Samstag, 9. Juni 2012

Fahrtkosten bei ausgelagerten Arbeitnehmern


Arbeitnehmer, die auf einen anderen Arbeitgeber ausgelagert oder verliehen werden, aber den bisherigen Arbeitsplatz beibehalten, sind grundsätzlich Auswärts tätig.

Die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale steuerlich abziehbar.
Regelmäßige Arbeitsstätte kann aber nur die Betriebsstätte des Arbeitgebers sein, die der Arbeitnehmer nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd aufsucht, um dort seine arbeits- oder dienstvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.

Demnach haben aber Arbeitnehmer, die außerhalb einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers eingesetzt werden, keine regelmäßige Arbeitsstätte.
Nach der aktuellen Rechtsprechung betrifft dies unter anderem alöle Arbeiter auf wechselnden Baustellen, Angestellte, die - auch über längere Zeit - bei einem Kunden des Arbeitgebers eingesetzt werden und nahezu alle Leiharbeitnehmer.
Diese und ähnliche Berufsgruppen können die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und den Baustellen oder Kunden mit den tatsächlichen Kosten absetzen.

Diese Grundsätze hat der Bundesfinanzhof nun in einem Urteil vom 09.02.2012 auch auf die typischen Outsourcing-Fälle ausgedehnt (Az.: VI R 22/10).
Denn, wenn der Arbeitnehmer in ein anderes rechtlich selbständiges Unternehmen ausgelagert wird, wird diese Tochter bzw. das aufnehmende Unternehmen zum neuen Arbeitgeber.
Ein unveränderter Arbeitseinsatz beim bisherigen Arbeitgeber führt dann automatisch zu einer Auswärtstätigkeit, weil der Arbeitnehmer jetzt außerhalb eines Betriebes des neuen Arbeitgebers eingesetzt wird.
Der ausgelagerte Arbeitnehmer kann trotz Beibehaltung seines Arbeitsplatzes nun Reisekosten geltend machen.


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