Minijobber wissen oft gar nicht, wie sie versichert sind und welche Ansprüche sie durch ihre Arbeit erwerben.
Angemeldete 400-Euro-Kräfte.haben Rechte!
Viele der geringfügigen Beschäftigungen sind Minijobs.
Bei denen darf der Bruttoverdienst maximal 400 €uro monatlich betragen.
Dennoch haben Arbeitnehmer die gleichen Rechte wie bei besser bezahlten Tätigkeiten.
Rund 6,9 Millionen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse waren im zweiten Quartal 2011 allein im gewerblichen Bereich registriert.In privaten Haushalten waren zum selben Zeitpunkt rund 231.000 Minijobber beschäftigt.
Im gewerblichen Bereich sind etwa 60 % und im privaten Bereich sogar rund 90 % Frauen.
Ordnungsgemäss angemeldete Minijobber sind gegen Unfälle versichert, erwerben Rentenansprüche, haben Urlaubsansprüche und bekommen Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und in Einzelfällen sogar Weihnachtsgeld.
Unabhängig davon, ob sie gewerblich oder privat beschäftigt sind, genießen Minijobber auch Kündigungsschutz.
Arbeitgeber zahlen gegenwärtig 14,34 % an Abgaben für Steuern und Sozialversicherung.
Und solange die Summe aller Verdienste im Jahr die Grenze von 400 Euro im Monat nicht überschritten wird, ist für Arbeitnehmer der Minijob abgabenfrei.
Ob die Beschäftigten einen oder mehrere Minijobs ausüben ist unwichtig.
Nur darf man nicht mehrere geringfügige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber haben.
Und auch ein Minijob zusätzlich neben einer hauptberuflichen Beschäftigung ist kein Problem.
Diese Einnahmen bleiben für den Arbeitnehmer Steuer- und Sozialabgabenfrei!
Für private Arbeitgeber kann sich die Anmeldung der Haushaltshilfe steuerlich sogar lohnen
Die Beschäftigung im Haushaltscheckverfahren kann lukrativ sein, weil die Arbeitgeber 20 % ihrer Gesamtausgaben - max. 510 €uro - von der Steuerschuld abziehen können.
Eines sollten Arbeitgeber in jedem Fall beachten: Sie müssen ihre Beschäftigten darauf hinweisen, dass es die Möglichkeit gibt, die Rentenbeiträge aufzustocken.
Denn die erworbenen Rentenansprüche durch einen Minijob sind nur gering.
Minijobber können aber den vom Arbeitgeber gezahlten Rentenbeitrag aufstocken, indem sie selbst zuzahlen. Dazu müssen sie schriftlich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten.
Auch Rentner können mit Minijobs ihre Rente aufbessern.
Wer die Regelaltersrente bezieht, kann unbeschränkt hinzuverdienen.
Wer vorzeitig Altersrente bekommt, darf bis zu 400 Euro brutto monatlich hinzuverdienen.
Wird diese Grenze überschritten, wird die Rente entsprechend gemindert.
unter Verwendung von dpa-Informationen
Für Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale ist ausschließlich das Finanzamt zuständig
(z.
B. Steuerklassenwechsel, Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen und
anderen Freibeträgen). Die jeweiligen Meldebehörden, Standesämter bzw.
Amtsgerichte bleiben weiterhin für die melderechtlichen Daten wie z.B.
• Wohnsitz
• Heirat
• Geburt eines Kindes
• Kircheneintritt/Kirchenaustritt
zuständig und übermitteln diese direkt an die Datenbank der Finanzverwaltung.
Wo kann ich meine ELStAM einsehen und gegebenenfalls korrigieren?
Die
ELStAM werden in den Lohnabrechnungen Ihres Arbeitgebers ausgewiesen.
Dort können Sie die Richtigkeit der verwendeten Daten regelmäßig
kontrollieren.
Ansprechpartner
für Auskünfte und eventuell notwendigen Korrekturen an den zu Ihnen
gespeicherten ELStAM ist das für Sie zuständige Finanzamt (i.d.R. das
Finanzamt an Ihrem Wohnsitz). Anträge auf Auskunft und Korrektur der
ELStAM sollten zur Vermeidung von Wartezeiten möglichst schriftlich
gestellt werden.
Wo finde ich meine steuerliche Identifikationsnummer?
Die
IdNr. gibt es seit 2008 und wurde Ihnen schriftlich mitgeteilt. Haben
Sie Ihre IdNr. nicht vorliegen, können Sie diese bein Bundeszentralamt für Steuern erfragen.
Was muss ich als Arbeitnehmer beachten?
Das
elektronische Verfahren startet zum 1. Januar 2013. Die Lohnsteuerkarte
2010 oder eine Ersatzbescheinigung behalten bis Ende des
Einführungszeitraums (2013) ihre Gültigkeit und müssen dem Arbeitgeber
weiterhin vorliegen. Wird noch für das Jahr 2012 oder 2013 erstmalig
eine Bescheinigung der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder ein Ersatz für eine
verlorene Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt
eine Ersatzbescheinigung aus.
Freibeträge für 2013 neu beantragen!
Sie
sollten sämtliche antragsgebundenen Eintragungen und Freibeträge für
das Jahr 2013 neu bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen (z. B.
Freibeträge für besonders hohe Werbungskosten, etwa durch Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Berufspendlern) . Nur wenn dies
erfolgt, kann Ihr Arbeitgeber diese Freibeträge nach dem Einstieg in das
elektronische Verfahren berücksichtigen.
Ein
Pauschbetrag für behinderte Menschen und Hinterbliebene muss nur dann
neu beantragt werden, wenn er nicht bereits über das Jahr 2012 hinaus
gewährt wurde. Auch Kinderfreibeträge für minderjährige Kinder müssen
nicht neu beantragt werden, da diese (anders als bei volljährigen
Kindern) automatisch berücksichtigt werden.