Sonntag, 31. März 2013
Zurückbehaltungsrecht
Grundstückseigentümer durfte PKW bis zur Bezahlung der Kosten zurückbehalten
Sein Auto ohne Erlaubnis auf einem fremden Parkplatz abzustellen, das ist eine riskante Angelegenheit. Denn der Eigentümer des Grundstücks darf nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS - bei entsprechender Vorwarnung - das Fahrzeug so lange zurückbehalten, bis der Betroffene die Abschleppkosten bezahlt hat. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 30/11)
Der Fall:
Eine Frau stellte ihren PKW länger als erlaubt auf dem Kundenparkplatz eines Supermarkts ab. Der Betreiber hatte ausdrücklich mit einem für jedermann gut erkennbaren Schild darauf hingewiesen, dass unberechtigt geparkte Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt würden. Dementsprechend wurde das Auto auch tatsächlich abgeschleppt und an einem sicheren Ort verwahrt. Es sollte erst wieder herausgegeben werden, wenn die Halterin 219,50 Euro dafür bezahlt. Doch diese dachte gar nicht daran und verklagte ihrerseits den Grundstücksbesitzer auf 3.758 Euro, weil sie ihr Auto über einen längeren Zeitraum nicht habe nutzen können.
Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof entschied in letzter Instanz, dass der Parkplatzeigentümer das Recht gehabt habe, das Auto zurückzubehalten. Dieses Verhalten sei hier verhältnismäßig, obwohl der Wert des Fahrzeuges weit über dem der Abschleppkosten liege. Lasse man das nämlich nicht zu, so die höchste Berufungsinstanz, dann könne auf den Schuldner kein Druck mehr ausgeübt werden. Grundsätzlich müsse man feststellen, dass das Abschleppen "keine überraschende oder fern liegende Reaktion" eines Grundstücksbesitzers darstelle, sondern nur "die Verwirklichung der deutlich sichtbaren Ankündigung auf dem aufgestellten Schild".
c/o Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Raumtemperaturen
Es muss schon noch "behaglich" sein....
Wenn jemand eine beheizbare Wohnung mietet, dann müssen darin auch Temperaturen herzustellen sein, die ein durchschnittlicher Mensch als angenehm empfindet.
Die Justiz spricht nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS bei 20 bis 22 Grad von einer so genannten "Behaglichkeitstemperatur.
Wird diese über einen längeren Zeitraum oder gar dauerhaft nicht erreicht, dann gibt es vom Vermieter unter Umständen Geld zurück. (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 201 C 481/10)
Der Fall:
So richtig wohl fühlten sich die Mieter während der kalten Jahreszeit in ihrer Wohnung nicht. Wurden doch kaum jemals die 20 Grad Celsius erreicht, die sie sich als Minimum gewünscht hätten. Die Betroffenen führten ein genaues Wärmeprotokoll, mahnten den Eigentümer, Abhilfe zu schaffen, und kürzten schließlich die Miete. Ein weiterer Kritikpunkt war, dass man die Temperatur in den Räumen nicht unterschiedlich regulieren konnte. Der Vermieter verwies auf das Baujahr des Hauses (1964) und merkte an, man könne angesichts dieser Tatsache nicht den neuesten Stand der Heiztechnik erwarten.
Das Urteil:
Das Kölner Amtsgericht ließ in der Frage der Beheizbarkeit nicht mit sich reden. In den Haupträumen bestehe ein Anspruch auf 20 bis 22 Grad, in den Nebenräumen auf 18 bis 20 Grad. Und selbstverständlich müsse es auch möglich sein, die Räume unterschiedlich stark aufzuheizen, denn im Bad wünsche man es zum Beispiel normalerweise etwas wärmer als im Schlafzimmer. Im Urteil wurde deswegen festgelegt, dass die Miete in den Wintermonaten um 20 Prozent, in der Übergangszeit um 10 Prozent und im Sommer gar nicht gekürzt werden dürfe.
c/o Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Grundfreibetrag
Der Bundesrat stimmt dem höherem Grundfreibetrag und Reisekostenreform zu.
Das viel diskutierte Jahressteuergesetz 2013 ist Anfang Februar im Bundesrat erneut gescheitert.
Ein höherer Grundfreibetrag und das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts können demgegenüber in Kraft treten – diesen Steuerrechtsänderungen hat der Bundesrat nämlich zugestimmt.
„Abgespecktes Jahressteuergesetz 2013“
Die Bundesregierung beabsichtigt, einzelne Maßnahmen des gescheiterten Jahressteuergesetzes 2013 in einem neuen Gesetz umzusetzen.
Dies geht aus dem „Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ hervor.
Erhöhung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag wird in zwei Schritten angehoben:
- Ab dem 1.1.2013 wird er rückwirkend um 126 EUR auf dann 8.130 EUR erhöht.
- Zum 1.1.2014 steigt der Grundfreibetrag dann um 224 EUR auf 8.354 EUR.
- Der Eingangssteuersatz von 14 % bleibt konstant.
Bis zum Grundfreibetrag wird ein zu versteuerndes Einkommen nicht der Einkommensteuer unterworfen.
Die beabsichtigte prozentuale Anpassung des gesamten Tarifverlaufs, die den Effekt der kalten Progression beschränken sollte, war nicht konsensfähig.
Weil nur die verfassungsrechtlich geforderte Anhebung des Grundfreibetrages beschlossen werden konnte, bleibt es also dabei, dass inflationsausgleichende Lohnerhöhungen zu schleichenden Steuermehrbelastungen führen können.
Spenden ins Ausland
Das FG Düsseldorf zur Absetzbarkeit von Spenden ins Ausland
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 14. Januar 2013 (11 K 2439/10 E) entschieden, dass Spenden an im Ausland ansässige gemeinnützige Organisationen nur dann steuerlich absetzbar sind, wenn der Spendenempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt und der Spender dies gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt durch Vorlage geeigneter Belege nachweist.
Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf folgenden rechtlichen Erwägungen:
Nach Ansicht des Finanzgerichts kann eine Spende nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Empfänger nach seiner Satzung oder seinem Stiftungsgeschäft und aufgrund seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Im Fall einer Auslandsspende habe der Spender dies gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Als Nachweis geeignet sind dabei u.a. die Satzung, der Tätigkeitsbericht oder Aufzeichnungen über Vereinnahmung und die Verwendung der Spendengelder. Wenn entsprechende Nachweise nicht vorliegen, kann die Spende nicht steuerwirksam in Abzug gebracht werden. Dass vergleichbare Organisationen im Inland als gemeinnützig anerkannt seien, reicht für den Spendenabzug nicht aus.
Hinweis des Gerichts:
„Auslandsspenden steuerlich geltend zu machen, ist daher schwierig,“ führt der stellvertretende Pressesprecher des Gerichts, Dr. Christian Graw, aus. „Der Nachweis, dass der ausländische Spendenempfänger deutschen Gemeinnützigkeitsstandards genügt, ist schwer zu führen. Gerade bei niedrigen Spendenbeträgen steht der erforderliche Aufwand in keinem Verhältnis zur möglichen Steuerersparnis. Zudem genügen ausländische Spendenbescheinigungen nicht immer den inländischen Anforderungen. Für den Steuerpflichtigen ist weiter zu beachten, dass Spenden an Organisationen in Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, wie z.B. die Schweiz, vom Spendenabzug ganz ausgeschlossen sind.“
Quelle: PM des FG Düsseldorf vom 6. März 2013
Ehrenamts-Förderung
Bundesrat hat der Förderung des ehrenamtlichen Engagements zugestimmt
Am 1. März 2013 hat auch der Bundesrat das Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz verabschiedet.
Das Gesetz wird die steuerlichen Vorschriften handhabbarer machen und den Vereinen bereits dieses Jahr eine höhere zeitliche Flexibilität bei der Verwendung ihrer Mittel gewähren.
Zusätzlich werden die seit Jahren unveränderten Pauschalen rückwirkend ab 1. Januar 2013 maßvoll angehoben.
Im Einzelnen:
Die sogenannte „Übungsleiterpauschale“ nach § 3 Nummer 26 EStG wird von 2.100 Euro auf 2.400 Euro angehoben und die sogenannte „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nummer 26a Einkommen-steuergesetz von 500 Euro auf 720 Euro. Ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger sollen damit zukünftig jährlich bis zu 2.400 Euro bzw. 720 Euro erhalten können, ohne dass diese Einnahmen steuer- oder sozialversicherungspflichtig sind.
Übungsleitertätigkeiten sind nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts beispielsweise als Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten sowie künstlerische Tätigkeiten, die Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Tätigkeiten.
Die „Ehrenamtspauschale“ kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst oder Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern.
Die Frist, in der steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel verwenden müssen, soll um ein Jahr verlängert werden.
Bisher mussten diese bis zum Ablauf des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres erfolgen. Dies ermöglicht einen größeren und flexibleren Planungszeitraum für den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel.
Auch im Bereich der Rücklagenbildung wird mehr Rechtssicherheit geschaffen. So werden durch eine gesetzliche Regelung der sogenannten „Wiederbeschaffungsrücklage“ auch steuerbegünstigte Organisationen Mittel zurücklegen können, um beispielsweise einen alten PKW durch einen neuen oder größeren zu ersetzen. Eine weitere große Erleichterung ist für die sogenannte freie Rücklage vorgesehen. Körperschaften können das nicht ausgeschöpfte Potential, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in den folgenden zwei Jahren ausschöpfen. Dies trägt erheblich zu einer flexibleren Rücklagengestaltung bei.
Auch bei den Haftungsregeln bringt das Gesetz einige Erleichterungen. So soll im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Regelung eingeführt werden, die die zivilrechtliche Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitglieder von Vereinsorgangen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn deren Vergütung 720 Euro jährlich nicht übersteigt.
Gemeinnützige Organisationen können nun andere gemeinnützige Organisation leichter mit Kapital unterstützen, denn dies war bisher nur in begrenztem Umfang möglich.
Die Neuregelung ermöglicht vor allem die Schaffung von so genannten Stiftungslehrstühlen an Universitäten.
Die Umsatzgrenze für sportliche Veranstaltungen wird um 10.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben.
Veranstaltungen, die sich im Rahmen dieser Umsatzgrenze bewegen, sind steuerfrei.
Quelle: PM des BMF Nr. 19/2013 vom 1. März 2013
Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe
Der Bundesrat - die Länder - wollen Lebenspartnerschaft und Ehe im Einkommensteuerrecht gleichstellen.
Mit einem am 1.3.13 beschlossenen Gesetzentwurf streben sie eine entsprechende Änderung des Einkommensteuergesetzes und der betroffenen Nebengesetze an.
Dies hatten sie bereits in ihrer Stellungnahme zum Haushaltsgesetz 2013 im September letzten Jahres gefordert.
Zur Begründung führen sie aus, dass das im Jahr 2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz für gleichgeschlechtliche Paare zwar das neue familienrechtliche Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft geschaffen hat, die Lebenspartner gegenüber der Ehe jedoch bis heute einkommensteuerrechtlich benachteiligt sind.
Der Gesetzentwurf soll nunmehr die vollständige Gleichstellung bewirken.
Er wird zunächst der Bundesregierung übermittelt. Da der Bundesrat den Entwurf als besonders eilbedürftig bezeichnete, hat ihn die Regierung innerhalb von drei Wochen an den Bundestag weiterzuleiten. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.
Quelle: PM des Bundesrats Nr. 51/2013 vom 1.3.2013
Was zu beachten ist und was ab 2013 gilt!
Steuererklärung 2012
Die gute Nachricht für das Jahr 2013 lautet:
Alle zahlen etwas weniger Steuern denn der Grundfreibetrag steigt.
Außerdem bleibt mehr für die Altersvorsorge und das Ehrenamt steuerfrei.
Wir haben Ihnen hier die wichtigsten Steueränderungen des neuen Jahres zusammengefasst.
• Gebühren für Steuerberater:
Zum 01.01.2013 ist die neue Steuerberatervergütungsverordnung in Kraft getreten.
Damit erhöhen sich lt. Verordnungsgeber die Kosten für Leistungen der Steuerberater im Schnitt um 16%.
• Getrennte Veranlagung
Ab 01.01.2013 können Ehegatten bezüglich der Veranlagung zur Einkommensteuer nur noch zwischen Zusammenveranlagungoder Einzelveranlagung wählen.
Dazu zählen bei der der Einzelveranlagung der Grundtarif, das sogenannte Verwitweten-Splitting oder ein
Sonder-Splitting für Geschiedene im Trennungsjahr.
Zudem wurde der Wechsel der Veranlagung erschwert.
Bisher konnten Ehepaare die mit Abgabe der Steuererklärung getroffene Wahl der Veranlagungsart bis zur
Bestandskraft des Steuerbescheids (aber auch bei Änderungsveranlagungen) erneut ändern. Künftig ist der nachträgliche Wechsel der Veranlagungsart nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nur noch in Ausnahmefällen zulässig.
• Kindergeld und -Freibetrag:
Ab 2012 haben Eltern von volljährigen Kindern zwischen 18 und 25 Jahren Anspruch auf Kindergeld bzw.
Kinderfreibeträge, unabhängig von der Höhe eines eigenen Verdienstes.
Die bislang geltende Einkommensgrenze der Kinder von 8.004 Euro pro Jahr entfällt.
Wird aber eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, so besteht dieser Anspruch nur dann weiter, wenn die volljährigen Kinder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche einer bezahlten Arbeit nachgehen.
• Ausbildungsfreibetrag:
Auch für volljährige Kinder, die wegen ihrer Ausbildung außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht sind spielen die Einkünfte keine Rolle mehr.
Der Freibetrag in Höhe von 924 Euro kommt unabhängig von Einkünften, Bezügen oder Ausbildungsbeihilfen des Kindes zum Ansatz.
• Kinderbetreuungskosten:
Für Eltern ergeben sich deutliche Erleichterungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten.
Die Unterscheidung und der Nachweis von Erwerbstätigkeit der Eltern oder von Ausbildung, Krankheit und Behinderung entfällt.
Lediglich die Kosten der Kinderbetreuung als solches, nicht aber mehr der Grund, müssen belegt werden. In der Steuererklärung für das Jahr 2012 können Kinderbetreuungskosten ab Geburt des Kindes bis zum 14. Lebensjahr nun einheitlich mit 2/3 der Aufwendungen und maximal 4.000 Euro pro Jahr als Sonderausgabe
berücksichtigt werden.
• Übertrag des Kinderfreibetrags:
Neu ist, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, die Übertragung des Freibetrages für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes auf den anderen Elternteil verhindern kann, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder eigenen Betreuungsaufwand hat.
• Berufsausbildung:
Aufwendungen für die eigene, erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium können in der Steuererklärung für das Jahr 2012 nun bis zur Höhe von 6.000 Euro im Kalenderjahr (bisher 4.000 Euro) als Sonderausgaben abgezogen werden. Sofern Ehegatten beide die Voraussetzungen erfüllen, gilt dies für jeden Ehegatten.
• Sonderausgaben:
Ab 2012 gilt eine Vereinfachungsregelung, nach der Erstattungen mit anderen Aufwendungen des aktuellen Jahres verrechnet werden.
Dies ist in der Praxis insbesondere bei Kirchensteuererstattungen von Bedeutung.
Ein nach dieser Verrechnung verbleibender Überhang wird hinzugerechnet.
Dadurch entfällt eine Änderung der Einkommensteuerbescheide der Vorjahre.
Bisher wurden Erstattungen, die in einem späteren Jahr vorkamen und nicht verrechnet werden konnten, als Erstattungsüberhang von den Sonderausgaben des Jahres der ursprünglichen Verausgabung abgezogen.
Dadurch war oftmals eine Änderung des Steuerbescheids der Vorjahre erforderlich.
• Miete:
Werden Wohnräume an Verwandte billiger vermietet, muss die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen, um vollständig Werbungskosten zu berücksichtigen.
Ist die Miete niedriger, so werden die Werbungskosten nur anteilig anerkannt. Bisher lag die Grenze bei 56 Prozent.
Hinweis
• 2013: Erhöhung des Grundbreibetrags von bislang 8.004 € auf 8.130 €
• die getrennte Veranlagung heißt ab 2013 Einzelveranlagung
• die Verdienstgrenze für Minijobber steigt von 400 Euro auf 450 Euro
Bei einigen der angekündigten gesetzlichen Änderungen ist der Zeitplan zur Verabschiedung ordentlich durcheinandergeraten. Es ist damit zu rechnen, dass Bundestag und Bundesrat sich bald damit beschäftigen und rückwirkende Punkte wie beispielsweise eine Anhebung des Freibetrags bei der Übungsleiterpauschale von 2.100 € auf 2.400 € und der Ehrenamtspauschale von 500 € auf 720 € beschließen werden.
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Die gute Nachricht für das Jahr 2013 lautet:
Alle zahlen etwas weniger Steuern denn der Grundfreibetrag steigt.
Außerdem bleibt mehr für die Altersvorsorge und das Ehrenamt steuerfrei.
Wir haben Ihnen hier die wichtigsten Steueränderungen des neuen Jahres zusammengefasst.
• Gebühren für Steuerberater:
Zum 01.01.2013 ist die neue Steuerberatervergütungsverordnung in Kraft getreten.
Damit erhöhen sich lt. Verordnungsgeber die Kosten für Leistungen der Steuerberater im Schnitt um 16%.
• Getrennte Veranlagung
Ab 01.01.2013 können Ehegatten bezüglich der Veranlagung zur Einkommensteuer nur noch zwischen Zusammenveranlagungoder Einzelveranlagung wählen.
Dazu zählen bei der der Einzelveranlagung der Grundtarif, das sogenannte Verwitweten-Splitting oder ein
Sonder-Splitting für Geschiedene im Trennungsjahr.
Zudem wurde der Wechsel der Veranlagung erschwert.
Bisher konnten Ehepaare die mit Abgabe der Steuererklärung getroffene Wahl der Veranlagungsart bis zur
Bestandskraft des Steuerbescheids (aber auch bei Änderungsveranlagungen) erneut ändern. Künftig ist der nachträgliche Wechsel der Veranlagungsart nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nur noch in Ausnahmefällen zulässig.
• Kindergeld und -Freibetrag:
Ab 2012 haben Eltern von volljährigen Kindern zwischen 18 und 25 Jahren Anspruch auf Kindergeld bzw.
Kinderfreibeträge, unabhängig von der Höhe eines eigenen Verdienstes.
Die bislang geltende Einkommensgrenze der Kinder von 8.004 Euro pro Jahr entfällt.
Wird aber eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, so besteht dieser Anspruch nur dann weiter, wenn die volljährigen Kinder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche einer bezahlten Arbeit nachgehen.
• Ausbildungsfreibetrag:
Auch für volljährige Kinder, die wegen ihrer Ausbildung außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht sind spielen die Einkünfte keine Rolle mehr.
Der Freibetrag in Höhe von 924 Euro kommt unabhängig von Einkünften, Bezügen oder Ausbildungsbeihilfen des Kindes zum Ansatz.
• Kinderbetreuungskosten:
Für Eltern ergeben sich deutliche Erleichterungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten.
Die Unterscheidung und der Nachweis von Erwerbstätigkeit der Eltern oder von Ausbildung, Krankheit und Behinderung entfällt.
Lediglich die Kosten der Kinderbetreuung als solches, nicht aber mehr der Grund, müssen belegt werden. In der Steuererklärung für das Jahr 2012 können Kinderbetreuungskosten ab Geburt des Kindes bis zum 14. Lebensjahr nun einheitlich mit 2/3 der Aufwendungen und maximal 4.000 Euro pro Jahr als Sonderausgabe
berücksichtigt werden.
• Übertrag des Kinderfreibetrags:
Neu ist, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, die Übertragung des Freibetrages für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes auf den anderen Elternteil verhindern kann, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder eigenen Betreuungsaufwand hat.
• Berufsausbildung:
Aufwendungen für die eigene, erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium können in der Steuererklärung für das Jahr 2012 nun bis zur Höhe von 6.000 Euro im Kalenderjahr (bisher 4.000 Euro) als Sonderausgaben abgezogen werden. Sofern Ehegatten beide die Voraussetzungen erfüllen, gilt dies für jeden Ehegatten.
• Sonderausgaben:
Ab 2012 gilt eine Vereinfachungsregelung, nach der Erstattungen mit anderen Aufwendungen des aktuellen Jahres verrechnet werden.
Dies ist in der Praxis insbesondere bei Kirchensteuererstattungen von Bedeutung.
Ein nach dieser Verrechnung verbleibender Überhang wird hinzugerechnet.
Dadurch entfällt eine Änderung der Einkommensteuerbescheide der Vorjahre.
Bisher wurden Erstattungen, die in einem späteren Jahr vorkamen und nicht verrechnet werden konnten, als Erstattungsüberhang von den Sonderausgaben des Jahres der ursprünglichen Verausgabung abgezogen.
Dadurch war oftmals eine Änderung des Steuerbescheids der Vorjahre erforderlich.
• Miete:
Werden Wohnräume an Verwandte billiger vermietet, muss die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen, um vollständig Werbungskosten zu berücksichtigen.
Ist die Miete niedriger, so werden die Werbungskosten nur anteilig anerkannt. Bisher lag die Grenze bei 56 Prozent.
Hinweis
• 2013: Erhöhung des Grundbreibetrags von bislang 8.004 € auf 8.130 €
• die getrennte Veranlagung heißt ab 2013 Einzelveranlagung
• die Verdienstgrenze für Minijobber steigt von 400 Euro auf 450 Euro
Bei einigen der angekündigten gesetzlichen Änderungen ist der Zeitplan zur Verabschiedung ordentlich durcheinandergeraten. Es ist damit zu rechnen, dass Bundestag und Bundesrat sich bald damit beschäftigen und rückwirkende Punkte wie beispielsweise eine Anhebung des Freibetrags bei der Übungsleiterpauschale von 2.100 € auf 2.400 € und der Ehrenamtspauschale von 500 € auf 720 € beschließen werden.
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