Samstag, 23. Februar 2013
Stellplatz- und Garagenkosten
Im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung
Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz sind im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigungsfähig.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Denn im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung seien nicht nur Aufwendungen für
1. wöchentliche Familienheimfahrten,
2. (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und
3. (begrenzt auf den durchschnittlichen Mietzins einer 60-qm-Wohnung) die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, sondern auch
4. sonstige notwendige Mehraufwendungen
zu berücksichtigen.
Hierzu könnten auch Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage zählen, wenn die Anmietung, beispielsweise zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort, notwendig ist. Das hat das FG nun im zweiten Rechtsgang zu prüfen.
Bundesfinanzhof
Urteil vom 13. November 2012 VI R 50/11
Neuerungen 2013
ELStAM
Etwas weniger Bürokratie verspricht die elektronische Lohnsteuerkarte, die die altbewährte Lohnsteuerkarte ersetzt. Dadurch wird die Kommunikation zwischen Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Finanzamt einfacher und unbürokratischer. Die bisher im Lohnsteuerermäßigungsverfahren berücksichtigten Freibeträge, die auf der alten Papier-Lohnsteuerkarte des Jahres 2010 eingetragen waren, werden nicht automatisch übernommen. Bis zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, die vom Arbeitgeber im Laufe des Jahres 2013 erfolgen kann, gelten somit noch die Eintragungen aus 2010. Die Freibeträge müssen für das Jahr 2013 beim Finanzamt neu beantragt werden. Dies kann in einem sogenannten vereinfachten Verfahren erfolgen.
Erhöhung des Grundbreibetrags
Der Grundfreibetrag wird bislang 8.004 € auf 8.130 € und ab 01.01.2014 auf 8.354 € erhöht.
Ehegattenveranlagung
Bei der Wahl zwischen zusammen und getrennter Veranlagung müssen Ehegatten aufpassen. Der Gesetzgeber hat hier einige Änderungen vorgenommen. Die getrennte Veranlagung heißt ab 2013 „Einzelveranlagung“. Neu ist auch, dass die Entscheidung zur Veranlagungsart ab 2013 grundsätzlich bereits mit der Einreichung der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt bindend wird. Auch bei der Verteilung der Aufwendungen wie Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ergeben sich Änderungen.
Verdienstgrenze für Minijobber steigt
Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Geringfügigkeitsgrenze) steigt ab 2013 von 400 Euro auf 450 Euro.
Sofern die Lohnsteuer nicht nach der individuellen Steuerklasse abgerechnet wird, bleiben Minijobs weiterhin - bis zur angehobenen Verdienstgrenze - bei der jährlichen Steuererklärung außen vor.
Während die Minijobs bisher regelmäßig rentenversicherungsfrei mit einer Option zur Versicherungspflicht waren, gilt nun das umgekehrte Prinzip. Die Minijobs sind rentenversicherungspflichtig und nur auf Antrag versicherungsfrei. Das gilt für alle in 2013 neu aufgenommenen Minijobs und für diejenigen, die ab 2013 auf über 400 € angehoben werden. Für die unverändert fortgeführten Minijobs besteht dagegen ein Bestandsschutz mit gesonderten Übergangsregelungen.
Der Arbeitgeber zahlt wie bisher 15 % bei der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Regel 13 % bei der Krankenversicherung. Hinzukommt grundsätzlich eine Pauschalsteuer und weitere Umlagen.
Besonderheiten gelten für Minijobber in Privathaushalten.
Bei der Rentenversicherung sind durch den Minijobber 3,9 % Eigenanteil zu entrichten, es sei denn, es wird ein Antrag auf Befreiung gestellt. Dieser Eigenanteil entspricht der Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18.9 %
Weitere gesetzliche Änderungen
Bei den angekündigten gesetzlichen Änderungen ist der Zeitplan zur Verabschiedung ordentlich durcheinandergeraten.
Rückwirkende Punkte - wie beispielsweise eine Anhebung des Freibetrags bei der sog. Übungsleiterpauschale von 2.100 € auf 2.400 € und der Ehrenamtspauschale von 500 € auf 720 € könnten noch demnächst freigegeben werden
Erstmals für den Lohnsteuerabzug 2014 sollen die im Ermäßigungsverfahren eingetragenen Freibeträge (z.B. für Werbungskosten) auf Antrag des Arbeitnehmers für zwei Jahre gelten.
Oberfinanzdirektion Koblenz 30.1.2013, Pressemeldung
Vorläufigkeit der Erbschaftssteuer
Wie unten bereits aufgeführt: Das aktuelle Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht liegt (wieder) beim Bundesverfassungsgericht.
Dennoch erlassen die Finanzämter weiter entsprechende Steuerbescheide.
Unter dem Aktenzeichen II R 9/11 hat der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht das komplette Erbschaftssteuergesetz zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt.
Die obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofes sind der Auffassung, dass das geltende Erbschaftsteuergesetz (welches auch für Schenkungen gilt) wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verfassungswidrig ist.
Der Bundesfinanzhof ist der Meinung, dass die bemängelten Regelungen der Art stark verfassungswidrig sind, dass dies unter dem Strich direkt die gesamte Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur Folge hat.
Dies war jedoch zunächst eine Meinung (wenn auch eine gewichtige) des Bundesfinanzhofs. Ob tatsächlich eine Verfassungswidrigkeit vorliegt, kann nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Diesem liegt mittlerweile die Rechtsfrage unter dem Aktenzeichen eins BvL 21/12 vor.
Vorläufige Steuerfestsetzung
Da das Finanzamt jedoch weiterhin Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuerbescheide erlässt, stellt sich die Frage wie der Bescheidempfänger seine Rechte sichern kann.
Aufgrund eines gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder sind die Finanzbeamten jetzt angewiesen worden, die Festsetzung der Erbschaftssteuer und der Schenkungsteuer nur noch vorläufig zu erlassen.
Diese Vorläufigkeitserklärung erfolgte lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen.
Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz als verfassungswidrig angesehen wird.
Dennoch muss der Einzelne nun keinen Einspruch mehr gegen den Steuerbescheid einreichen und kann (bei einem positiven Urteil des Bundesverfassungsgerichts) dennoch von dessen Entscheidung profitieren.
Aber: Vorläufige Steuerfestsetzung prüfen
Der Steuerpflichtige muss jedoch prüfen, ob der Bescheid auch tatsächlich vorläufig festgesetzt ist. Dazu bedarf es eines Hinweises auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 AO (Abgabenordnung) und des Hinweises, dass sich die Vorläufigkeit auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes bezieht.
Fehlt ein solcher Vorläufigkeitsvermerk im Bescheid, könnte ein Steuerpflichtiger auch bei einer späteren positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht davon profitieren.
Sofern der Vermerk daher nicht zu finden ist, sollte gegen den Bescheid Einspruch eingelegt werden und im Hinblick auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht die eigene Verfahrensruhe beantragt werden. Ist dies geschehen, kann auch in ferner Zukunft von einem positiven Urteil profitiert werden.
Steueränderungen - aktuell
Bundesrat stimmt Steueränderungen zu
Der Bundesrat hat am 01.02.2013 der Erhöhung des Grundfreibetrages sowie der Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts zugestimmt.
Der Grundfreibetrag wird in zwei Schritten angehoben:
Ab dem 01.01.2013 wird er rückwirkend um 126 EUR auf 8.130 EUR erhöht.
Ab dem Jahr 2014 erfolgt dann eine weitere Erhöhung um 224 EUR auf 8.354 EUR.
Ab dem 01.01.2013 wird er rückwirkend um 126 EUR auf 8.130 EUR erhöht.
Ab dem Jahr 2014 erfolgt dann eine weitere Erhöhung um 224 EUR auf 8.354 EUR.
Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt konstant.
Die ursprünglich vorgesehene prozentuale Anpassung des gesamten Steuer-Tarifverlaufs, die den Effekt der "kalten Progression" abmildern sollte, war im Vermittlungsverfahren aus dem Gesetz gestrichen worden. Bund und Länder konnten sich lediglich auf die vorgenannte verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des Grundfreibetrags einigen.
Der Bundesrat hat neben der Erhöhung des Grundfreibetrages folgenden Änderungen des Steuerrechts zugestimmt:
Das Reisekostenrecht wird ab dem Jahr 2014 einfacher zu handhaben sein.
Davon sollen dann rund 35 Millionen betroffene Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber gleichermaßen profitieren.
Davon sollen dann rund 35 Millionen betroffene Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber gleichermaßen profitieren.
Auch Verbesserungen im Unternehmenssteuerrechts haben nun Zustimmung gefunden.
Quellen: Pressemitteilungen des Bundesrates und des Bundesfinanzministeriums vom 01.02.2013
Kindergeld für Volljährige
Kindergeld für volljährige verheiratete Kinder ab 2012 unabhängig vom Einkommen des Ehegatten
Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Ehegatten eines volljährigen verheirateten Kindes sind nach Wegfall des Grenzbetrages ab 2012 nicht mehr maßgeblich.
Dem Kinde stehe allein schon deshalb Kindergeld zu, weil sich ihre Tochter in einer erstmaligen Berufsausbildung befinde. Ob ein Mangelfall vorliege, sei nicht zu prüfen, da es aufgrund einer Gesetzesänderung ab 2012 nicht mehr auf die eigenen Einkünfte des Kindes ankomme. Dementsprechend dürfe auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Tochter gegen ihren Ehemann nicht einbezogen werden. Auch vor dem Hintergrund des Fehlens einer "typischen Unterhaltssituation" seien die Einkünfte des Ehegatten nicht von Bedeutung, da der Bundesfinanzhof dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal in seiner neueren Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben habe.
FG Münster 30.11.12
Abfindungen
Ein Sozialplan darf speziell für ältere Arbeitnehmer eine geringere Abfindung vorsehen
Der europäische Gerichtshof ist bei etwaigen DISKRIMINIERUNGEN aller-Art hochsensibel.
Bei älteren Beschäftigten hingegen gelten scheinbar andere Massstäbe.
So erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH, Az.: C-152/11) die Regelaltersgrenze für Beamte für zulässig.
Ein Ruhestand mit 65 dürfe den Beschäftigten verordnet werden, damit Arbeitsplätze für Jüngere frei werden....
Mit ähnlichen Argumenten - dem Schutz der arbeitssuchenden Jugend nämlich - hat der EuGH nun ein weitreichendes Urteil für die private Wirtschaft gefällt:
Älteren Arbeitnehmern darf in einem Sozialplan eine geringere Abfindung gezahlt werden, wenn sie kurz vor der Rente stehen.
Das stelle keine Altersdiskriminierung dar, sondern geschehe, "um die jüngeren Arbeitnehmer zu schützen sowie ihre berufliche Wiedereingliederung zu unterstützen".
Quelle: impulse
Der europäische Gerichtshof ist bei etwaigen DISKRIMINIERUNGEN aller-Art hochsensibel.
Bei älteren Beschäftigten hingegen gelten scheinbar andere Massstäbe.
So erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH, Az.: C-152/11) die Regelaltersgrenze für Beamte für zulässig.
Ein Ruhestand mit 65 dürfe den Beschäftigten verordnet werden, damit Arbeitsplätze für Jüngere frei werden....
Mit ähnlichen Argumenten - dem Schutz der arbeitssuchenden Jugend nämlich - hat der EuGH nun ein weitreichendes Urteil für die private Wirtschaft gefällt:
Älteren Arbeitnehmern darf in einem Sozialplan eine geringere Abfindung gezahlt werden, wenn sie kurz vor der Rente stehen.
Das stelle keine Altersdiskriminierung dar, sondern geschehe, "um die jüngeren Arbeitnehmer zu schützen sowie ihre berufliche Wiedereingliederung zu unterstützen".
Quelle: impulse
Betreuungsgeld
Eltern, die für ihre ein- bis zweijährigen Kinder keine öffentlich
geförderte Betreuung in Anspruch nehmen, erhalten ab August 2013
100 €und ab 2014 150 € monatlich.
Ein gleichzeitiger Bezug von Elterngeld ist nicht möglich.
Der Betrag wird auf Hartz-IV-Leistungen, Sozialhilfe und Kinderzuschlag
angerechnet.
Bezugsberechtigt sind Eltern, deren Kinder nach dem 31.7.2012 geboren sind.
geförderte Betreuung in Anspruch nehmen, erhalten ab August 2013
100 €und ab 2014 150 € monatlich.
Ein gleichzeitiger Bezug von Elterngeld ist nicht möglich.
Der Betrag wird auf Hartz-IV-Leistungen, Sozialhilfe und Kinderzuschlag
angerechnet.
Bezugsberechtigt sind Eltern, deren Kinder nach dem 31.7.2012 geboren sind.
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