Auf Grundlage der Rentenbezugsmitteilungen sind viele Finanzämter in den letzten Wochen dazu übergegangen, Rentner anzuschreiben, die nach dem Alterseinkünftegesetz vermutlich erklärungspflichtig sind.
In den maschinell erstellten Anschreiben wird auf die Rentendaten von 2010 zurückgegriffen.
So kann es vorkommen, dass Schreiben auch an zwischenzeitlich Verstorbene adressiert werden.
Ehegatten werden einzeln angeschrieben, um das Steuergeheimnis zu wahren.
Rentner sollten die Aufforderung, eine Steuererklärung abzugeben, nicht ignorieren.Sonst drohen empfindliche Zuschläge und Geldverluste.
Viele Rentner bekommen derzeit Post von ihrem Finanzamt.
In diesen Schreiben werden sie aufgefordert, innerhalb von vier Wochen eine Steuererklärung für die vergangenen Jahre oder mindestens dem Jahr 2010 einzureichen.
Die Betroffenen sollten dieser Aufforderung unbedingt schnellstmöglichst nachkommen
Andernfalls schätze das Finanzamt die Einnahmen und erhebe zusätzlich Verspätungszuschläge.
Wer die Steuererklärung nicht fristgerecht einreichen kann, sollte eine Fristverlängerung bei seinem Finanzamt beantragen.
Das bedeute aber nicht zwangsläufig, dass Steuern nachgezahlt werden müssen.
In vielen Fällen könne das zu versteuernde Einkommen gesenkt werden.
Denn auch Rentner dürften Versicherungsbeiträge, Spenden, Krankheitskosten, behindertenabhängige Steuervergünstigungen oder andere Dienstleistungen im Haushalt absetzen.
Nötig wird eine Steuererklärung erst, wenn die Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmte Freibeträge überschreiten.
So darf die Jahresrente bei Rentenbeginn 2005 nur 19.100 Euro betragen.
Bei Rentenbeginn 2008 liegt der Freibetrag bei 17 400 Euro und
bei Rentenbeginn 2010 bei 16.300 Euro.
Diese pauschalen Richtwerte gelten aber nur, wenn keine weiteren Einkünfte erzielt wurden.
Rentnerehepaare können die doppelte Rente steuerfrei beziehen.
Quelle: dpa
Montag, 3. Dezember 2012
Führerscheinkosten
In bestimmten Fällen können die Kosten für den Erwerb des Führerscheins als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Ist der Führerschein wesenswichtig für den ausgeübten Beruf, erkennt das Finanzamt die Ausgaben an.
und kann unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden
Wenn der Füherschein Voraussetzung für die eigentliche Berufsausübung ist, könnten die Kosten für den Erwerb in diesen Fällen als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Die private Mitbenutzung des Führerscheins ist in diesen Fällen von zu vernachlässigen
Aber auch bei anderen Fällen können die Ausgaben unter entsprechenden Umständen durchaus anerkennennswert sein - zum Beispiel wenn der Führerschein eine Voraussetzung für eine Einstellung ist.
Aber auch wenn Arbeitgeber - im betrieblichen Interesse - ihren Beschäftigten den Führerschein finanzieren, kann dies vorteilhaft sein, weil diese Kosten hierbei nicht als Arbeitslohn angesehen werden, welche versteuert werden müssen.
Steuerlich anerkannt werden die Kosten für einen Führerschein mitunter auch bei schwerbehinderten Personen. Beispielsweise - bei Menschen, die so stark gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Fahrzeugs fortbewegen können, können die Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden
Stark gehbehinderte Personen können demnach aufgrund ihrer Behinderung nicht frei über die Benutzung eines Kfz entscheiden und deshalb meist nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen
Quelle: dpa
Rentner mit Hinzuverdiensten
Wer als Rentner Geld hinzu verdienen möchte muss genau aufpassen und sollte nachrechnen sowie auf die "Zuverdienstgrenzen" Obacht geben!
Ob sich dann der Nebenverdienst noch lohnt, hängt von vielen Faktoren ab:
Beim Zuverdienst zur Rente sind zahlreiche Unterschiede zu beachten:
Zwischen den über-65-Jährigen und unter-65-Jährigen,
zwischen Ost und West sowie
und auch zwischen den verschiedenen Rentenformen
Am übersichtlichsten liegt der Fall bei Rentnern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben.
Die liegt derzeit bei 65 Jahren und einem Monat und wird schrittweise auf 67 Jahre angehoben.
Erst danach dürfen diese unbegrenzt hinzuverdienen...
Ein Zuverdienst von mehr als 400 Euro werde gemeinsam mit der Rente versteuert und erhöhe entsprechend den Einkommenssteuersatz.
Einnahmen bis zu 400 Euro zählen in der Regel als Mini-Job und werden pauschal mit zwei Prozent versteuert.
Für die unter-65-Jährigen gelten hingegen bestimmte Zuverdienstgrenzen:
Wer eine volle Altersrente bezieht, aber das Rentenalter noch nicht erreicht hat, darf maximal 400 €uro im Monat dazuverdienen.
Liegt der Verdienst darüber, wird die Rente gekürzt: je nach Höhe des Zuverdienstes um ein Drittel, um die Hälfte oder um zwei Drittel.
Schon bei einem Zuverdienst von 401 Euro werden die Rentenbezüge um ein Drittel gemindert.
Das kann schnell dazu führen, dass Rentner am Ende weniger haben als ohne Zuverdienst.
Für die Zuverdienstgrenzen bei der Altersrente ist der Bruttoverdienst der letzten drei Jahre maßgeblich.
Für einen Durchschnittsverdiener, der vor dem Ruhestand ein Gehalt von rund 2700 Euro im Monat hatte, bedeutet das: Bis zu einer Grenze von 1023,75 Euro im Westen und 908,87 in den neuen Bundesländern wird die Rente nur um ein Drittel gemindert.
Liegt der Zuverdienst darüber, wird die Hälfte der Bezüge gestrichen.
Zweimal pro Kalenderjahr dürfen Frührentner das Doppelte der Zuverdienstgrenze verdienen, ohne Abstriche befürchten zu müssen.
Wenn die Hinzuverdienstgrenze aber darüber hinaus überschritten wird, hat das Konsequenzen.
Statt des 400-Euro-Minimums können also in zwei Monaten auch 800 Euro dazuverdient werden.
Werden aber alle Zuverdienstgrenzen überschritten, fällt die Rente komplett weg.
Danach müsse ein neuer Rentenantrag gestellt werden.
Mitunter kann es sogar vorkommen, dass die Voraussetzungen für die Rente nach der Arbeitsaufnahme vollständig entfallen.
Wer mehr als 400 Euro zur Rente dazuverdienen möchte, solle sich daher unbedingt vorher beraten lassen.
Auch bei den Sozialabgaben gibt es Unterschiede:
Bei Rentnern unter 65 Jahren müssen grundsätzlich alle Sozialabgaben paritätisch abgeführt werden- wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch.
Wer nach der Regelaltersgrenze noch arbeitet, sei von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und zur Rentenversicherung befreit- nicht jedoch von der Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Arbeitgeber müsse seinen Teil der Sozialabgaben in jedem Fall wie gewohnt abführen.
Quelle: dpa
Ob sich dann der Nebenverdienst noch lohnt, hängt von vielen Faktoren ab:
Beim Zuverdienst zur Rente sind zahlreiche Unterschiede zu beachten:
Zwischen den über-65-Jährigen und unter-65-Jährigen,
zwischen Ost und West sowie
und auch zwischen den verschiedenen Rentenformen
Am übersichtlichsten liegt der Fall bei Rentnern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben.
Die liegt derzeit bei 65 Jahren und einem Monat und wird schrittweise auf 67 Jahre angehoben.
Erst danach dürfen diese unbegrenzt hinzuverdienen...
Ein Zuverdienst von mehr als 400 Euro werde gemeinsam mit der Rente versteuert und erhöhe entsprechend den Einkommenssteuersatz.
Einnahmen bis zu 400 Euro zählen in der Regel als Mini-Job und werden pauschal mit zwei Prozent versteuert.
Für die unter-65-Jährigen gelten hingegen bestimmte Zuverdienstgrenzen:
Wer eine volle Altersrente bezieht, aber das Rentenalter noch nicht erreicht hat, darf maximal 400 €uro im Monat dazuverdienen.
Liegt der Verdienst darüber, wird die Rente gekürzt: je nach Höhe des Zuverdienstes um ein Drittel, um die Hälfte oder um zwei Drittel.
Schon bei einem Zuverdienst von 401 Euro werden die Rentenbezüge um ein Drittel gemindert.
Das kann schnell dazu führen, dass Rentner am Ende weniger haben als ohne Zuverdienst.
Für die Zuverdienstgrenzen bei der Altersrente ist der Bruttoverdienst der letzten drei Jahre maßgeblich.
Für einen Durchschnittsverdiener, der vor dem Ruhestand ein Gehalt von rund 2700 Euro im Monat hatte, bedeutet das: Bis zu einer Grenze von 1023,75 Euro im Westen und 908,87 in den neuen Bundesländern wird die Rente nur um ein Drittel gemindert.
Liegt der Zuverdienst darüber, wird die Hälfte der Bezüge gestrichen.
Zweimal pro Kalenderjahr dürfen Frührentner das Doppelte der Zuverdienstgrenze verdienen, ohne Abstriche befürchten zu müssen.
Wenn die Hinzuverdienstgrenze aber darüber hinaus überschritten wird, hat das Konsequenzen.
Statt des 400-Euro-Minimums können also in zwei Monaten auch 800 Euro dazuverdient werden.
Werden aber alle Zuverdienstgrenzen überschritten, fällt die Rente komplett weg.
Danach müsse ein neuer Rentenantrag gestellt werden.
Mitunter kann es sogar vorkommen, dass die Voraussetzungen für die Rente nach der Arbeitsaufnahme vollständig entfallen.
Wer mehr als 400 Euro zur Rente dazuverdienen möchte, solle sich daher unbedingt vorher beraten lassen.
Auch bei den Sozialabgaben gibt es Unterschiede:
Bei Rentnern unter 65 Jahren müssen grundsätzlich alle Sozialabgaben paritätisch abgeführt werden- wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch.
Wer nach der Regelaltersgrenze noch arbeitet, sei von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und zur Rentenversicherung befreit- nicht jedoch von der Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Arbeitgeber müsse seinen Teil der Sozialabgaben in jedem Fall wie gewohnt abführen.
Quelle: dpa
Änderungen bei Mindestlohn, Autokennzeichen etc.
Ein Überblick über einige rechtliche Änderungen
Organspende
Sicher haben sie schon Post von ihrer Krankenversicherung erhalten.
Denn mit dem Start der Organspendereform haben die Kassen nun ein Jahr Zeit, ihren Versicherten einen Organspendeausweis mit Informationen darüber zu schicken.
Alle Versicherten sollen mit einer Kampagne informiert und um eine Entscheidung gebeten werden.
Bisher musste man sich selbst aktiv um das Thema kümmern und gegenüber den Angehörigen oder per Ausweis seine Spendebereitschaft bekunden, wenn man nach dem Tod seine Organe zur Verfügung stellen wollte.
Zeitarbeit
Die derzeit rund 850.000 Beschäftigten der Zeit- und Leiharbeit bekommen mehr Geld.
Der Mindestlohn steigt im Westen von 7,89 Euro auf 8,19 Euro und im Osten Deutschlands von 7,01 auf 7,50 Euro pro Stunde.
Kein Arbeitgeber der Zeitarbeitsbranche darf künftig weniger bezahlen.
Zudem treten die von den Tarifparteien vereinbarten Branchenzuschläge für Einsätze von Leiharbeitern in der Metall- und Elektroindustrie sowie der Chemischen Industrie in Kraft.
Sie schließen in fünf Stufen und binnen neun Monaten nach Angaben des Branchenverbandes IGZ die Tariflücke zwischen der Zeitarbeit und den Stammbelegschaften.
Kfz-Kennzeichen
Auf Auto-Nummernschilder können künftig wieder die altne Kürzel zurückkehren, die mal einst galten.
Eine Verordnung erlaubt nun auch mehr als ein Unterscheidungszeichen für einen Verwaltungsbezirk. Abkürzungen aus DDR-Zeit werden nicht reaktiviert.
Ausgeschlossen sind auch Kürzel, die "gegen die guten Sitten verstoßen".
Schon jetzt tabu sind etwa Abkürzungen aus dem Nationalsozialismus wie SA und SS.
Für Autofahrer sollen die Alternativkennzeichen aber freiwillig sein.
Wer das Nummernschild wechseln will, muss die üblichen Gebühren bei der Zulassungsstelle zahlen.
Endlich stehen "Finanzberater" stärker im Fokus
Alle Anlageberater bei Banken müssen nun endlich auf ihre Sachkunde und Zuverlässigkeit überprüft und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) registriert werden.
Wenn sich Kunden über Berater beschweren, muss das binnen sechs Wochen an die Bafin gemeldet werden, die Beschwerden ebenfalls registriert.
Bei Verstößen gegen Vorschriften wird die Behörde rigide Verwarnungen aussprechen, Bußgelder verlangen oder die Beschäftigung des Verantwortlichen in der Anlageberatung untersagen.
Wieder weniger Geld für Stromeinspeisung
Besitzer von Photovoltaik-Anlagen werden künftig weniger Geld für ihre Stromeinspeisung erhalten.
Vom 1. November bis zum 31. Januar 2013 sollen die Vergütungssätze laut Bundesnetzagentur jeweils zum Monatsersten um 2,5 Prozent gekürzt werden.
Der Zubau von PV-Anlagen ist nach wie vor hoch. Allein im September hat er nach Angaben der Bundesnetzagentur fast ein Gigawatt betragen. Damit wurde der gesetzlich vorgesehene Zubaukorridor um mehr als das Doppelte überschritten worden.
Deshalb wird die Einspeisevergütung zusätzlich abgesenkt.
Quelle: dpa
Organspende
Sicher haben sie schon Post von ihrer Krankenversicherung erhalten.
Denn mit dem Start der Organspendereform haben die Kassen nun ein Jahr Zeit, ihren Versicherten einen Organspendeausweis mit Informationen darüber zu schicken.
Alle Versicherten sollen mit einer Kampagne informiert und um eine Entscheidung gebeten werden.
Bisher musste man sich selbst aktiv um das Thema kümmern und gegenüber den Angehörigen oder per Ausweis seine Spendebereitschaft bekunden, wenn man nach dem Tod seine Organe zur Verfügung stellen wollte.
Zeitarbeit
Die derzeit rund 850.000 Beschäftigten der Zeit- und Leiharbeit bekommen mehr Geld.
Der Mindestlohn steigt im Westen von 7,89 Euro auf 8,19 Euro und im Osten Deutschlands von 7,01 auf 7,50 Euro pro Stunde.
Kein Arbeitgeber der Zeitarbeitsbranche darf künftig weniger bezahlen.
Zudem treten die von den Tarifparteien vereinbarten Branchenzuschläge für Einsätze von Leiharbeitern in der Metall- und Elektroindustrie sowie der Chemischen Industrie in Kraft.
Sie schließen in fünf Stufen und binnen neun Monaten nach Angaben des Branchenverbandes IGZ die Tariflücke zwischen der Zeitarbeit und den Stammbelegschaften.
Kfz-Kennzeichen
Auf Auto-Nummernschilder können künftig wieder die altne Kürzel zurückkehren, die mal einst galten.
Eine Verordnung erlaubt nun auch mehr als ein Unterscheidungszeichen für einen Verwaltungsbezirk. Abkürzungen aus DDR-Zeit werden nicht reaktiviert.
Ausgeschlossen sind auch Kürzel, die "gegen die guten Sitten verstoßen".
Schon jetzt tabu sind etwa Abkürzungen aus dem Nationalsozialismus wie SA und SS.
Für Autofahrer sollen die Alternativkennzeichen aber freiwillig sein.
Wer das Nummernschild wechseln will, muss die üblichen Gebühren bei der Zulassungsstelle zahlen.
Endlich stehen "Finanzberater" stärker im Fokus
Alle Anlageberater bei Banken müssen nun endlich auf ihre Sachkunde und Zuverlässigkeit überprüft und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) registriert werden.
Wenn sich Kunden über Berater beschweren, muss das binnen sechs Wochen an die Bafin gemeldet werden, die Beschwerden ebenfalls registriert.
Bei Verstößen gegen Vorschriften wird die Behörde rigide Verwarnungen aussprechen, Bußgelder verlangen oder die Beschäftigung des Verantwortlichen in der Anlageberatung untersagen.
Wieder weniger Geld für Stromeinspeisung
Besitzer von Photovoltaik-Anlagen werden künftig weniger Geld für ihre Stromeinspeisung erhalten.
Vom 1. November bis zum 31. Januar 2013 sollen die Vergütungssätze laut Bundesnetzagentur jeweils zum Monatsersten um 2,5 Prozent gekürzt werden.
Der Zubau von PV-Anlagen ist nach wie vor hoch. Allein im September hat er nach Angaben der Bundesnetzagentur fast ein Gigawatt betragen. Damit wurde der gesetzlich vorgesehene Zubaukorridor um mehr als das Doppelte überschritten worden.
Deshalb wird die Einspeisevergütung zusätzlich abgesenkt.
Quelle: dpa
Rechte der Minijobber
Minijobber wissen oft gar nicht, wie sie versichert sind und welche Ansprüche sie durch ihre Arbeit erwerben.
Angemeldete 400-Euro-Kräfte.haben Rechte!
Viele der geringfügigen Beschäftigungen sind Minijobs.
Bei denen darf der Bruttoverdienst maximal 400 €uro monatlich betragen.
Dennoch haben Arbeitnehmer die gleichen Rechte wie bei besser bezahlten Tätigkeiten.
Rund 6,9 Millionen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse waren im zweiten Quartal 2011 allein im gewerblichen Bereich registriert.In privaten Haushalten waren zum selben Zeitpunkt rund 231.000 Minijobber beschäftigt.
Im gewerblichen Bereich sind etwa 60 % und im privaten Bereich sogar rund 90 % Frauen.
Ordnungsgemäss angemeldete Minijobber sind gegen Unfälle versichert, erwerben Rentenansprüche, haben Urlaubsansprüche und bekommen Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und in Einzelfällen sogar Weihnachtsgeld.
Unabhängig davon, ob sie gewerblich oder privat beschäftigt sind, genießen Minijobber auch Kündigungsschutz.
Arbeitgeber zahlen gegenwärtig 14,34 % an Abgaben für Steuern und Sozialversicherung.
Und solange die Summe aller Verdienste im Jahr die Grenze von 400 Euro im Monat nicht überschritten wird, ist für Arbeitnehmer der Minijob abgabenfrei.
Ob die Beschäftigten einen oder mehrere Minijobs ausüben ist unwichtig.
Nur darf man nicht mehrere geringfügige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber haben.
Und auch ein Minijob zusätzlich neben einer hauptberuflichen Beschäftigung ist kein Problem.
Diese Einnahmen bleiben für den Arbeitnehmer Steuer- und Sozialabgabenfrei!
Für private Arbeitgeber kann sich die Anmeldung der Haushaltshilfe steuerlich sogar lohnen
Die Beschäftigung im Haushaltscheckverfahren kann lukrativ sein, weil die Arbeitgeber 20 % ihrer Gesamtausgaben - max. 510 €uro - von der Steuerschuld abziehen können.
Eines sollten Arbeitgeber in jedem Fall beachten: Sie müssen ihre Beschäftigten darauf hinweisen, dass es die Möglichkeit gibt, die Rentenbeiträge aufzustocken.
Denn die erworbenen Rentenansprüche durch einen Minijob sind nur gering.
Minijobber können aber den vom Arbeitgeber gezahlten Rentenbeitrag aufstocken, indem sie selbst zuzahlen. Dazu müssen sie schriftlich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten.
Auch Rentner können mit Minijobs ihre Rente aufbessern.
Wer die Regelaltersrente bezieht, kann unbeschränkt hinzuverdienen.
Wer vorzeitig Altersrente bekommt, darf bis zu 400 Euro brutto monatlich hinzuverdienen.
Wird diese Grenze überschritten, wird die Rente entsprechend gemindert.
unter Verwendung von dpa-Informationen
Angemeldete 400-Euro-Kräfte.haben Rechte!
Viele der geringfügigen Beschäftigungen sind Minijobs.
Bei denen darf der Bruttoverdienst maximal 400 €uro monatlich betragen.
Dennoch haben Arbeitnehmer die gleichen Rechte wie bei besser bezahlten Tätigkeiten.
Rund 6,9 Millionen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse waren im zweiten Quartal 2011 allein im gewerblichen Bereich registriert.In privaten Haushalten waren zum selben Zeitpunkt rund 231.000 Minijobber beschäftigt.
Im gewerblichen Bereich sind etwa 60 % und im privaten Bereich sogar rund 90 % Frauen.
Ordnungsgemäss angemeldete Minijobber sind gegen Unfälle versichert, erwerben Rentenansprüche, haben Urlaubsansprüche und bekommen Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und in Einzelfällen sogar Weihnachtsgeld.
Unabhängig davon, ob sie gewerblich oder privat beschäftigt sind, genießen Minijobber auch Kündigungsschutz.
Arbeitgeber zahlen gegenwärtig 14,34 % an Abgaben für Steuern und Sozialversicherung.
Und solange die Summe aller Verdienste im Jahr die Grenze von 400 Euro im Monat nicht überschritten wird, ist für Arbeitnehmer der Minijob abgabenfrei.
Ob die Beschäftigten einen oder mehrere Minijobs ausüben ist unwichtig.
Nur darf man nicht mehrere geringfügige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber haben.
Und auch ein Minijob zusätzlich neben einer hauptberuflichen Beschäftigung ist kein Problem.
Diese Einnahmen bleiben für den Arbeitnehmer Steuer- und Sozialabgabenfrei!
Für private Arbeitgeber kann sich die Anmeldung der Haushaltshilfe steuerlich sogar lohnen
Die Beschäftigung im Haushaltscheckverfahren kann lukrativ sein, weil die Arbeitgeber 20 % ihrer Gesamtausgaben - max. 510 €uro - von der Steuerschuld abziehen können.
Eines sollten Arbeitgeber in jedem Fall beachten: Sie müssen ihre Beschäftigten darauf hinweisen, dass es die Möglichkeit gibt, die Rentenbeiträge aufzustocken.
Denn die erworbenen Rentenansprüche durch einen Minijob sind nur gering.
Minijobber können aber den vom Arbeitgeber gezahlten Rentenbeitrag aufstocken, indem sie selbst zuzahlen. Dazu müssen sie schriftlich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten.
Auch Rentner können mit Minijobs ihre Rente aufbessern.
Wer die Regelaltersrente bezieht, kann unbeschränkt hinzuverdienen.
Wer vorzeitig Altersrente bekommt, darf bis zu 400 Euro brutto monatlich hinzuverdienen.
Wird diese Grenze überschritten, wird die Rente entsprechend gemindert.
unter Verwendung von dpa-Informationen
Neue Führerschein-Regeln
Ab dem 19. Januar 2013 hat der Führerschein nur noch eine Lebensdauer von 15 Jahren.
Danach muss es umgetauscht werden.
Mit neuem Lichtbild, ggf. aktuellen Daten - aber derzeit (noch!) ohne ärztliche Untersuchung.
Das betrifft nicht nur Führerschein-Neulinge und alte bereits ausgestellte Führerscheine bleiben bis 2033 grundsätzlich von der Tauschpflicht befreit.
Aber wenn zum Beispiel nach einem Verlust oder Diebstahl der Brieftasche neue Dokumente notwendig werden, fällt man bereits unter die 15-Jahres-Frist.
Die Fahrerlaubnis für Motorräder - die Klasse A1 - wird erweitert:
Sie gilt nach wie vor für die sogenannten Leichtkrafträder, die ab einem Alter von 16 Jahren bewegt werden dürfen - allerdings fällt die bisherige Beschränkung des Spitzentempos auf 80 Stundenkilometer weg.
Die Klasse "A (beschränkt)", die bisher das Fahren von Motorrädern mit bis zu 34 PS erlaubte, wird ersetzt durch die Klasse "A2", mit der bis zu 48 PS starke Zweiräder gefahren werden dürfen.
Damit fällt der prüfungsfreie Aufstieg weg.
Inhaber der beschränkten A-Klasse müssen nämlich nun nach Ablauf der zwei Jahre eine praktische Fahrprüfung abzulegen!
Bisher genügte zum Bewegen eines Trikes der Pkw-Führerschein.
Nun sind sie keine Autos mehr!
Denn künftig gilt das nicht mehr, Trikes werden Motorrädern gleichgestellt, eine entsprechende Fahrerlaubnis ist nötig.
Das schränkt nicht nur die Gruppe möglicher Fahrer ein, zudem werden die Trikes noch eines weiteren Privilegs beraubt - für ein Motorrad gibt es keine Erlaubnis zum Mitführen eines Anhängers.
Allerdings wird all das voraussichtlich nur für Führerschein-Neulinge gelten. Entwarnung gibt es nur für jene, deren Pkw-Fahrerlaubnis der Klasse B vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde:
Für sie ändert sich nichts, sie dürfen die Fahrzeuge demnach weiter bewegen und sie dürfen auch einen Hänger ankuppeln.
Mit einem Autoführerschein Klasse B darf künftig ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gewicht bis zu 3500 Kilogramm bewegt werden, das dann auch einen bis zu 750 Kilogramm schweren Hänger ziehen kann.
Klasse B reicht künftig ferner aus, wenn der Anhänger schwerer als 750 Kilogramm ist, das Gesamtgewicht der Auto-Anhänger-Kombination 3,5 Tonnen aber nicht übersteigt.
Ist der Anhänger schwerer, gilt Klasse BE.
Hinzu kommt die Klasse B96 (z.Bsp.für Caravanes): Auch hier geht es um Anhänger über 750 Kilogramm, das zulässige Gesamtgewicht des Gespanns aber darf über 3,5 Tonnen liegen, jedoch 4,25 Tonnen nicht übersteigen.
Die bisherigen Führerscheine M und S für Kleinkrafträder und Leichtfahrzeuge bis zu 45 km/h werden in der neuen Klasse AM zusammengefasst.
Bei den Lkw- und Bus-Klassen kommt es ebenfalls zu Neuerungen.
Aber so richtig rechtlich ausgegoren ist das gegenwärtig noch nicht und Verwirrung könnte ausstehen.
Danach muss es umgetauscht werden.
Mit neuem Lichtbild, ggf. aktuellen Daten - aber derzeit (noch!) ohne ärztliche Untersuchung.
Das betrifft nicht nur Führerschein-Neulinge und alte bereits ausgestellte Führerscheine bleiben bis 2033 grundsätzlich von der Tauschpflicht befreit.
Aber wenn zum Beispiel nach einem Verlust oder Diebstahl der Brieftasche neue Dokumente notwendig werden, fällt man bereits unter die 15-Jahres-Frist.
Die Fahrerlaubnis für Motorräder - die Klasse A1 - wird erweitert:
Sie gilt nach wie vor für die sogenannten Leichtkrafträder, die ab einem Alter von 16 Jahren bewegt werden dürfen - allerdings fällt die bisherige Beschränkung des Spitzentempos auf 80 Stundenkilometer weg.
Die Klasse "A (beschränkt)", die bisher das Fahren von Motorrädern mit bis zu 34 PS erlaubte, wird ersetzt durch die Klasse "A2", mit der bis zu 48 PS starke Zweiräder gefahren werden dürfen.
Damit fällt der prüfungsfreie Aufstieg weg.
Inhaber der beschränkten A-Klasse müssen nämlich nun nach Ablauf der zwei Jahre eine praktische Fahrprüfung abzulegen!
Bisher genügte zum Bewegen eines Trikes der Pkw-Führerschein.
Nun sind sie keine Autos mehr!
Denn künftig gilt das nicht mehr, Trikes werden Motorrädern gleichgestellt, eine entsprechende Fahrerlaubnis ist nötig.
Das schränkt nicht nur die Gruppe möglicher Fahrer ein, zudem werden die Trikes noch eines weiteren Privilegs beraubt - für ein Motorrad gibt es keine Erlaubnis zum Mitführen eines Anhängers.
Allerdings wird all das voraussichtlich nur für Führerschein-Neulinge gelten. Entwarnung gibt es nur für jene, deren Pkw-Fahrerlaubnis der Klasse B vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde:
Für sie ändert sich nichts, sie dürfen die Fahrzeuge demnach weiter bewegen und sie dürfen auch einen Hänger ankuppeln.
Mit einem Autoführerschein Klasse B darf künftig ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gewicht bis zu 3500 Kilogramm bewegt werden, das dann auch einen bis zu 750 Kilogramm schweren Hänger ziehen kann.
Klasse B reicht künftig ferner aus, wenn der Anhänger schwerer als 750 Kilogramm ist, das Gesamtgewicht der Auto-Anhänger-Kombination 3,5 Tonnen aber nicht übersteigt.
Ist der Anhänger schwerer, gilt Klasse BE.
Hinzu kommt die Klasse B96 (z.Bsp.für Caravanes): Auch hier geht es um Anhänger über 750 Kilogramm, das zulässige Gesamtgewicht des Gespanns aber darf über 3,5 Tonnen liegen, jedoch 4,25 Tonnen nicht übersteigen.
Die bisherigen Führerscheine M und S für Kleinkrafträder und Leichtfahrzeuge bis zu 45 km/h werden in der neuen Klasse AM zusammengefasst.
Bei den Lkw- und Bus-Klassen kommt es ebenfalls zu Neuerungen.
Aber so richtig rechtlich ausgegoren ist das gegenwärtig noch nicht und Verwirrung könnte ausstehen.
Neue Kontonummern ab 2014
Ab Februar 2014 kommen europaweit einheitliche 22-stellige Kontonummern.
Nach einer Übergangsfrist bis zum 1. Februar 2016 müssen die neuen IBAN-Nummern auch für Überweisungen im Inland verwendet werden.
Grundlage dafür ist die IBAN (International Bank Account Number), die zunächst aus einem Ländercode (für Deutschland: DE) und einer zweistelligen Prüfziffer besteht. Danach folgen die bekannte Bankleitzahl und die vertraute Kontonummer.
Elektronische (alte) Lastschrift-Aufträge behalten jedoch ihre Gültigkeit.
Bankkunden müssen also ihre Einzugsermächtigung für Miete, Zeitungsabo oder Versicherungen usw. nicht erneuern, weil diese zwingend automatisch umgestellt werden sollen.
Künftig sind beim Lastschriftverfahren aber Ermächtigungen gegenüber der Bank und dem Gläubiger erforderlich.
nach dpa-Informationen
Nach einer Übergangsfrist bis zum 1. Februar 2016 müssen die neuen IBAN-Nummern auch für Überweisungen im Inland verwendet werden.
Grundlage dafür ist die IBAN (International Bank Account Number), die zunächst aus einem Ländercode (für Deutschland: DE) und einer zweistelligen Prüfziffer besteht. Danach folgen die bekannte Bankleitzahl und die vertraute Kontonummer.
Elektronische (alte) Lastschrift-Aufträge behalten jedoch ihre Gültigkeit.
Bankkunden müssen also ihre Einzugsermächtigung für Miete, Zeitungsabo oder Versicherungen usw. nicht erneuern, weil diese zwingend automatisch umgestellt werden sollen.
Künftig sind beim Lastschriftverfahren aber Ermächtigungen gegenüber der Bank und dem Gläubiger erforderlich.
nach dpa-Informationen
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