Donnerstag, 2. August 2012

Fahrtkosten bei Vollzeitstudiums


Der BFH hat nunmehr festgestellt, dass die Fahrtkosten zwischen der Wohnung und einer Bildungseinrichtung nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten sind.
Diese Fahrten sind wie Dienstfahrten in voller Höhe als - auch als vorweggenommene - Werbungskosten abziehbar, weil eine Bildungsmaßnahme selbstverständlich vorübergehend und mitnichten auf Dauer angelegt ist.
Voraussetzung ist natürlich, dass die Fahrtkosten selbst getragen werden.

Wir empfehlen, betroffenen Personen, die noch keine Steuererklärungen abgegeben haben, sich dazu an uns zu wenden.
Sind möglicherweise bereits Steuerbescheide vorliegend, sollte mit uns überlegt werden, ob noch eine Möglichkeit der Änderung besteht.

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