Montag, 3. Dezember 2012

Ferienjob und Kindergeld

Ferienjob kann Kindergeld gefährden

Viele Auszubildende oder Studenten nutzen die Ferienzeit oder die vorlesungsfreien Wochen dazu, ihren Geldbeutel aufzubessern. Allerdings kann sich allzu viel Fleiß beim Kindergeld leider negativ auswirken, warnt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV).

Zwar hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2012 die vormalige Hinzuverdienstgrenze von zuletzt 8.004 Euro beim volljährigen Nachwuchs gestrichen. Diejenigen, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums noch weiter kindergeldberechtigt sind, müssen aber dennoch aufpassen: Für sie gilt stattdessen eine zeitliche Beschränkung von 20 Stunden pro Woche, wenn sie - etwa im Laufe einer weiteren Ausbildung - noch hinzuverdienen. Betroffen sind hiervon sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige im Nebenberuf.

In Monaten mit einer "schädlichen Erwerbstätigkeit" - also die erlaubte Stundenanzahl überschritten wird - fallen anderenfalls für die Eltern das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge weg!

Von dieser Beschränkung ausgenommen sind generell Tätigkeiten in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem Mini-Job. Auch Schüler und Studenten dürfen - zum Beispiel als Ferienjobber - in höchstens zwei Monaten pro Jahr diese 20 Stunden überschreiten. Bedingung hierfür ist allerdings, dass sie diese Grenze im Jahresdurchschnitt insgesamt wieder einhalten. Dafür muss dann in anderen Monaten auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet oder diese vermindert werden.

Für Minderjährige gelten beim Kindergeld keine zeitlichen Begrenzungen. Zudem dürften Kinder unter 18 Jahren selten schon eine Erstausbildung absolviert haben. Unabhängig davon sind für Heranwachsende die Arbeitsschutzgesetze zu beachten.



Deutscher Steuerberaterverband
26. Juni 2012 - Pressemitteilung 14/12

Übrigens: Kosten für Dogsitter

Wann sind Kosten für den 'Dogsitter' absetzbar?    
Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem heute veröffentlichten Urteil (14 K 2289/11 E vom 25. Mai 2012) entschieden, dass die Kosten für einen „Dogsitter“ jedenfalls dann nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar sind, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut/ausgeführt werden.


Finanzgericht Münster 2.7.2012
Pressemitteilung Nr. 11

Fehlerquote bei Steuererklärungen

Hundertprozentige Fehlerquote bei der Bescheidung von Steuererklärungen

Der Bundesrechnungshof hat im Januar seinen Bericht über den Vollzug der Steuergesetze insbesondere im Arbeitnehmerbereich vorgelegt und dabei der Finanzverwaltung erhebliche Steuervollzugsmängel attestiert.
Positiv wertete der Bundesrechnungshof lediglich die Einführung der Pflicht zur elektronischen Mitteilung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie der Rentenbezüge durch die Versicherungsträger.

Ineffizientes Risikomanagement
Die Finanzämter lassen mittels eines programmgesteuerten elektronischen Risikofilters per Computer entscheiden, ob die Steuer maschinell festgesetzt wird oder ob der Finanzbeamte persönlich tätig werden soll. Dabei bleiben Sachverhalte, die bestimmte Betragsgrenzen nicht erreichen, ungeprüft. Damit verstößt die Finanzverwaltung lt. Bundesrechnungshof gegen ihre gesetzliche Pflicht, die Plausibilität von Steuererklärungen zu prüfen. Haushaltsnahe Dienstleistungen würden in 80 bis 90 % der Fälle durchgelassen, ohne dass die Voraussetzungen geprüft würden.

Keine wesentlichen Verbesserungen:
Bereits 2006 hatte der Bundesrechnungshof ein Gutachten vorgelegt, welches sich im Ergebnis kaum von dem jüngst vorgelegten Bericht unterscheidet. So sei die Arbeitslage der Veranlagungsstellen unverändert angespannt. Zwischen 2006 und 2009 setzten die Finanzämter 1,9 % weniger Personal ein. Die Komplexität des Steuerrechts hat sich mit einer durchschnittlichen jährlichen Änderungshäufigkeit von 7,5 (2006) auf 10 Änderungen pro Jahr erhöht.

Grüne Wochen:
Um Arbeitsrückstände abzubauen, hätten mehrere Finanzämter in „Grünen Wochen“ oder „Durchwinktagen“ für einen bestimmten Kreis von Fällen auf eine Prüfung der Angaben in den Steuererklärungen verzichtet. Der Bundesrechnungshof sieht großen Handlungsbedarf und empfiehlt insbesondere eine grundlegende Vereinfachung des Steuerrechts sowie eine kontinuierliche Weiterentwicklung des Risikomanagements.

Steuern und Fahrtkosten:

Verschlimmbesserung!

Das Reisekostenrecht soll einfacher werden.
Das ist zwar lobenswert, aber: Für Arbeitnehmer wird es vor allem teurer. 

Schornsteinfeger, Außendienstler und Zeitarbeiter haben eine Gemeinsamkeit: Sie dürfen höhere Fahrtkosten von der Steuer absetzen als andere Arbeitnehmer. Mehrere Finanzgerichte entschieden in den vergangenen Monaten, dass Mitarbeiter dieser Berufsgruppen keine "regelmäßige Arbeitsstätte" haben, also keinen klar definierten Mittelpunkt ihrer Arbeit. Damit dürfen sie für Fahrten in ihren Kehrbezirk (Schornsteinfeger), in die Firmenzentrale (Außendienstler) oder zum ausleihenden Betrieb (Zeitarbeiter) nicht nur die Pendlerpauschale von 0,30 Euro bei der Steuer ansetzen, die für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnsitz und ebenjenem Arbeitsplatz gezahlt wird. Sie können pro tatsächlich zurückgelegtem Kilometer 0,30 Euro geltend machen, für Hin- und Rückfahrt also. Ein doppelter Steuervorteil. Der wird sonst nur bei der klassischen Dienstreise gewährt.

Die Bundesregierung aber will die Entscheidung, wer eine regelmäßige Arbeitsstätte hat und was das genau ist, nicht länger den einzelnen Finanzgerichten überhalftern - und schafft den dehnbaren Begriff kurzerhand einfach ab. In der Reform des Reisekostenrechts, das der Bundestag nun beschlossen hat, wird die regelmäßige Arbeitsstätte durch die "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt. Wo das ist, legen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam fest. Für Fahrten dorthin haben die Mitarbeiter dann nur Anspruch auf die Pendlerpauschale, für die Fahrten zu allen anderen Standorten gibt es den vollen doppelten Steuervorteil.

Doch was vordergründig als Vereinfachung und Entbürokratisierung daherkommt, "hebelt in mehreren Fällen positive Urteile aus", kritisiert Michael Mittmann, Steuerberater bei der Kanzlei DHPG in Bonn. Vor allem im Vergleich zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011 ist die künftige Rechtslage ein Rückschritt. Die Richter entschieden seinerzeit, dass zum Beispiel Bezirksleiter, die mehrere Niederlassungen betreuen, häufig gar keine "regelmäßige Arbeitsstätte" haben - und deshalb stets die gesamten Fahrtkosten geltend machen können. Künftig geht das nicht mehr. Vielen Arbeitnehmern drohen deshalb 2014, wenn das Gesetz in Kraft treten soll, sogar Nachteile.

Auch für Berufstätige, die zwar täglich denselben Ort aufsuchen, dort aber gar nicht arbeiten, wird es eher teurer. Für Außendienstler und Bauarbeiter etwa, die morgens stets in die Zentrale fahren, um dort Material einzuladen oder Unterlagen abzuholen. Oder für Berufskraftfahrer, die immer am Busdepot oder Lkw-Wechselplatz starten müssen. Denn selbst wenn das im strengen Sinne nicht ihr Arbeitsplatz ist, sie also jeden Kilometer einzeln abrechnen könnten, wird das nach dem Gesetzentwurf wie ihre erste Tätigkeitsstätte behandelt. Dadurch haben die mobilen Kollegen für Fahrten dorthin nur noch Anspruch auf die Pendlerpauschale. Eine ähnliche Fiktion gilt künftig auch für Schornsteinfeger mit großem Kehrbezirk. Der gilt zwar steuerlich nicht als erster Arbeitsplatz. "Trotzdem soll der Fiskus für die Strecke zwischen Wohnort und dem Beginn des Kehrbezirks nur noch die Pauschale gewähren", sagt Susanne Weber, Steuerberaterin bei WTS in München.

Unklar ist dagegen noch, was auf Zeitarbeiter zukommt. Das Finanzgericht Münster hatte jüngst zu ihren Gunsten entschieden, dass sie in der Firma, in die sie entliehen werden, selbst dann keinen regelmäßigen Arbeitsplatz haben, wenn sie länger als ein Jahr dort arbeiten (Az.: 13 K 456/10). Denn nur wer sich von vornherein immer auf den gleichen Weg einstellen kann, so die Argumentation, habe die Möglichkeit, etwa durch Fahrgemeinschaften oder Abokarten Kosten zu sparen. Nun aber enthält der Gesetzentwurf eine Klausel, der zufolge die erste Tätigkeitsstätte auch der Betrieb eines "vom Arbeitgeber bestimmten Dritten" sein kann - sprich: der Kunde, das entleihende Unternehmen. Dann aber haben Leiharbeiter künftig dort steuerrechtlich betrachtet ihren Arbeitsplatz - und können nur die magere Pendlerpauschale ansetzen.

Vereinfachungen bringt die Reform zumindest für Mitarbeiter, die einen Dienstwagen fahren. Sie können zwar keine Fahrtkosten absetzen. Fahrten zur "ersten Tätigkeitsstätte" müssen sie aber als geldwerten Vorteil versteuern - wie zuvor auch die zu ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz. Dabei setzt der Fiskus für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises des Autos an. Da die Lohnbuchhaltung den geldwerten Vorteil erfassen muss, winkt hier zumindest eine bürokratische Entlastung. Denn wo die "erste Arbeitsstätte" ist, ist klar geregelt - im Gegensatz zur bisherigen regelmäßigen, um die es viel Streit auch vor Gerichten gab.

Immerhin können alle Arbeitnehmer für die Fahrten, die nicht zum ersten Arbeitsplatz führen und somit eine Dienstreise sind, höhere Verpflegungskosten geltend machen als bisher. Bei einer mehrtägigen Dienstreise werden am Ab- und Abreisetag pauschal 12 Euro als Werbungskosten berücksichtigt. An Tagen, an denen ein Arbeitnehmer 24 Stunden außer Haus ist, bleibt es bei 24 Euro.
Insgesamt, resümiert WTS-Steuerberaterin Weber, könne man bei dem Regelwerk aber nicht von einer Vereinfachung reden. "Dafür gibt es zu viele Ausnahmeregelungen."

Aus der FTD vom 01.11.2012
© 2012 Financial Times Deutschland

Minijobs 2013

Mit dem Gesetz (Drs.625/12) will der Bundestag die Verdienstgrenzen für geringfügige Beschäftigung - so genannte Minijobs - an die allgemeine Lohnentwicklung anpassen.
Aus diesem Grund hebt er die Entgeltgrenze ab dem 1. Januar 2013 auf 450 Euro an.

Zudem möchte der Gesetzgeber die soziale Absicherung geringfügig Beschäftigter erhöhen, indem er die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei diesen Arbeitsverhältnissen zur Regel macht. Die Arbeitnehmer sollen sich von dieser Pflicht allerdings auf Antrag befreien können.

2013 steigt die Lohngrenze für Minijobs auf 450 Euro. Seitdem die Bundesregierung im Jahr 2003 die Minijobs eingeführt hat, ist deren Anteil am Gesamtarbeitsmarkt auf derzeit rund 20 Prozent angestiegen.
Die Bundesagentur für Arbeit verzeichnete im Februar 2012 bereits über 7,4 Millionen.
Weit über die Hälfte dieser geringfügig Beschäftigten sind Frauen.
Aufgrund der Preis- und Lohnentwicklung in den letzten Jahren, wird die Einkommensgrenze der Minijobs ab Januar 2013 erstmals seit der Einführung von 400 auf 450 Euro angehoben und die Minijobs werden Rentenversicherungspflichtig gemacht.

Derzeit sind Minijobber noch von Rentenversicherungsbeiträgen befreit.
Nur der Arbeitgeber zahlt pauschal seinen Anteil an der Rentenversicherung von 15 Prozent.
Minijobber können zur Zeit mit einem sogenannten Verzicht auf die Versicherungsfreiheit den Anteil freiwillig von 15 auf 19,9 Prozent aufstocken.
Dies bedeutet im Endeffekt für den Minijobber Abzüge von 4,9 Prozent pro Monat.
Durch die Aufstockung wird der Minijob als Versicherungszeit angerechnet, und es kann Riester-Rente beantragt werden, was sonst nicht der Fall wäre.
Gebrauch macht von dieser Regelung derzeit kaum jemand.

Unter anderem, um einer drohenden Altersarmut entgegenzuwirken, sollen sich nun auch die Minijobber um ihre Rentenbeiträge kümmern

Das bedeutet: Die Minijobs werden ab 2013 rentenversicherungspflichtig werden. 
Der Beitrag soll jedoch gesenkt werden, so dass jeder Minijobber statt 4,9 Prozent nur noch 4,6 Prozent (bei Minijobs in Privathaushalten 14,6 Prozent) einzahlt.
Er hat jedoch die Möglichkeit, dies explizit abzulehnen und einen Antrag auf Versicherungsfreiheit zu stellen.


Minirente für Minijob - was auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheint, entpuppt sich auf den zweiten Blick in vielen Fällen als ungerecht. Denn die Rentenansprüche fallen trotz gleicher Arbeit deutlich niedriger aus als bei Festangestellten.
Die Arbeitgeber nutzen die Minijobs häufig dazu aus, Personalkosten zu sparen.
Minijobbern sollte der Lohn eigentlich Brutto wie Netto ausgezahlt werden.
Arbeitgeber zahlen jedoch ihren geringfügig Beschäftigten im Vergleich zu Festangestellten häufig einen deutlich geringeren Stundenlohn, was sich dann auch spürbar auf die Rente auswirkt.
Daher hätten sich Experten wohl doch eher eine Abkehr von den Minijobs gewünscht.

Altersvorsorge: Diese Möglichkeiten haben Sie
Betroffen sind in erster Linie Frauen, da sie besonders häufig als geringfügig Beschäftigte arbeiten. Das Bundesarbeitsministerium hat Agenturberichten zufolge errechnet, dass eine Minijobberin, nachdem sie 45 Jahre in ihrem Beruf tätig war, einen monatlichen Rentenanspruch von etwa 140 Euro besitzt.
Aber selbst bei einer freiwilligen Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrags um 4,6 Prozent auf 19,6 Prozent können die betroffenen Frauen bloß mit knapp 183 Euro Altersgeld rechnen



Geringere Rente trotz gleicher Arbeit
Besonders deutlich wird die ungleiche Behandlung jedoch dann, wenn man die zu erwartenden Rentenansprüche miteinander vergleicht. Die ARD rechnet für das genannte Beispiel vor, dass eine Minijobberin für die gleiche geleistete Arbeit nach 45 Jahren monatlich mindestens 62 Euro weniger Rente erhalten würde als eine fest angestellte Frau in gleicher Arbeitsposition - allein deshalb, weil sich die Rentenansprüche aus dem verdienten Bruttogehalt ableiten.
Dieses ist bei Letztgenannter nämlich höher, auch wenn beide den gleichen Nettolohn beziehen. (Nur 140 Euro Rente nach 45 Jahren Arbeit)

Auch immer mehr Rentner müssen nebenher arbeiten
Einer Studie der Hans-Böckler-Stiftung zufolge erhalten Minijobber derzeit im Durchschnitt nur einen Stundenlohn von 7,50 Euro.
Das Landesarbeitsgericht Hamm bewertete diese Praxis in einem Fall als Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten.
Demnach müsste bei gleicher Arbeit ein einheitlicher Bruttolohn ausgezahlt werden, sowohl Teil- als auch Vollzeitbeschäftigten.
Außerdem haben Sie die gleichen Rechte: "Minijob-Beschäftigte haben genauso Recht auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Zuschläge für die Arbeit zu besonderen Zeiten und auch der Mutterschutz gilt", so Dorothea Voss von der Hans-Böckler-Stiftung gegenüber dem WDR.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen soll die Grenze von 400 Euro auf 450 Euro angehoben werden.
Für Beschäftigte in der Gleitzone (Midijobber) soll die Verdienstgrenze um den gleichen Betrag steigen. Die Gleitzone geht dann von 450,01 bis 850,00 Euro.
Die neuen Grenzen sollen zum 01.01.2013 in Kraft treten.

Neben der Anhebung der Verdienstgrenze soll es auch eine Änderung bei der Wahl der Rentenversicherungspflicht geben.
Da Minijobber versicherungsfrei in der Rentenversicherung sind, erwerben sie nur geringe Rentenansprüche (durch die Pauschalbeiträge die der Arbeitgeber entrichtet). Um vollwertige Rentenansprüche aufzubauen, haben sie die Option, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) und so die Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken.
Durch den Verzicht erwirbt der Beschäftigte den Status eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers.
Nach der ab 01.01.2013 geplanten Regelung müssen Minijobber es dann ausdrücklich ablehnen, wenn sie den Rentenbeitrag der Arbeitgeber von 15 Prozent nicht auf den vollen Beitragssatz aufstocken wollen. Die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit der vollen Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte soll damit zum 1. Januar 2013 in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt werden (Wechsel von Opt-in zu Opt-out).

Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2013 bestanden haben, werden Bestandsschutz- und Übergangsregelungen geschaffen.
Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 in der Gleitzone über 400 bis 450 Euro beschäftigt waren, soll die frühere Gleitzonenregelung bis zum 31. Dezember 2014 weiter gelten. Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 ein Arbeitsentgelt oberhalb der Gleitzone von 800 bis 850 Euro erzielten, soll es bei der Anwendung des bis dahin geltenden Rechts bleiben.
Die Beschäftigten können jedoch bis zum 31. Dezember 2014 die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung wählen.

aus ARD-Berichten

Übrigens: Verpflegungskosten für Studenten

Während eines Auslandssemesters kann ein (Master-)Student (nach erreichtem Bachelor-Abschluss) für die ersten 3 Monate Verpflegungsmehraufwand geltend machen.

Übrigens: Anrechenbarkeit des Kindergeldes

Ist der Abzug von Kinderfreibeträgen für den Steuerpflichtigen günstiger als das Kindergeld, erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um die Höhe des Kindergeldanspruchs.
Entscheidend ist, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Ohne Bedeutung ist, ob das Kindergeld beantragt oder tatsächlich bezahlt wurde.