Montag, 25. Juni 2012

Geschenke machen nicht korrupt....

Nach dem äusserst merkwürdigen Urteil des Bundesgerichtshofs:
Die folgenlose Annahme von Geschenken muss geächtet werden!

http://t.co/BX3ZsYXW

Sonntag, 24. Juni 2012

Einlagensicherung


Sichere Spareinlagen sind nur ein Mythos
http://t.co/QfYAHA71

Montag, 11. Juni 2012

Eingetragene/r LebenspartnerIn


Nach dem Tod eines Beamten steht seinem Lebenspartner, der mit ihm in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, Witwergeld wie dem hinterbliebenen Ehepartner eines Beamten zu.
Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) am 03. April 2012 (AZ: 4 S 1773/09) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Mann lebte mit einem Gymnasiallehrer in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Anfang Januar 2005 verstarb der Beamte. Sein Partner beantragte daraufhin Witwergeld. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag ab, weil die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über die Hinterbliebenenversorgung von Ehegatten nicht für eingetragene Lebenspartner gälten. Mit seiner Klage machte der Mann geltend, die Ablehnung diskriminiere ihn wegen seiner sexuellen Ausrichtung und verstoße damit gegen die EU-Richtlinie zur Festlegung eines allgemeines Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie).

Der VGH bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger jedenfalls nach Europäischem Unionsrecht Anspruch auf das Witwergeld wie der hinterbliebene Ehegatte eines Beamten habe. Ein Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung sei mit der EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie unvereinbar. Die Richtlinie gelte auch für die Hinterbliebenenversorgung von Beamten, denn diese Versorgung sei Teil des Arbeitsentgelts eines Beamten. Die unterschiedliche Behandlung "verpartnerter" Beamter im Vergleich zu verheirateten sei eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung.
Beide Gruppen befänden sich in einer vergleichbaren Lage.

Das gelte mindestens für den Zeitraum seit Inkrafttreten einer Gesetzesänderung im Lebenspartnerschaftsrecht am 01. Januar 2005.

Seither bestünden hinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten keine maßgeblichen Unterschiede mehr zwischen Lebens- und Ehepartnern.

Private Pflegezusatzversicherung


gelesen & zitiert aus dem: tagesspiegel v. 11.6.12

Die Prämien für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung werden deutlich teurer werden
Die Regierung will die private Pflegevorsorge fördern. Doch weder Verbraucherschützer noch die Versicherer sind vom geplanten "Pflege-Bahr" begeistert.

An den Plänen von Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP), die private Pflegevorsorge künftig mit einem staatlichen Zuschuss zu unterstützen, lässt kaum jemand ein gutes Haar.
Selbst die Versicherungswirtschaft, die sich auf viele neue Verträge freuen kann, ist unzufrieden. Weil die Koalition nur Verträge bezuschussen will, die auf eine Gesundheitsprüfung der Bewerber verzichten, würden die neuen Tarife „zwangsläufig teurer“ als die Angebote, die derzeit schon auf dem Markt sind, warnt der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV).
/.../
Gesunde würden weiterhin die günstigeren, bereits heute erhältlichen Angebote abschließen /../ dagegen würden Kranke und Menschen mit hohem Pflegerisiko auf den „Pflege-Bahr“ ausweichen.
Konsequenz: Die Versicherer müssten zusätzliche Risikozuschläge in die Prämien einkalkulieren, die Policen für die geförderten Versicherungen würden deutlich teuer als die herkömmlichen Angebote.

Und die sind gefragt – auch ohne Förderung.
Rund 1,9 Millionen Menschen haben bereits eine private Pflegezusatzversicherung, davon haben sich knapp 1,7 Millionen für eine Tagegeldversicherung entschieden. Das ist die Variante, die der Staat künftig finanziell belohnen will.

Das Problem: Wer bereits einen Vertrag hat, kann nur in Ausnahmefällen darauf hoffen, für diesen die neue staatliche Förderung zu bekommen. „Die meisten Verträge erfüllen die Förderbedingungen nicht“, räumt ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums ein. Dennoch sollten vor allem junge und gesunde Versicherte ihre laufenden Verträge nicht kündigen, um – mit Blick auf den staatlichen Zuschuss – in die neuen ungünstigeren Fördertarife zu wechseln zu können.

Die gesetzliche Pflegeversicherung reicht nicht, um einen Platz zu bezahlen
Mit den Zusatzversicherungen wollen die Menschen die Lücke schließen, die im Pflegefall droht. Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt das finanzielle Risiko nämlich nur zum Teil ab. 1550 Euro im Monat zahlen die Kassen für einen Heimplatz bei Pflegestufe 3, für die häusliche Pflege und für niedrigere Pflegestufen gibt es noch weniger. Ein guter Heimplatz ist unter 3000 Euro im Monat kaum zu finden.
Das Problem wächst: 2,4 Millionen Menschen erhalten derzeit Leistungen aus der Pflegeversicherung, Experten erwarten, dass die Zahl bis 2020 auf 3,4 Millionen steigt.

Die Regierung darf die Fehler bei der Riester-Förderung nicht wiederholen
Im Zentrum aller Anstrengungen sollte die Stärkung der gesetzlichen Pflegeversicherung stehen.
Es ist zu erwarten, dass der „Pflege-Bahr“ eine Karriere wie die Riester-Rente nehmen könnte. "Die geplante staatliche Förderung darf kein Selbstbedienungsgeschäft für die Versicherungsbranche werden“, warnt der "Bundesverbandes der Verbraucherzentralen"
Den Versicherten drohen hohe Abschlusskosten und niedrige Renditen.

c/o tagesspiegel v. 11.6.12

Samstag, 9. Juni 2012

Fahrtkosten bei ausgelagerten Arbeitnehmern


Arbeitnehmer, die auf einen anderen Arbeitgeber ausgelagert oder verliehen werden, aber den bisherigen Arbeitsplatz beibehalten, sind grundsätzlich Auswärts tätig.

Die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale steuerlich abziehbar.
Regelmäßige Arbeitsstätte kann aber nur die Betriebsstätte des Arbeitgebers sein, die der Arbeitnehmer nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd aufsucht, um dort seine arbeits- oder dienstvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.

Demnach haben aber Arbeitnehmer, die außerhalb einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers eingesetzt werden, keine regelmäßige Arbeitsstätte.
Nach der aktuellen Rechtsprechung betrifft dies unter anderem alöle Arbeiter auf wechselnden Baustellen, Angestellte, die - auch über längere Zeit - bei einem Kunden des Arbeitgebers eingesetzt werden und nahezu alle Leiharbeitnehmer.
Diese und ähnliche Berufsgruppen können die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und den Baustellen oder Kunden mit den tatsächlichen Kosten absetzen.

Diese Grundsätze hat der Bundesfinanzhof nun in einem Urteil vom 09.02.2012 auch auf die typischen Outsourcing-Fälle ausgedehnt (Az.: VI R 22/10).
Denn, wenn der Arbeitnehmer in ein anderes rechtlich selbständiges Unternehmen ausgelagert wird, wird diese Tochter bzw. das aufnehmende Unternehmen zum neuen Arbeitgeber.
Ein unveränderter Arbeitseinsatz beim bisherigen Arbeitgeber führt dann automatisch zu einer Auswärtstätigkeit, weil der Arbeitnehmer jetzt außerhalb eines Betriebes des neuen Arbeitgebers eingesetzt wird.
Der ausgelagerte Arbeitnehmer kann trotz Beibehaltung seines Arbeitsplatzes nun Reisekosten geltend machen.


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Wir beraten Sie als Mitglieder bei der Ein-kommensteuererklärung, auch wenn Sie neben Gehalt/Rente/Pension Miet-oder Zinseinnahmen von insgesamt nicht mehr als 13.000 € / 26.000 € (ledig/verheiratet) haben, übernehmen für Sie die gesamte Abwicklung mit dem Finanzamt und bieten Ihnen individuelle Beratung bei der Gestaltung all Ihrer Lohnsteuerfragen.




Reisekosten ab 2013


Weniger Geld und höhere Steuern

Das steuerliche Reisekostenrecht, auf dessen Basis die meisten Arbeitgeber auch die Reisekosten der Arbeitnehmer erstatten, ist mit vieler Besonderheiten durchwebt.
Nun soll das Reisekostenrecht vereinfacht werden, welche vor allem auch die Abrechnung von Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten betrifft.

Die favorisierten Massnahmen werden die Arbeitnehmer aber nicht entlasten, sondern zu höheren Steuern bzw. geringeren Reisekostenerstattungen führen.
Betroffen sind vor allem die Arbeitnehmer, die laut Arbeitsvertrag weit überwiegend außerhalb des Arbeitgeber-Betriebes eingesetzt werden - als Außendienstler, Bauhandwerker, Monteur oder Fahrer.

Ob, besipielsweise, auswärts tätige Arbeitnehmer schon dann eine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb haben, wenn sie diesen nur gelegentlich oder kurz aufsuchen, hat der BFH deutlich und unmissverständlich verneint.
Nun soll die regelmäßige Arbeitsstätte zum Nachteil der Steuerpflichtigen definiert werden.

Auch bei den Verpflegungsmehraufwendungen soll es zu Kürzungen kommen.
Zur Vereinfachung soll die bisherige dreistufige Staffelung der Spesensätze derzeit: sechs / zwölf / vierunfzwanzig €uro auswärtiger Tätigkeit von mindestens acht / vierzehn / vierundzwanzig Stunden Abwesenheit von der Wohnung aufgegeben werden.
Bei eintägigen Dienstreisen wird es vermutlich nur noch eine Pauschale geben.
Es ist zu erwarten, daß es ab acht (oder erst nach zehn) Stunden Abwesenheit bei sechs (oder acht) €uro bleibt, aber die vierzehn Stunden-Pauschale entfällt.
Damit würden ganze Berufsgruppen schlechtergestellt werden.

Bei mehrtägigen Dienstreisen wird es wohl für die ganztägig auswärts verbrachten Zwischentage bei dem bisherigen Verpflegungssatz von 24 €uro bleiben.
Allerdings dann mit einer betragsmäßigen Begrenzung der Übernachtungskosten.


Wir werden das genau zu beobachten haben!



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Fernfahrer


Übernachtungen im LKW, sind leider immer wieder Anlass zu leidigen Disputs.


Denn tatsächlich anfallende Kosten der Übernachtung sollten steuerlich abgezogen werden können.

Ohne Nachweise ist der tatsächliche Aufwand  zu schätzen; fünf Euro je Nacht sind lt. BFH durchaus realistisch (Z.Bsp.für die Nutzung der Toiletten und Duschen, für die Reinigung des Bettzeugs und der Kabine usf.).

Für diese Kosten gibt es in aller Regel aber keine Nachweise, es sei denn hinreichende Aufzeichnungen können dies plausibel belegen.

Bei allen Kosten, die typischerweise anfallen sind die Aufwendungen zwingend zu schätzen.

An- und Abfahrten zwischen Wohnung und LKW-Wechselplatz sind im jeden Fall Reisekosten.




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