Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg enden Handwerkerleistungen für das eigene Grundstück nicht an der Grundstücksgrenze.
Die Steuerermäßigung betrifft z.B. auch Erschließungsmaßnahmen, die auf einer an das Grundstück angrenzenden Straße durchgeführt werden müssen.
Das Gericht führt aus, dass Anschlussarbeiten als nicht trennbare einheitliche Leistungen für das Grundstück anzusehen sind.
Hinweis: Begünstigt sind jedoch nur die anteiligen Arbeitskosten, die das Gericht im vorliegenden Fall mit 60% geschätzt angesetzt hat.
nach b.b.h
Dienstag, 4. Dezember 2012
Übungsleiterpauschale
Der eingebrachte Gesetzesentwurf zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts sieht eine Anhebung der Übungsleiterpauschale von 2.100 auf 2.400 EUR jährlich vor.
Da diese Einnahmen weder der Steuer noch der Sozialversicherungspflicht unterliegen, soll nach Aussage des Bundestages das bürgerschaftliche Engagement gezielt gefördert werden.
Auch die Ehrenamtspauschale soll von 500 auf 720 EUR angehoben werden.
Auch diese Einnahmen unterliegen weder der Steuer- noch der Sozialversicherungspflicht.
Gewinne aus sportlichen Veranstaltungen sollen künftig steuerfrei bleiben, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer die Grenze von 45.000 EUR nicht übersteigen (bisher 35.000 EUR).
Auch bei der Spendenhaftung gibt es Erleichterungen für ehrenamtlich Tätige: Bei einer zweckwidrigen Verwendung von Spendengeldern sollen nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Haftungstatbestand eintreten.
Hinweis: Die Mittelverwendungsfrist wird um ein Jahr verlängert, das heißt die angesparten Gelder müssen bis Ende des zweiten Jahres verwendet werden (bisher bis zum Ende des nächsten Jahres).
nach b.b.h
Da diese Einnahmen weder der Steuer noch der Sozialversicherungspflicht unterliegen, soll nach Aussage des Bundestages das bürgerschaftliche Engagement gezielt gefördert werden.
Auch die Ehrenamtspauschale soll von 500 auf 720 EUR angehoben werden.
Auch diese Einnahmen unterliegen weder der Steuer- noch der Sozialversicherungspflicht.
Gewinne aus sportlichen Veranstaltungen sollen künftig steuerfrei bleiben, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer die Grenze von 45.000 EUR nicht übersteigen (bisher 35.000 EUR).
Auch bei der Spendenhaftung gibt es Erleichterungen für ehrenamtlich Tätige: Bei einer zweckwidrigen Verwendung von Spendengeldern sollen nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Haftungstatbestand eintreten.
Hinweis: Die Mittelverwendungsfrist wird um ein Jahr verlängert, das heißt die angesparten Gelder müssen bis Ende des zweiten Jahres verwendet werden (bisher bis zum Ende des nächsten Jahres).
nach b.b.h
Reisekostenrecht ab 2014
Ab 2014 wird die Reisekostenabrechnung vereinfacht.
Dadurch ändert sich auch die Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber.
Es wird dann nur noch zwei Verpflegungspauschalen geben:
Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden gilt dann ein Pauschbetrag von 12 EUR; bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten gibt es für den An- bzw. Abreisetag einen Pauschbetrag von jeweils 12 EUR (ohne Prüfung von Mindestabwesenheitszeiten).
Der Pauschbetrag für die Zwischentage bleibt bei 24 EUR.
Der Sachbezugswert für übliche Mahlzeiten soll von 40 EUR auf 60 EUR angehoben werden.
Bei sonstigen Auswärtstätigkeiten werden die Aufwendungen für die Übernachtung so behandelt wie bei der doppelten Haushaltsführung (Begrenzung auf bis zu 1.000 EUR im Monat).
Die Begrenzung tritt jedoch erst nach Ablauf von 48 Monaten ein.
HINWEIS: Das neue vereinfachte Reisekostenrecht kommt erst ab dem Jahr 2014 zur Anwendung.
nach b.b.h
Dadurch ändert sich auch die Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber.
Es wird dann nur noch zwei Verpflegungspauschalen geben:
Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden gilt dann ein Pauschbetrag von 12 EUR; bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten gibt es für den An- bzw. Abreisetag einen Pauschbetrag von jeweils 12 EUR (ohne Prüfung von Mindestabwesenheitszeiten).
Der Pauschbetrag für die Zwischentage bleibt bei 24 EUR.
Der Sachbezugswert für übliche Mahlzeiten soll von 40 EUR auf 60 EUR angehoben werden.
Bei sonstigen Auswärtstätigkeiten werden die Aufwendungen für die Übernachtung so behandelt wie bei der doppelten Haushaltsführung (Begrenzung auf bis zu 1.000 EUR im Monat).
Die Begrenzung tritt jedoch erst nach Ablauf von 48 Monaten ein.
HINWEIS: Das neue vereinfachte Reisekostenrecht kommt erst ab dem Jahr 2014 zur Anwendung.
nach b.b.h
Montag, 3. Dezember 2012
Telearbeitsplatz
Arbeitgeber wünschen sich von ihren Mitarbeitern immer mehr Flexibilität,
Dies führt mittlerweile dazu, dass immer mehr Arbeitnehmer sowohl beim Arbeitgeber als auch zuhause für diesen arbeiten.
Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz
Aufwendungen für einen in der eigenen Wohnung befindlichen Raum unterliegen nicht zwingend dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer.
Hat sich ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet, an mehreren Arbeitstagen von zu Hause an seinem Telearbeitsplatz zu arbeiten, kann er die ihm hierfür entstehenden Erwerbsaufwendungen in voller Höhe abziehen.
Kosten für in der eigenen Wohnung befindliche Räume sind aber grundsätzlich steuerlich nicht abziehbar.
Entstehen jedoch Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, können diese bis 1.250 € abgezogen werden, wenn ansonsten kein beruflicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar, sind alle dafür entstehenden Kosten abziehbar.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.01.2012, Az. 4 K 1270/09 = SIS 12 17 95, gegen das die Revision zugelassen wurde, sind die im Zusammenhang mit der Nutzung eines Telearbeitsplatzes entstehenden Kosten steuerlich in voller Höhe abziehbar.
Ein Oberregierungsrat war aufgrund der arbeitszeitvertraglichen Vereinbarung wöchentlich drei Tage beim Arbeitgeber und an zwei Tagen von zu Hause aus tätig. Dafür sollte er einen Raum vorhalten, für den der Arbeitgeber die Telefonkosten übernahm und die EDV-Einrichtung mit der Absicht stellte, Einsparmöglichkeiten in seinem Dienstgebäude zu nutzen.
Da der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich und damit erwerbsbedingt verpflichtet war, einen Telearbeitsplatz in einem separaten Raum bei sich einzurichten, war das Finanzgericht nach Würdigung der besonderen Umstände der Meinung, dass der beruflich genutzte Raum nicht dem Typus eines häuslichen Arbeitszimmers gleichzustellen ist und insofern alle dafür entstandenen Kosten abziehbar seien.
Allerdings sollte, für jene Zeiten, in denen der Steuerbürger von zu Hause arbeiten sollte und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, dieser Werbungskostenabzug als zwingend notwendiger Erwerbsaufwendung gewährt werden....
Lehnt das Finanzamt dies ab, sollte hiergegen Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Entscheidung hierüber mit Hinweis auf das mittlerweile beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 40/12 anhängige Revisionsverfahren beantragt werden.
Quelle: www.vlh.de, 30.7.2012, Pressemitteilung
Dies führt mittlerweile dazu, dass immer mehr Arbeitnehmer sowohl beim Arbeitgeber als auch zuhause für diesen arbeiten.
Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz
Aufwendungen für einen in der eigenen Wohnung befindlichen Raum unterliegen nicht zwingend dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer.
Hat sich ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet, an mehreren Arbeitstagen von zu Hause an seinem Telearbeitsplatz zu arbeiten, kann er die ihm hierfür entstehenden Erwerbsaufwendungen in voller Höhe abziehen.
Kosten für in der eigenen Wohnung befindliche Räume sind aber grundsätzlich steuerlich nicht abziehbar.
Entstehen jedoch Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, können diese bis 1.250 € abgezogen werden, wenn ansonsten kein beruflicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar, sind alle dafür entstehenden Kosten abziehbar.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.01.2012, Az. 4 K 1270/09 = SIS 12 17 95, gegen das die Revision zugelassen wurde, sind die im Zusammenhang mit der Nutzung eines Telearbeitsplatzes entstehenden Kosten steuerlich in voller Höhe abziehbar.
Ein Oberregierungsrat war aufgrund der arbeitszeitvertraglichen Vereinbarung wöchentlich drei Tage beim Arbeitgeber und an zwei Tagen von zu Hause aus tätig. Dafür sollte er einen Raum vorhalten, für den der Arbeitgeber die Telefonkosten übernahm und die EDV-Einrichtung mit der Absicht stellte, Einsparmöglichkeiten in seinem Dienstgebäude zu nutzen.
Da der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich und damit erwerbsbedingt verpflichtet war, einen Telearbeitsplatz in einem separaten Raum bei sich einzurichten, war das Finanzgericht nach Würdigung der besonderen Umstände der Meinung, dass der beruflich genutzte Raum nicht dem Typus eines häuslichen Arbeitszimmers gleichzustellen ist und insofern alle dafür entstandenen Kosten abziehbar seien.
Allerdings sollte, für jene Zeiten, in denen der Steuerbürger von zu Hause arbeiten sollte und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, dieser Werbungskostenabzug als zwingend notwendiger Erwerbsaufwendung gewährt werden....
Lehnt das Finanzamt dies ab, sollte hiergegen Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Entscheidung hierüber mit Hinweis auf das mittlerweile beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 40/12 anhängige Revisionsverfahren beantragt werden.
Quelle: www.vlh.de, 30.7.2012, Pressemitteilung
Sanierung des Eigenheims
Die Sanierung des Eigenheims gilt es richtig steuerlich abzusetzen
Denn mit positiven Urteilen für Grundeigentümer hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung sehr wohl steuerlich abzugsfähig sein können.
Das höchste deutsche Finanzgericht lässt den Abzug zu, wenn durch die Baumaßnahmen konkrete Gesundheitsgefährdungen abgewehrt oder andere unausweichliche Schäden beseitigt werden.
Im Einzelfall machten die Kläger die Kosten für Sanierungen von Asbestdächern (Az. VI R 47/10), die Beseitigung von Brand- und Hochwasserschäden, Echtem Hausschwamm (Az. VI R 70/10) oder unzumutbaren Geruchsbelästigungen (Az. VI R 21/11) nach § 33 Einkommensteuergesetz erfolgreich geltend.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) weist aber darauf hin, dass Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln weiterhin nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind!
Darüber hinaus darf der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Auch muss der Steuerpflichtige zunächst versuchen, Ersatzansprüche gegen Dritte zu verfolgen. Sonstige Vorteile aus der Erneuerung werden angerechnet.
Betroffene sollten ferner nicht den gesetzlichen Eigenteil bei den außergewöhnlichen Belastungen aus den Augen verlieren. Der jährliche Eigenanteil richtet sich nach Familienstand und Anzahl der Kinder und beläuft sich auf immerhin 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Daher sollten auch alle weiteren außergewöhnlichen Belastungen, wie zum Beispiel Kosten für Zahnersatz oder die neue Brille, möglichst in einem Jahr gesammelt und „geballt“ in der Steuererklärung angesetzt werden.
Deutscher Steuerberaterverband e.V. 13. Juni 2012, PM 12/12
Denn mit positiven Urteilen für Grundeigentümer hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung sehr wohl steuerlich abzugsfähig sein können.
Das höchste deutsche Finanzgericht lässt den Abzug zu, wenn durch die Baumaßnahmen konkrete Gesundheitsgefährdungen abgewehrt oder andere unausweichliche Schäden beseitigt werden.
Im Einzelfall machten die Kläger die Kosten für Sanierungen von Asbestdächern (Az. VI R 47/10), die Beseitigung von Brand- und Hochwasserschäden, Echtem Hausschwamm (Az. VI R 70/10) oder unzumutbaren Geruchsbelästigungen (Az. VI R 21/11) nach § 33 Einkommensteuergesetz erfolgreich geltend.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) weist aber darauf hin, dass Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln weiterhin nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind!
Darüber hinaus darf der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Auch muss der Steuerpflichtige zunächst versuchen, Ersatzansprüche gegen Dritte zu verfolgen. Sonstige Vorteile aus der Erneuerung werden angerechnet.
Betroffene sollten ferner nicht den gesetzlichen Eigenteil bei den außergewöhnlichen Belastungen aus den Augen verlieren. Der jährliche Eigenanteil richtet sich nach Familienstand und Anzahl der Kinder und beläuft sich auf immerhin 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Daher sollten auch alle weiteren außergewöhnlichen Belastungen, wie zum Beispiel Kosten für Zahnersatz oder die neue Brille, möglichst in einem Jahr gesammelt und „geballt“ in der Steuererklärung angesetzt werden.
Deutscher Steuerberaterverband e.V. 13. Juni 2012, PM 12/12
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Es sollte faktisch keinen Steuerzahler geben, welcher gänzlich ohne haushaltsnahe Dienstleistungen wäre....
Mieter erhalten im Frühjahr/Sommer regelmäßig die Betriebskostenabrechnung des vorangegangenen Jahres. Vor allem steigende Energiekosten haben in den vergangenen Jahren dafür gesorgt, dass die "zweite Miete" immer höher ausfällt. Vielen Mietern ist nicht bewusst, dass sie Teile der Betriebskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen können.
In Betracht kommen beispielsweise Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Hausmeister, Winterdienst und Gartenpflege (haushaltsnahe Dienstleistungen) oder Wartungskosten für Aufzug, Heiztherme, Feuerlöscher und Kosten für den Schornsteinfeger (Handwerkerleistungen). Unabhängig vom eigenen Steuersatz kann jeder Steuerpflichtige seine Steuerlast um 20% der angefallenen Kosten mindern. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen werden höchstens Aufwendungen in Höhe von 4.000 EUR im Jahr und bei Handwerkerleistungen höchstens in Höhe von 1.200 EUR jährlich steuerlich berücksichtigt. Die auf den einzelnen Mieter entfallenden Aufwendungen müssen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt sein oder durch eine Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen werden.
Vermieter übersenden die Betriebskostenabrechnung des vorangegangen Jahres häufig spät, so dass die Einkommensteuererklärung entweder noch nicht beim Finanzamt abgegeben werden kann oder ohne haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen abgegeben wird.
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL erklärt: „ Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) können grundsätzlich in Höhe der im Veranlagungsjahr geleisteten Vorauszahlungen berücksichtigt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 15.2.2010 = SIS 10 00 72 Rz. 42). Diese Vereinfachungsregelung gilt selbstverständlich auch für die Eigentümer von selbstgenutzten Eigentumswohnungen.“
Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 22.5.2012, Presseinformation Nr. 13
Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 23. Mai 2012 um 11:06 Uhr
Mieter erhalten im Frühjahr/Sommer regelmäßig die Betriebskostenabrechnung des vorangegangenen Jahres. Vor allem steigende Energiekosten haben in den vergangenen Jahren dafür gesorgt, dass die "zweite Miete" immer höher ausfällt. Vielen Mietern ist nicht bewusst, dass sie Teile der Betriebskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen können.
In Betracht kommen beispielsweise Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Hausmeister, Winterdienst und Gartenpflege (haushaltsnahe Dienstleistungen) oder Wartungskosten für Aufzug, Heiztherme, Feuerlöscher und Kosten für den Schornsteinfeger (Handwerkerleistungen). Unabhängig vom eigenen Steuersatz kann jeder Steuerpflichtige seine Steuerlast um 20% der angefallenen Kosten mindern. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen werden höchstens Aufwendungen in Höhe von 4.000 EUR im Jahr und bei Handwerkerleistungen höchstens in Höhe von 1.200 EUR jährlich steuerlich berücksichtigt. Die auf den einzelnen Mieter entfallenden Aufwendungen müssen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt sein oder durch eine Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen werden.
Vermieter übersenden die Betriebskostenabrechnung des vorangegangen Jahres häufig spät, so dass die Einkommensteuererklärung entweder noch nicht beim Finanzamt abgegeben werden kann oder ohne haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen abgegeben wird.
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL erklärt: „ Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) können grundsätzlich in Höhe der im Veranlagungsjahr geleisteten Vorauszahlungen berücksichtigt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 15.2.2010 = SIS 10 00 72 Rz. 42). Diese Vereinfachungsregelung gilt selbstverständlich auch für die Eigentümer von selbstgenutzten Eigentumswohnungen.“
Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 22.5.2012, Presseinformation Nr. 13
Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 23. Mai 2012 um 11:06 Uhr
Kindergeldanspruch
Kindergeldanspruch für ein im Niedriglohnsektor beschäftigten Kindes
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. März 2012 III R 29/09 entschieden, dass sich ein behindertes Kind nicht schon allein deshalb selbst unterhalten kann, weil es einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Das seit seiner Geburt gehörlose Kind der Klägerin besuchte zunächst eine Gehörlosenschule und erlernte anschließend in einem Bildungswerk für Hör- und Sprachgeschädigte den Beruf der Beiköchin. Beiköche arbeiten nach Anleitung und unter Aufsicht erfahrener Köche. Sie werden üblicherweise in Großküchen von Krankenhäusern, Altenheimen und ähnlichen Einrichtungen tätig. Das Kind war nach Abschluss seiner Ausbildung zunächst als Köchin tätig. Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit fand es dann eine Anstellung als Küchenhilfe in einer Fleischerei. Trotz der jeweiligen Erwerbstätigkeit war es nicht in der Lage, mit den hieraus erzielten Einkünften seinen gesamten Lebensbedarf zu decken.
Die steuerliche Berücksichtigung eines behinderten Kindes setzt nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes voraus, dass das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass der Klägerin danach kein Kindergeld zustehe. Da ihr Kind einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sei es in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Dass der Verdienst des Kindes nicht ausreiche, um den gesamten Lebensbedarf zu decken, liege nicht an der Behinderung, sondern an den geringen Löhnen, die im Beruf der Beiköchin gezahlt würden.
Der BFH folgte dieser Betrachtungsweise nicht.
Seines Erachtens ist primär die Frage zu stellen, warum ein Kind, das arbeitet, von seiner Hände Arbeit dennoch nicht leben kann. Das kann auf unterschiedlichsten Gründen beruhen. So kann das allgemeine Lohnniveau so niedrig liegen, dass auch ein nicht behinderter Mensch nicht in der Lage wäre, mit einer Vollzeittätigkeit seinen Lebensunterhalt zu decken (z.B. prekäres Arbeitsverhältnis). In diesem Fall könnte das Kind steuerlich nicht berücksichtigt werden, weil nicht die Behinderung, sondern die schlechte Arbeitsmarktsituation ursächlich dafür ist, dass das Geld zum Leben nicht reicht. Es kann aber auch so sein, dass das Kind von vornherein in Folge seiner Behinderung in der Berufswahl dermaßen eingeschränkt ist, dass ihm nur eine behinderungsspezifische Ausbildung mit späteren ungünstigen Beschäftigungsmöglichkeiten offensteht. Wenn man wegen seiner Behinderung überhaupt nur im Niedriglohnsektor eine bezahlte Arbeit findet, dann ist die Behinderung die eigentliche Ursache für die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten. Nichts anderes gilt, so der BFH weiter, wenn das Kind wegen seiner Behinderung in seiner Leistungsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass es von vornherein nur einer Teilzeitbeschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen kann. Welche Ursache letztendlich für die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, verantwortlich ist, hat das FG als Tatsachengericht festzustellen. Der BFH hat daher die Rechtssache an das FG zurückverwiesen.
BFH 6.6.2012, Pressemitteilung Nr. 40
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. März 2012 III R 29/09 entschieden, dass sich ein behindertes Kind nicht schon allein deshalb selbst unterhalten kann, weil es einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Das seit seiner Geburt gehörlose Kind der Klägerin besuchte zunächst eine Gehörlosenschule und erlernte anschließend in einem Bildungswerk für Hör- und Sprachgeschädigte den Beruf der Beiköchin. Beiköche arbeiten nach Anleitung und unter Aufsicht erfahrener Köche. Sie werden üblicherweise in Großküchen von Krankenhäusern, Altenheimen und ähnlichen Einrichtungen tätig. Das Kind war nach Abschluss seiner Ausbildung zunächst als Köchin tätig. Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit fand es dann eine Anstellung als Küchenhilfe in einer Fleischerei. Trotz der jeweiligen Erwerbstätigkeit war es nicht in der Lage, mit den hieraus erzielten Einkünften seinen gesamten Lebensbedarf zu decken.
Die steuerliche Berücksichtigung eines behinderten Kindes setzt nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes voraus, dass das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass der Klägerin danach kein Kindergeld zustehe. Da ihr Kind einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sei es in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Dass der Verdienst des Kindes nicht ausreiche, um den gesamten Lebensbedarf zu decken, liege nicht an der Behinderung, sondern an den geringen Löhnen, die im Beruf der Beiköchin gezahlt würden.
Der BFH folgte dieser Betrachtungsweise nicht.
Seines Erachtens ist primär die Frage zu stellen, warum ein Kind, das arbeitet, von seiner Hände Arbeit dennoch nicht leben kann. Das kann auf unterschiedlichsten Gründen beruhen. So kann das allgemeine Lohnniveau so niedrig liegen, dass auch ein nicht behinderter Mensch nicht in der Lage wäre, mit einer Vollzeittätigkeit seinen Lebensunterhalt zu decken (z.B. prekäres Arbeitsverhältnis). In diesem Fall könnte das Kind steuerlich nicht berücksichtigt werden, weil nicht die Behinderung, sondern die schlechte Arbeitsmarktsituation ursächlich dafür ist, dass das Geld zum Leben nicht reicht. Es kann aber auch so sein, dass das Kind von vornherein in Folge seiner Behinderung in der Berufswahl dermaßen eingeschränkt ist, dass ihm nur eine behinderungsspezifische Ausbildung mit späteren ungünstigen Beschäftigungsmöglichkeiten offensteht. Wenn man wegen seiner Behinderung überhaupt nur im Niedriglohnsektor eine bezahlte Arbeit findet, dann ist die Behinderung die eigentliche Ursache für die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten. Nichts anderes gilt, so der BFH weiter, wenn das Kind wegen seiner Behinderung in seiner Leistungsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass es von vornherein nur einer Teilzeitbeschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen kann. Welche Ursache letztendlich für die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, verantwortlich ist, hat das FG als Tatsachengericht festzustellen. Der BFH hat daher die Rechtssache an das FG zurückverwiesen.
BFH 6.6.2012, Pressemitteilung Nr. 40
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