aber eine versicherte Person, die gegen Entgelt aus einer Versicherung für fremde Dritte Schutz erlangt, betroffen. Ob der mit der Sicherstellung dieser Informationen einhergehende Zeit- und Kostenaufwand im Verhältnis zum zusätzlichen Steueraufkommen steht, erscheint fraglich.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. wird das weitere Gesetzgebungsverfahren beobachten und die vorgenannten Kritikpunkte in die politische Erörterung einbringen.

c/o Deutscher Steuerberaterverband - Stand: 1.6.2012

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen