Donnerstag, 25. Juli 2013
Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen
Die Vermietung mit Einkünfteerzielungsabsicht ist nur unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu beurteilen.
Wenn sich der StPfl. eine Zeit der Selbstnutzung vorbehält, ist eine dahingehende Prüfung immer erforderlich, und zwar unabhängig davon, ob, wann und in welchem Umfang er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht.
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BFH-Urteil vom 16.4.2013, IX R 26/11 (veröffentlicht am 24.7.2013)
Streitig ist die Nichtberücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) aus der Vermietung einer Ferienwohnung.
Die Kläger wurden als Eheleute in den Streitjahren (2004 und 2005) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie hatten mit notariell beurkundetem Grundstückskauf- und Bauwerksvertrag vom 13.8.1999 ein unbebautes Grundstück erworben, auf dem sie ein Ferienhaus errichten ließen. Unter dem gleichen Datum schlossen die Kläger mit der F-GmbH einen Gästevermittlungsvertrag für die Zeit vom 1.4.2000 bis 31.3.2010 ab. Der Vertrag sieht in den vorformulierten Vertragsbedingungen u.a. vor, dass die Kläger ihr Ferienhaus "nur in der Zeit zwischen dem 15. Januar und dem 30. März oder dem 1. November bis 15. Dezember" eines Jahres selbst nutzen dürfen und dass die Zeit der Selbstnutzung insgesamt jährlich vier Wochen nicht überschreiten darf. Vertraglich hatten sich die Kläger "im Interesse ... der Vermietbarkeit" des Ferienhauses auch verpflichtet, das Grundstück nebst Ferienhaus mit Inventar und Mobiliar in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, insbesondere die Räume in angemessenen Abständen je nach Abnutzungsgrad zu renovieren und das Inventar und Mobiliar bei Bedarf in Stand zu setzen, zu erneuern oder zu ergänzen. Obwohl in dem Vermietungsvermittlungsvertrag von einem "hotelmäßigen" Angebot des Ferienhauses die Rede ist, wurde dieses ab April 2000 regelmäßig über Zeiträume von ein bis zwei Wochen, häufig auch länger vermietet. Die Auslastung des Objekts lag in den Jahren 2000 bis 2010 zwischen 115 und 184 Vermietungstagen pro Jahr.
In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärten die Kläger die negativen Einkünfte aus dem Objekt in Höhe von ./. 9.378 € (2004) und ./. 10.120 € (2005) als Verluste aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die sie durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelten. Auch in den Vorjahren (1999: ./. 3.646 €; 2000: ./. 7.091 €; 2001: ./. 9.138 €; 2002: ./. 7.908 €; 2003: ./. 8.962 €) und im Folgejahr (2006: ./. 7.276 €) haben die Kläger Verluste aus Gewerbebetrieb ermittelt.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -), der die für die Veranlagungszeiträume bis 2003 erklärten Einkünfte noch antragsgemäß als Verluste aus Gewerbebetrieb berücksichtigt hatte, erkannte die in den Streitjahren geltend gemachten negativen Einkünfte wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht in den hierfür ergangenen Einkommensteuerbescheiden nicht mehr an. Das FA vertrat insoweit die Auffassung, die von den Klägern für die Ferienwohnung vorgelegte Prognoserechnung führe zu einem Totalverlust. Die Einsprüche der Kläger blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage weitgehend statt. Es vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1882 veröffentlichten Urteil die Auffassung, die Kläger hätten nicht, wie die Beteiligten bisher übereinstimmend angenommen hatten, gewerbliche Einkünfte aus einer "hotelmäßigen" Überlassung des Ferienhauses, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, da die Vermietung unstreitig mindestens wochenweise, häufig sogar für mehrere Wochen erfolgt sei und es nur in wenigen zu vernachlässigenden Ausnahmefällen zu Vermietungen über vier Tage (jeweils eine Vermietung in den Jahren 2001, 2003, 2005, 2006, 2008, 2009) gekommen sei. Entgegen der Auffassung des FA sei im Streitfall keine Überschussprognose durchzuführen, obwohl die Kläger sich eine Selbstnutzung des Objekts vorbehalten hätten. Denn zum einen habe die Möglichkeit der "Selbstnutzung" außerhalb der allgemeinen Ferienzeiten gelegen und vertraglich zur Pflege und Instandsetzung von Wohnung und Mobiliar genutzt werden müssen; zum anderen hätten die Kläger eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Vermietungstagen erreicht. Darin liege keine "Selbstnutzung" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Im Streitfall sei nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Überschussprognose durchzuführen, die zu Ungunsten der Kläger negativ ausfalle.
Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung). Das FG hat zu Unrecht im Streitfall eine Überschussprognose für entbehrlich gehalten.
Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Kläger im Rahmen der Vermietung des Ferienhauses Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt haben. Bei der Vermietung eines Ferienhauses kann ein Gewerbebetrieb nur angenommen werden, wenn vom Vermieter bestimmte, ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse - einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare - unternehmerische Organisation erforderlich ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.7.2004 IX R 69/02, BFH/NV 2004, 1640). Dies hat das FG unter den besonderen Umständen des Einzelfalles mit überzeugenden Gründen abgelehnt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei teilweise selbst genutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen die Frage, ob der Steuerpflichtige mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietet hat, anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden. Die Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen muss schon dann überprüft werden, wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat; dies gilt unabhängig davon, ob er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht oder nicht (BFH-Urteile vom 6.11.2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726; vom 29.8.2007 IX R 48/06, BFH/NV 2008, 34). Unerheblich ist auch, ob sich der Vorbehalt der Selbstnutzung aus einer einzelvertraglich vereinbarten (und damit vom Steuerpflichtigen erstrebten) Vertragsbedingung oder aus einem formularmäßigen Mustervertrag ergibt und vom Steuerpflichtigen weder verlangt noch ausgenutzt wurde (BFH-Beschluss vom 7.6.2002 IX B 15/02, BFH/NV 2002, 1300).
Die vom FG erwogenen Aspekte - ob die Möglichkeit der Selbstnutzung innerhalb oder außerhalb der allgemeinen Ferienzeiten gelegen hat, zu welchem Zweck die vertraglich vorbehaltene Selbstnutzung erfolgt und wie hoch die durchschnittlich erreichte Anzahl an Vermietungstagen liegt - sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.
Nach diesen Maßstäben kann die Entscheidung der Vorinstanz keinen Bestand haben; sie ist aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird im zweiten Rechtszug eine Totalüberschussprognose nach den im BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 niedergelegten Grundsätzen durchführen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die zukünftig zu erwartenden Einnahmen nur dann anhand des Durchschnitts der in der Vergangenheit angefallenen Einnahmen zu schätzen sind, wenn keine ausreichenden objektiven Umstände für die zukünftige Entwicklung der Mieteinnahmen vorliegen; eine der allgemeinen Preisentwicklung angepasste Einnahmenermittlung ist daher bei hinreichenden Anhaltspunkten - die sich wiederum aus der Entwicklung in der Vergangenheit ergeben können - zulässig. Als Werbungskosten sind in die Prognose nur solche Aufwendungen einzubeziehen, die (ausschließlich oder anteilig) auf Zeiträume entfallen, in denen die Ferienwohnung an Feriengäste tatsächlich vermietet oder zur Vermietung angeboten und bereitgehalten worden ist (der Vermietung zuzurechnende Leerstandszeiten), nicht dagegen die auf die Zeit der - im Streitfall auf vier Wochen im Jahr begrenzten - nicht steuerbaren Selbstnutzung entfallenden Aufwendungen; Letzteres ist, soweit ersichtlich, bei den bisher von den Beteiligten erstellten Prognoserechnungen nicht berücksichtigt worden.
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Donnerstag, 11. Juli 2013
Eingetragene Lebenspartnerschaften
Der Bundesrat hat erwartungsgemäss in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause endlich dem Gesetz zur steuerlichen Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften zugestimmt.
Somit gilt das Ehegattensplitting künftig auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft von Schwulen und Lesben.
Durch das Ehegattensplitting wird die Steuerbelastung verheirateter Paare gesenkt.
Übrigens und nicht ganz unwichtig!
Weil das BVG eine rückwirkende Änderung der Steuergesetze zum 1.8.2001 verlangt hat, gilt genau seit diesem Datum die eingetragene Lebenspartnerschaft.
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Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013
Dienstag, 2. Juli 2013
Neues zum Juli 2013
Gesetzliche Neuregelungen
Notizen aus dem Jahressteuergesetz
Steuerschlupflöcher
Erst kürzlich wurde das Jahressteuergesetz 2013 beschlossen. Und damit auch ein Steuerschlupfloch geschlossen worden: Die Voraussetzungen für eine "Cash-GmbH", bei der privates Finanzvermögen in ein Unternehmen eingebracht wird, um so Abgaben an den Fiskus zu umgehen, wurden verschärft.
Die Privilegien für Betriebsvermögen konnten auch für Geldvermögen ausgenutzt werden. Ebenfalls bereits zum 7. Juni wurde das Steuersparmodell "Rett-Blocker" gestoppt. Mit Firmenkonstrukten konnte die Grunderwerbsteuer vermieden werden.
Der Goldhandel über ausländische Firmen, der lange als eines der letzten großen Schlupflöcher bei der Einkommensteuer galt, ist ebenfalls mit dem Jahressteuergesetz 2013 obsolet. Der Riegel wird bei Wirtschaftsgütern vorgeschoben, die nach dem 28. Februar 2013 angeschafft oder hergestellt wurden.
Bei zivilen Freiwilligendiensten (wie der Bundesfreiwilligendienst und freiwilliges soziales Jahr) wird das Taschengeld steuerfrei gestellt.
Elektroautos
Endlich werden Elektroautos als Dienstwagen steuerlich gefördert.
Nach heutigem Recht muss ein Arbeitnehmer, der seinen Firmenwagen privat nutzt, monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern.
Bei der Regelung gilt das E-Auto wegen höherer Anschaffungskosten finanziell als unattraktiv. Denn Nutzer eines Strom-Firmenwagens hätten wegen höherer Listenpreise einen weit größeren geldwerten Vorteil zu versteuern. Bei E-Autos soll nun die Bemessungsgrundlage pauschal gemindert werden.
Bei E-Autos soll nun die Bemessungsgrundlage pauschal gemindert werden.
Prozesskosten
Prozesskosten sind als außergewöhnliche Belastung nur dann abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige mit dem Prozess eine Lage abwenden will, die existenzbedrohend ist.
Versicherungen
Die altbekannte Lebensversicherung wird abgeschafft.
Für das Lieblingsprodukt der Deutschen für die Altersvorsorge wird es keinen Garantiezins mehr geben.
Das Zinsversprechen ist Vergangenheit!
Riester und Wohnriester
Das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes fordert detaillierte Vorschriften in neuen Produktinformationsblättern für zertifizierte Produkte. Damit soll Altersvorsorge für die Verbraucher transparenter und besser vergleichbar werden.
Bei der Riester-Rente wird bei einem Anbieterwechsel die Abschlusskosten-Bezugsgröße auf die Hälfte des übertragenen geförderten Kapitals begrenzt und werden Stornokosten bei 150 Euro gedeckelt.
Bei Wohnriester darf angespartes Riester-Guthaben künftig jederzeit entnommen und für den Kauf einer Immobilie, für Sondertilgungen oder zur kompletten Entschuldung eingesetzt werden. Außerdem darf das Ersparte leichter für alters- und behindertengerechte Umbaumaßnahmen genutzt werden.
Gesetzliche Rente
Wie im jeden Jahr steigen diese zum 1. Juli 2013 in den alten Ländern um 0,25 Prozent und für die 4 Mill. in den neuen Ländern um deutliche 3,29 Prozent.
Mit der Anpassung erreicht der Rentenwert Ost 91,5 Prozent des Westniveaus.
Der Unterschied ergibt sich daraus, dass die Löhne in den neuen Ländern stärker gestiegen sind.
Zeitgleich steigen auch die Renten der rund 235.000 Versorgungsberechtigten. Das sind vor allem Kriegs- und Wehrdienstopfer, aber auch Impfgeschädigte sowie Opfer von Gewalttaten. Ihre Renten steigen einheitlich um 0,25 Prozent.
Die gesetzliche Rentenversicherung ist und bleibt die wichtigste Säule der Alterssicherung für die ggw. 20 Mill. Rentner.
Darüber hinaus werden Zuschüsse zur gesetzlichen Krankenversicherung geleistet.
Auch für Rehabilitationsmaßnahmen reicht die Rentenversicherung Leistungen aus.
Zum 1. Juli 2013 beträgt der neue aktuelle Rentenwert (in Euro für einen Entgeltpunkt) in den alten Ländern 28,14 Euro. Bisher stand er bei 28,07 Euro.
Für die neuen Länder steigt dieser Wert von 24,92 Euro auf 25,74 Euro.
Dennoch gilt: Wer im Alter seinen bisherigen Lebensstandard halten will, sollte zusätzlich privat oder über seinen Betrieb vorsorgen.
Zum Beispiel mit einem Riester- oder Rürup-Vertrag.
Derzeit wird die private Vorsorge mit Steuerbefreiungen und staatlichen Zulagen gefördert.
So fallen auch zukünftig keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf Beiträge zur Betriebsrente an. Beschäftigte können daher weiterhin Teile ihres Einkommens für die betriebliche Altersvorsorge steuer- und sozialabgabenfrei ansparen.
Sonntagsfahrverbot für Lkw wird in den Ferienzeiten ausgeweitet
Um Staus zu reduzieren, gilt bis 31. August 2013 bundesweit erneut die Ferienreiseverordnung.
Die Regelung weitet das Sonntagsfahrverbot für Lkw aus und untersagt Lastern über 7,5 Tonnen auch samstags zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr die Benutzung bestimmter Fernstraßen.
Lohnabrechnungen
Sogenannte Entgeltbescheinigungen müssen jetzt Mindestangaben enthalten, unter anderem zum Abrechnungszeitraum und zur Zusammensetzung des Arbeitsentgelts.
Mindestlöhne in der Aus- und Weiterbildungsbranche
Ab dem 1. Januar 2014 steigt stufenweise die Lohnuntergrenze für die Beschäftigten in der Aus- und Weiterbildungsbranche. Der Mindeststundenlohn beträgt dann in den alten Ländern und Berlin 13,00 Euro, in den neuen Ländern 11,65 Euro.
Zum 1. Januar 2015 steigt er auf 13,35 Euro im Westen und auf 12,50 Euro im Osten.
Der jährliche Urlaubsanspruch steigt von 26 auf 29 Tage.
Bürgerbeteiligung bei Großvorhaben
Bürger können sich künftig stärker und früher an der Planung von Großvorhaben beteiligen. Das trägt dazu bei, Konflikte zu vermeiden, Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren zu entlasten und die gerichtliche Anfechtung von Behördenentscheidungen zu verringern.
Handy-Telefonieren im Ausland
Handy-Telefonate sowie mobiles Internetsurfen im Ausland sind ab 1. Juli billiger. Die Roaming-Gebühren werden gesenkt und neue Preisgrenzen sind einzuhalten.
Ein Anruf aus dem europäischen Ausland kostet ab Juli maximal 24 statt bisher 29 Cent pro Minute (netto), Kunden zahlen inklusive Steuer höchstens 28,6 Cent pro Minute und für die Annahme eines Anrufs maximal 8,3 Cent (bisher 9,5 Cent). Für eine SMS dürfen als Endpreis nur noch 9,5 statt bislang 10,7 Cent berechnet werden. Für ankommende SMS zahlt man weiterhin nichts.
Internet kostet im Ausland künftig maximal 53,5 Cent statt 83,3 Cent pro Megabyte Datenvolumen. Netto sind es 45 statt 70 Cent. Ab Juli 2014 sinken die maximal erlaubten Werte erneut.
Die EU-Kommission hat sich das hehre Ziel gesetzt, dass das Telefonieren per Handy im EU-Ausland schon bald nicht mehr teurer sein soll als daheim.
Mindestlohn in der Pflege
Keine Pflegehilfskraft darf künftig mit weniger als acht Euro pro Stunde im Osten und neun Euro pro Stunde im Westen Deutschlands entlohnt werden. Das sind jeweils 25 Cent pro Stunde mehr als bisher.
Der neue Tarif gilt bis Ende 2014. Damit erreicht der Mindestlohn für Pflegehilfskräfte zum 1. Juli seine vorerst letzte Stufe.
Zuwanderung von Facharbeitern
Der heimische Arbeitsmarkt öffnet sich für Facharbeiter aus Nicht-EU-Ländern.
Wer in Deutschland arbeiten möchte, muss prüfen lassen, ob der Ausbildungsabschluss mit einer deutschen Berufsausbildung gleichwertig ist.
Auch muss ein definierter Bedarf am Arbeitsmarkt bestehen.
Übergangsregelungen für Arbeitnehmer aus Kroatien
Kroatien ist ab dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU. Für kroatische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt von Ausnahmen abgesehen die Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Für die Dauer von zwei Jahren sind Tätigkeiten in den Branchen Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration noch beschränkt. Das heißt, kroatische Staatsangehörige benötigen eine sogenannte Arbeitsgenehmigung-EU.
Keine Arbeitsgenehmigung-EU benötigen:
Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, die eine der Hochschulausbildung entsprechende Beschäftigung aufnehmen möchten, Menschen, die eine staatlich anerkannte Ausbildung beginnen möchten und Saisonkräfte, die bis zu sechs Monaten Saisontätigkeiten ausüben.
Erleichterten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt bekommen auch Zuwanderer aus Nicht-EU-Ländern. Und zwar jene, die eine qualifizierte Berufsausbildung im Heimatland für sogenannte Mangelberufe hierzulande vorweisen können.
Was ein Mangelberuf ist, wo also Fachkräfte fehlen, ermittelt die Bundesagentur für Arbeit in einer Positivliste. Geduldete Asylbewerber können künftig ohne Beschränkung eine Beschäftigung annehmen, dies gilt auch für Familienangehörige von Ausländern.
Sichere Seewege
Rund 90 Prozent des Welthandels werden auf dem Seeweg abgewickelt. Deutschland verfügt damit weltweit über die drittgrößte Handelsflotte. Die Seepiraterie stellt weiterhin eine massive Bedrohung dar und verursacht jedes Jahr erhebliche wirtschaftliche Schäden. Die Bundesregierung bekämpft die Piraterie durch ein Bündel von Maßnahmen.
Schiffe unter deutscher Flagge lassen sich in Zukunft von privaten Bewachungsunternehmen schützen.
Nicht zu vergessen und höchst pikant:
Die Einführung der Bestandsdatenspeicherung....
Vorbehaltlich der zu neuerlich erwartenden Entscheidung des Bundesverrfassungsgerichtes!
..
Dienstag, 25. Juni 2013
Rußpartikelfilter-Nachrüstung
Seit dem 1. Februar 2012 hat die Bundesregierung
die Nachrüstung von Rußpartikelfiltern bezuschusst.
Aber nun sind die
Fördermittel aufgebraucht und erschöpft.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat insgesamt 60 Millionen Euro an Fördermitteln seit dem 1. Februar 2012 für die Nachrüstung von Partikelfiltern bei Diesel-Pkw ausgereicht.
Mehr als 186.000 Rußpartikelfilter wurden bezuschusst, durchschnittlich wurden gut 300 Euro pro Fahrzeug dazugetan.
Die zuletzt eingegangenen Anträge werden zwar noch geprüft und soweit möglich bewilligt und danach möglicherweise nocvh ausgeschüttet.
Aber Neuanträge werden in keinem Falle mehr angenommen.
Neue Abgasgrenzwerte
Die neuen Grenzwerte für den CO2-Ausstoß von Autos
ab 2020 stehen nun fest.
Es wurde ein Kompromiss gefunden.
Vor allem die Interessen der deutschen Hersteller wurden berücksichtigt – wenn auch nur teilweise.
Es wurde ein Kompromiss gefunden.
Vor allem die Interessen der deutschen Hersteller wurden berücksichtigt – wenn auch nur teilweise.
Bereits für 2015 ist der Grenzwert auf 130 Gramm festgeschrieben.
In Deutschland liegt der durchschnittliche CO2-Ausstoß aktuell bei 141,8 Gramm.
Insgesamt sollen die Emissionen von Neuwagen bis 2020 auf durchschnittlich 95 Gramm pro Kilometer sinken.
Dieser Zielwert von 95 Gramm ist allerdings nur ein vager Mittelwert.
Die Hersteller größerer Fahrzeuge dürfen etwas darüber liegen, Marken mit
kleineren Modellen müssen hingegen darunter bleiben.
Zudem dürfen Elektroautos,
die überhaupt kein CO2 ausstoßen, zwischen 2020 und 2023 doppelt auf den
Flottenverbrauch angerechnet werden.
Vor allem deutsche Hersteller
hatten sich für diese Regelung eingesetzt, um ihren hohen Anteil an
großen und verbrauchsintensiven Fahrzeugen halbwegs ausgleichen zu können.
Nicht
durchsetzen konnte die Bundesregierung jedoch, auch die schon vor 2020
verkauften E-Autos anrechnen zu dürfen.
Zunächst fallengelassen wurde die vom Parlament vorgeschlagene weitere Verschärfung der CO2-Grenzen bis 2025.
Hier waren sogar Emissionswerte zwischen 68 und 78 Gramm im Gespräch.
Allerdings muss der gesamte Kompromiss-Regelung nun noch von den ständigen Vertretern der Mitgliedsländer bestätigt werden.
Die Ziele für 2020 gelten als prinzipiell realistisch.
Allerdings ist die Industrie gezwungen, größeren technischen Aufwand zu treiben – etwa in Form von neuen Hybridmodellen und forciertem Leichtbau.
Die Fahrzeugpreise dürften dadurch steigen.
Im Gegenzug verspricht sich die EU von der Regelung jedoch sinkende Kraftstoffkosten für den einzelnen Fahrer.
....
Zunächst fallengelassen wurde die vom Parlament vorgeschlagene weitere Verschärfung der CO2-Grenzen bis 2025.
Hier waren sogar Emissionswerte zwischen 68 und 78 Gramm im Gespräch.
Allerdings muss der gesamte Kompromiss-Regelung nun noch von den ständigen Vertretern der Mitgliedsländer bestätigt werden.
Die Ziele für 2020 gelten als prinzipiell realistisch.
Allerdings ist die Industrie gezwungen, größeren technischen Aufwand zu treiben – etwa in Form von neuen Hybridmodellen und forciertem Leichtbau.
Die Fahrzeugpreise dürften dadurch steigen.
Im Gegenzug verspricht sich die EU von der Regelung jedoch sinkende Kraftstoffkosten für den einzelnen Fahrer.
....
Donnerstag, 13. Juni 2013
Steuerliche Erleichterungen für Hochwasser Geschädigte
| Land Brandenburg |
Maßnahmen gelten für betroffene Betriebe, Land- und Forstwirte sowie Steuerzahlerinnen und Steuerzahler
Brandenburgs Finanzminister Dr. Helmuth Markov hat heute den durch das Hochwasser geschädigten Einwohnern und Unternehmen im Land Brandenburg steuerliche Erleichterungen zugesagt. „Durch die aktuelle Hochwasserkatastrophe sind auch in Brandenburg beträchtliche Schäden entstanden. In dieser für die betroffenen Menschen und Unternehmen schwierigen Situation ist es wichtig, dass sich die Betroffenen nicht nur keine Sorgen machen müssen um fällige Steuerzahlungen, sondern auch, dass ihnen mit den steuerlichen Erleichterungen beim Wiederaufbau wirksam unter die Arme gegriffen wird“, hob Finanzminister Markov hervor.Der heute von Brandenburgs Finanzminister unterzeichnete Erlass sieht ein ganzes Bündel von Maßnahmen vor allem für vom Hochwasser betroffene kleine und mittelständische Betriebe sowie Land- und Forstwirte vor, aber auch für geschädigte Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.
Insbesondere soll Unternehmen, deren Existenz durch die verursachten Schäden besonders gefährdet ist, geholfen werden.
So erhalten Betriebe für den Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und den Ersatz von Maschinen oder sonstigen Betriebsmitteln steuerliche Entlastungen.
Beim Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude sind Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 Prozent möglich, bei der Neubeschaffung beweglicher Güter sogar bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Ferner können die Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
Zudem sieht der heute vorgestellte Erlass für die vom Hochwasser stark betroffenen Land- und Forstwirte Sonderreglungen vor.
Diese erhalten ebenfalls steuerliche Erleichterungen für die Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen sowie für die Herrichtung und Wiederanpflanzung zerstörter Anlagen.
So können beispielsweise die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
Sind unmittelbar durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so weist der Erlass die Finanzämter in Brandenburg an, hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen für die Betroffenen zu ziehen.
Vom Hochwasser geschädigte Steuerzahlerinnen und Steuerzahler können außerdem Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer geltend machen.
Außerdem regelt der heute vorgestellte Erlass, dass Spenden, die zugunsten der Geschädigten auf ein Sonderkonto einer öffentlichen Institution oder eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege eingezahlt werden, ohne besonderen Zuwendungsnachweis bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden können.
Die steuerlichen Maßnahmen werden in einem Erlass des Ministeriums der Finanzen geregelt.
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Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg 11.6.2013, Pressemitteilung 50/2013
| Sachsen Steuererleichterungen für Unternehmen und Privatpersonen |
Maßnahmen zur Berücksichtigung von Schäden aufgrund des Hochwassers Anfang Juni 2013Durch das Hochwasser Anfang Juni 2013 sind in weiten Teilen des Freistaates Sachsen beträchtliche Schäden entstanden, die bisher nicht zu beziffern sind. Den Geschädigten soll auch durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten geholfen werden. Entsprechend wurde durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen eine Billigkeitsrichtlinie erlassen, die Verfahrenserleichterungen für nicht unerheblich und unmittelbar von den Folgen der Katastrophe betroffene Steuerpflichtige vorsieht:1. Sofortmaßnahmen
2. Steuererleichterungen für Unternehmen
3. Steuererleichterungen für Privatpersonen
4. Vereinfachte SpendenbescheinigungFür den Nachweis von Spenden, die bis zum 30. September 2013 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg).5. AnsprechpartnerAllen Betroffenen wird empfohlen, sich wegen möglicher steuerlicher Hilfsmaßnahmen mit ihrem Finanzamt in Verbindung zu setzen. Wegen eines ggf. teilweise in Betracht kommenden Erlasses der Grundsteuer aufgrund wesentlicher Ertragsminderung gemäß § 33 GrStG sollten sich die Betroffenen rechtzeitig an die Gemeinden wenden. |
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| Hochwasser in Bayern: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung von Hochwasserschäden |
Das durch Dauerregen bedingte Hochwasser hat in weiten Teilen Bayerns in der 22. und 23. Kalenderwoche beträchtliche Schäden verursacht; die Scheitelpunkte des Hochwassers stehen noch bevor. Die Beseitigung der damit verbundenen Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es erscheint daher angebracht, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen und auf die steuerlichen Hilfsmaßnahmen durch Presseveröffentlichungen, Aushang im Finanzamt oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.
| |
| _________________________________________________________________ Bayerisches Staatsministerium der Finanzen 3.6.2013, 37 - S 1915 - 009 - 19850/13 |
Aktuelle Änderungen im Steuerrecht
A.
Dazu gehört das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Grunderwerbsteuer bei Geschäften unter Lebenspartnern.
B.
Die private Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen wird künftig steuerlich günstiger bewertet.
C.
Für Arbeitnehmer wird es einfacher, einen Lohnsteuerfreibetrag geltend zu machen.
Arbeitnehmer können zudem die Geltungsdauer eines Freibetrages von einem auf zwei Jahre verlängern.
D.
Ebenso wie der Wehrsold freiwillig Wehrdienstleistender bleibt das für den Bundesfreiwilligendienst gezahlte Taschengeld steuerfrei.
Weitere Bezüge wie der Wehrdienstzuschlag und besondere Zuwendungen werden dagegen steuerpflichtig.
E.
Weiterhin wird die geförderte private Altersvorsorge noch attraktiver gestaltet.
Mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz wird ein neues Produktinformationsblatt eingeführt, das beim Vergleich der verschiedenen Vorsorgeprodukte helfen wird.
F.
Zudem wird die Eigenheim-Rente vereinfacht, indem künftig in der Ansparphase jederzeit Kapital entnommen werden kann.
G.
Auch gehören drei Steuergestaltungsmodelle der Vergangenheit an:
Dies sind das sogenannte Goldfinger-Modell, der RETT-Blocker und die erbschaftsteuerliche Cash-GmbH. Die Regelungen werden kurzfristig in Kraft treten.
Die bisherigen jährlichen Steuermindereinnahmen durch die drei Modelle wurden bisher auf einen dreistelligen Millionenbetrag geschätzt.
G1.
Das sogenannte Goldfinger-Modell nutzt den negativen Progressionsvorbehalt aus.
Künftig werden bei der Ermittlung von ausländischen Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, Aufwendungen für den Erwerb von Umlaufvermögen erst im Zeitpunkt der Veräußerung der angeschafften Wirtschaftsgüter angerechnet.
Damit können Steuerpflichtige, die der Reichensteuer unterliegen, nicht mehr in einem Jahr den negativen Progressionsvorbehalt zu ihren Gunsten ausnutzen, ohne dass sich im Anschluss eine korrespondierende Wirkung zu ihren Lasten ergibt.
G2.
Über RETT-Blocker als weiterer Käufer beim Erwerb von Immobilien konnte bisher Grunderwerbsteuer vermieden werden.
Die Eingung zielt darauf, dass dies nicht mehr möglich ist, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung die vom RETT-Blocker erworbenen Anteile an der Immobilie dem anderen Erwerber zuzurechnen sind.
G3
Mit einer Cash-GmbH konnte bisher die Erbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der privaten Vermögensverwaltung teilweise vermieden werden.
Damit wird verhindert, dass privates Vermögen in erbschaftsteuerlich begünstigtes Betriebsvermögen umgewandelt wird.
Es wurde vereinbart, wie betrieblich notwendiges und daher steuerlich begünstigtes Finanzvermögen von anderen Finanzmitteln im Einzelnen abzugrenzen ist.
H.
Die von der Bundesregierung als Steuervereinfachung forcierte Verkürzung von Aufbewahrungsfristen von Steuerbelegen bei Unternehmen ist obsolet.
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Bundesrat 7.6.2013, Pressemitteilung 127/2013
Bundesministerium der Finanzen 5.6.2013, Pressemitteilung Nr. 39
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