Ein Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer moderne Kommunikationsgeräte - wie Smartphone oder Tablet - steuerfrei zur privaten Nutzung überlassen.
Montag, 3. Dezember 2012
Übrigens: Auto-Rabatt
Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber einen Wagen zu vergünstigten Bedingungen kaufen können, nehmen damit einen geldwerten Vorteil an, der zusätzlich zum Arbeitslohn zu versteuern ist.
Das gilt jedoch nicht, wenn Betriebsfremden gleichwertige Rabatte gewährt werden.
Das gilt jedoch nicht, wenn Betriebsfremden gleichwertige Rabatte gewährt werden.
2013: Umzugspauschalen
Wie bereits ausgeführt, kann ein Umzug aus beruflichen Gründen gegebenfalls steuerlich geltend gemacht werden - und dies ab 2013 sogar mit höheren Pauschalen.
So gilt rückwirkend zum 1. März 2012 eine Pauschale von 1.357 €uro für Verheiratete und 679 €uro für Ledige.
Ab dem 1. Januar 2013 steigen diese Pauschalen dann auf 1.374 €uro (Verheiratete) und 687 €uro (Ledige) und zum 1. August 2013 sogar auf 1.390 €uro beziehungsweise 695 €uro.
Auch die Pauschalen für Kinder, die mit umziehen, werden angehoben.
Rückwirkend zum 1. März können 299 €uro angesetzt werden.
Zum 1. Januar 2013 steigt die Pauschale auf 303 €uro und zum 1. August 2013 auf 306 €uro.
Bekommt der Nachwuchs wegen des Umzugs Nachhilfeunterricht, können die Kosten ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden.
Der Höchstbetrag steigt rückwirkend zum 1. März auf 1.711 €uro, zum 1. Januar 2013 auf 1.732 €uro und zum 1. August 2013 auf 1.752 €uro.
Beruflich bedingt ist ein Umzug, wenn ein neuer Job an einem anderen Ort angetreten wird.
Gleiches gelte, wenn man vom Arbeitgeber an einen anderen Standort versetzt werde oder der Arbeitgeber selbst umziehe.
Maßgeblich für die Anerkennung der Kosten ist der Zeitpunkt, an dem der Umzug beendet wurde.
Quelle: dpa
Berufsbedingte Umzugskosten
Wer wegen und aufgrund seines Jobs umziehen muss, kann die Kosten dafür steuerlich geltend machen.
Die Kosten für einen berufsbedingten Umzug sind steuerlich absetzbar.
Ausgaben für einen Umzug können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden.
Unbedingte Voraussetzung: Der Umzug ist beruflich veranlasst.
Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber gewechselt, der Arbeitsort verlegt wird oder sich durch den Umzug die Fahrzeit zur Arbeit pro Tag um mindestens eine Stunde reduziert
Geltend gemacht werden könnten etwa Kosten für die Umzugsspedition, Makler- und Reisekosten zur neuen Wohnung oder eventuell eine doppelte Miete.
Diese Ausgaben könnten in voller Höhe angesetzt werden, wenn entsprechende Einzelbelege vorliegen.
Die Rechnungen sollten daher gut aufbewahrt werden.
Zusätzlich zu den einzelnen Kosten könnten auch Pauschalen angesetzt werden.
Wurde der Umzug nach dem 1. Januar 2012 beendet, könnten Verheiratete pauschal 1.314 €uro für sonstige Umzugskosten geltend machen, Singles 657 €uro.
Für weitere Personen, die mit umziehen, lassen sie je 289 €uro steuerlich veranschlagen.
Benötigen die Kinder wegen eines umzugsbedingten Schulwechsels Nachhilfeunterricht, könnten zudem pro Kind maximal 1.657 €uro angesetzt werden.
Quelle: dpa
Die Kosten für einen berufsbedingten Umzug sind steuerlich absetzbar.
Ausgaben für einen Umzug können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden.
Unbedingte Voraussetzung: Der Umzug ist beruflich veranlasst.
Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber gewechselt, der Arbeitsort verlegt wird oder sich durch den Umzug die Fahrzeit zur Arbeit pro Tag um mindestens eine Stunde reduziert
Geltend gemacht werden könnten etwa Kosten für die Umzugsspedition, Makler- und Reisekosten zur neuen Wohnung oder eventuell eine doppelte Miete.
Diese Ausgaben könnten in voller Höhe angesetzt werden, wenn entsprechende Einzelbelege vorliegen.
Die Rechnungen sollten daher gut aufbewahrt werden.
Zusätzlich zu den einzelnen Kosten könnten auch Pauschalen angesetzt werden.
Wurde der Umzug nach dem 1. Januar 2012 beendet, könnten Verheiratete pauschal 1.314 €uro für sonstige Umzugskosten geltend machen, Singles 657 €uro.
Für weitere Personen, die mit umziehen, lassen sie je 289 €uro steuerlich veranschlagen.
Benötigen die Kinder wegen eines umzugsbedingten Schulwechsels Nachhilfeunterricht, könnten zudem pro Kind maximal 1.657 €uro angesetzt werden.
Quelle: dpa
Kinderbetreuungskosten
Aufwendungen zur Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten, Hort,
anderen Betreuungseinrichtungen, durch Tagesmütter oder Aupair-Kräfte
können bis zu 6.000 €uro jährlich und Kind steuerlich berücksichtigt
werden.
Das Finanzamt anerkennt bis zu zwei Drittel des Betrags als Sonderausgaben - sofern die Betreuungskosten nicht in bar bezahlt.
Die Finanzämter erkennen nur Zahlungen per Überweisung oder Lastschrift an.
Unverheiratete Eltern sollten den Vertrag mit dem Kindergarten am besten zusammen abschließen.
Denn nur dann könnten beide Elternteile die Betreuungskosten auch in ihrer jeweiligen Steuererklärung geltend machen.
Die Beiträge für den Kindergarten sollten in diesem Fall über ein gemeinsames Konto gezahlt werden.
Eltern, die unverheiratet sind, aber zusammenleben, können die Betreuungskosten nicht beliebig aufteilen. Läuft der Betreuungsvertrag nur auf den Namen eines Elternteils, kann der andere gar keine Kosten geltend machen.
Das gilt auch, wenn er das Betreuungsgeld von seinem Konto bezahlt.
Hat der erste Elternteil nur ein geringes Einkommen, können die Steuervorteile vollständig verloren gehen.
Am günstigsten ist demnach der Ansatz der Betreuungskosten bei dem Elternteil, der den höheren Steuersatz hat.
Dieser Elternteil kann das erreichen, wenn er den Betreuungsvertrag abschließt und die Beiträge allein überweist.
Diese Variante ist jedoch nur zu empfehlen, wenn die Höhe des Einkommens im Vorfeld bereits absehbar und auch keine Arbeitslosigkeit zu befürchten ist.
Quelle: dpa
Das Finanzamt anerkennt bis zu zwei Drittel des Betrags als Sonderausgaben - sofern die Betreuungskosten nicht in bar bezahlt.
Die Finanzämter erkennen nur Zahlungen per Überweisung oder Lastschrift an.
Unverheiratete Eltern sollten den Vertrag mit dem Kindergarten am besten zusammen abschließen.
Denn nur dann könnten beide Elternteile die Betreuungskosten auch in ihrer jeweiligen Steuererklärung geltend machen.
Die Beiträge für den Kindergarten sollten in diesem Fall über ein gemeinsames Konto gezahlt werden.
Eltern, die unverheiratet sind, aber zusammenleben, können die Betreuungskosten nicht beliebig aufteilen. Läuft der Betreuungsvertrag nur auf den Namen eines Elternteils, kann der andere gar keine Kosten geltend machen.
Das gilt auch, wenn er das Betreuungsgeld von seinem Konto bezahlt.
Hat der erste Elternteil nur ein geringes Einkommen, können die Steuervorteile vollständig verloren gehen.
Am günstigsten ist demnach der Ansatz der Betreuungskosten bei dem Elternteil, der den höheren Steuersatz hat.
Dieser Elternteil kann das erreichen, wenn er den Betreuungsvertrag abschließt und die Beiträge allein überweist.
Diese Variante ist jedoch nur zu empfehlen, wenn die Höhe des Einkommens im Vorfeld bereits absehbar und auch keine Arbeitslosigkeit zu befürchten ist.
Quelle: dpa
Babysitter
Kinderbetreuungskosten mindern die Steuerlast, wenn diese in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden.
Dazu zählen auch die Fahrtkostenerstattungen der Babysitter.
Abgesetzt werden können sie als Sonderausgaben zu zwei Drittel bis zu einem Höchstbetrag von 4000 Euro im Jahr und pro Kind.Zu Kinderbetreuungskosten zählen auch Fahrkostenerstattungen des Babysitters, aber auch der Großeltern oder der Tante, wenn sie anreisen, um das Kind zu betreuen.
Fahrtkostenersatz und eine Berücksichtigung dieser Kosten in der Einkommensteuererklärung sind sogar dann möglich, wenn die Betreuung an sich unentgeltlich erfolgt.
Wichtig ist, dass dieser Fahrtkostenersatz nur berücksichtigt wird, wenn hierüber eine Rechnung gestellt und diese nicht bar bezahlt wird.
Nicht abzugsfähig hingegen seien die Fahrtkosten, wenn die Eltern die Kinder zur Tagesmutter, in die Kita oder zu den Großeltern bringen.
Ebenso erkennt das Finanzamt Verträge über Kinderbetreuung mit dem im gleichen Haushalt lebenden Lebenspartner nicht an, welche zudem üblicherweise unentgeltlich erbracht werden.
Zusammenfassend: Fahrtkosten in Zusammenhang mit unentgeltlicher Kinderbetreuung können in Höhe von 2/3 der Aufwendungen als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten steuerlich abzugsfähig sein.
Die Fahrtkosten, die einer Großmutter in Zusammenhang mit der unentgeltlichen Betreuung ihres Enkelkindes entstanden sind, und ihr von den Eltern des Kindes erstattet werden, sind bei entsprechender Vertragsgestaltung bei den Eltern erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten gemäß § 4f Einkommensteuergesetz (Urteil des 4. Senats vom 9. Mai 2012, Az. 4 K 3278/11).
Im Streitfall haben die beiden Großmütter ihr Enkelkind an einzelnen Tagen in der Woche unentgeltlich im Haushalt der Eltern des Kindes betreut, damit diese arbeiten konnten. Nur die Fahrtkosten erhielten Sie von den Eltern des Kindes aufgrund schriftlicher Verträge erstattet. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht an, weil es der Meinung war, es handele sich um familieninterne und damit außerhalb der Rechtssphäre liegende Gefälligkeiten.
Der 4. Senat ließ die Aufwendungen zu 2/3 zum steuerlichen Abzug zu.
Die Betreuungsleistungen der Großmütter seien Dienstleistungen im Sinne des § 4f EStG, auch wenn sie unentgeltlich erbracht wurden. Es komme nur darauf an, ob die getroffene Vereinbarung zwischen den Eltern des Kindes und deren Müttern (= Großmütter des Kindes) über den Fahrtkostenersatz auch zwischen fremden Dritten so üblich wäre.
Diese Frage hat der Senat im Streitfall bejaht. Nach Auffassung der Richter ist es unerheblich, ob eine fremde Betreuungsperson für die Betreuungsleistung selbst ein Honorar gefordert hätte.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Quellen:
dpa
Finanzgericht Baden-Württemberg v. 20. Juni 2012, Pressemitteilung Nr. 5/2012
Dazu zählen auch die Fahrtkostenerstattungen der Babysitter.
Abgesetzt werden können sie als Sonderausgaben zu zwei Drittel bis zu einem Höchstbetrag von 4000 Euro im Jahr und pro Kind.Zu Kinderbetreuungskosten zählen auch Fahrkostenerstattungen des Babysitters, aber auch der Großeltern oder der Tante, wenn sie anreisen, um das Kind zu betreuen.
Fahrtkostenersatz und eine Berücksichtigung dieser Kosten in der Einkommensteuererklärung sind sogar dann möglich, wenn die Betreuung an sich unentgeltlich erfolgt.
Wichtig ist, dass dieser Fahrtkostenersatz nur berücksichtigt wird, wenn hierüber eine Rechnung gestellt und diese nicht bar bezahlt wird.
Nicht abzugsfähig hingegen seien die Fahrtkosten, wenn die Eltern die Kinder zur Tagesmutter, in die Kita oder zu den Großeltern bringen.
Ebenso erkennt das Finanzamt Verträge über Kinderbetreuung mit dem im gleichen Haushalt lebenden Lebenspartner nicht an, welche zudem üblicherweise unentgeltlich erbracht werden.
Zusammenfassend: Fahrtkosten in Zusammenhang mit unentgeltlicher Kinderbetreuung können in Höhe von 2/3 der Aufwendungen als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten steuerlich abzugsfähig sein.
Die Fahrtkosten, die einer Großmutter in Zusammenhang mit der unentgeltlichen Betreuung ihres Enkelkindes entstanden sind, und ihr von den Eltern des Kindes erstattet werden, sind bei entsprechender Vertragsgestaltung bei den Eltern erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten gemäß § 4f Einkommensteuergesetz (Urteil des 4. Senats vom 9. Mai 2012, Az. 4 K 3278/11).
Im Streitfall haben die beiden Großmütter ihr Enkelkind an einzelnen Tagen in der Woche unentgeltlich im Haushalt der Eltern des Kindes betreut, damit diese arbeiten konnten. Nur die Fahrtkosten erhielten Sie von den Eltern des Kindes aufgrund schriftlicher Verträge erstattet. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht an, weil es der Meinung war, es handele sich um familieninterne und damit außerhalb der Rechtssphäre liegende Gefälligkeiten.
Der 4. Senat ließ die Aufwendungen zu 2/3 zum steuerlichen Abzug zu.
Die Betreuungsleistungen der Großmütter seien Dienstleistungen im Sinne des § 4f EStG, auch wenn sie unentgeltlich erbracht wurden. Es komme nur darauf an, ob die getroffene Vereinbarung zwischen den Eltern des Kindes und deren Müttern (= Großmütter des Kindes) über den Fahrtkostenersatz auch zwischen fremden Dritten so üblich wäre.
Diese Frage hat der Senat im Streitfall bejaht. Nach Auffassung der Richter ist es unerheblich, ob eine fremde Betreuungsperson für die Betreuungsleistung selbst ein Honorar gefordert hätte.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Quellen:
dpa
Finanzgericht Baden-Württemberg v. 20. Juni 2012, Pressemitteilung Nr. 5/2012
Gemeinschaftskonten
Gemeinschaftskonten können bei Ehepaaren schnell zur Steuerfalle werden
Denn, wenn unter Ehepaaren große Geldgeschenke gemacht werden, greift die Steuer zu.
Ein gemeinsames Oder-Konto ist keine Lösung, das zu umgehen- ganz im Gegenteil.
Sehr hohe Einzahlungen und Überweisungen eines Partners auf das sogenannte Oder-Konto können als Schenkung an den anderen gewertet werden und deshalb steuerpflichtig werden.
Darauf weist das Deutsche Forum für Erbrecht hin und beruft sich auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Aktenzeichen: II R 33/30).
Im vorliegenden Fall zahlte ein Ehemann binnen drei Jahren rund 2,8 Millionen Euro auf das gemeinsame Konto ein.
Das Finanzamt bewertete die Summe zur Hälfte als Schenkungen und setzte eine Schenkungssteuer von mehr als 200.000 Euro für die Frau fest.
Die Erbrechtler raten deshalb grundsätzlich zu getrennten Konten mit wechselseitigen Vollmachten.
Bei einem Gemeinschaftskonto sei es sinnvoll, vorher schriftlich festzulegen, dass der Partner, der nicht einzahle, das Geld nicht zur Bildung eines eigenen Vermögens nutzen dürfe.
Quelle: dpa
Denn, wenn unter Ehepaaren große Geldgeschenke gemacht werden, greift die Steuer zu.
Ein gemeinsames Oder-Konto ist keine Lösung, das zu umgehen- ganz im Gegenteil.
Sehr hohe Einzahlungen und Überweisungen eines Partners auf das sogenannte Oder-Konto können als Schenkung an den anderen gewertet werden und deshalb steuerpflichtig werden.
Darauf weist das Deutsche Forum für Erbrecht hin und beruft sich auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Aktenzeichen: II R 33/30).
Im vorliegenden Fall zahlte ein Ehemann binnen drei Jahren rund 2,8 Millionen Euro auf das gemeinsame Konto ein.
Das Finanzamt bewertete die Summe zur Hälfte als Schenkungen und setzte eine Schenkungssteuer von mehr als 200.000 Euro für die Frau fest.
Die Erbrechtler raten deshalb grundsätzlich zu getrennten Konten mit wechselseitigen Vollmachten.
Bei einem Gemeinschaftskonto sei es sinnvoll, vorher schriftlich festzulegen, dass der Partner, der nicht einzahle, das Geld nicht zur Bildung eines eigenen Vermögens nutzen dürfe.
Quelle: dpa
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