Montag, 3. Dezember 2012

Rechte der Minijobber

Minijobber wissen oft gar nicht, wie sie versichert sind und welche Ansprüche sie durch ihre Arbeit erwerben.
Angemeldete 400-Euro-Kräfte.haben Rechte!

Viele der geringfügigen Beschäftigungen sind Minijobs.
Bei denen darf der Bruttoverdienst maximal 400 €uro monatlich betragen.

Dennoch haben Arbeitnehmer die gleichen Rechte wie bei besser bezahlten Tätigkeiten.
Rund 6,9 Millionen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse waren im zweiten Quartal 2011 allein im gewerblichen Bereich registriert.In privaten Haushalten waren zum selben Zeitpunkt rund 231.000 Minijobber beschäftigt.
Im gewerblichen Bereich sind etwa 60 % und im privaten Bereich sogar rund 90 % Frauen.

Ordnungsgemäss angemeldete Minijobber sind gegen Unfälle versichert, erwerben Rentenansprüche, haben Urlaubsansprüche und bekommen Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und in Einzelfällen sogar Weihnachtsgeld.
Unabhängig davon, ob sie gewerblich oder privat beschäftigt sind, genießen Minijobber auch Kündigungsschutz.


Arbeitgeber zahlen gegenwärtig 14,34 % an Abgaben für Steuern und Sozialversicherung.
Und solange die Summe aller Verdienste im Jahr die Grenze von 400 Euro im Monat nicht überschritten wird, ist für Arbeitnehmer der Minijob abgabenfrei.

Ob die Beschäftigten einen oder mehrere Minijobs ausüben ist unwichtig.
Nur darf man nicht mehrere geringfügige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber haben.
Und auch ein Minijob zusätzlich neben einer hauptberuflichen Beschäftigung ist kein Problem.
Diese Einnahmen bleiben für den Arbeitnehmer Steuer- und Sozialabgabenfrei!

Für private Arbeitgeber kann sich die Anmeldung der Haushaltshilfe steuerlich sogar lohnen
Die Beschäftigung im Haushaltscheckverfahren kann lukrativ sein, weil die Arbeitgeber 20 % ihrer Gesamtausgaben - max. 510 €uro - von der Steuerschuld abziehen können.

Eines sollten Arbeitgeber in jedem Fall beachten: Sie müssen ihre Beschäftigten darauf hinweisen, dass es die Möglichkeit gibt, die Rentenbeiträge aufzustocken.
Denn die erworbenen Rentenansprüche durch einen Minijob sind nur gering.
Minijobber können aber den vom Arbeitgeber gezahlten Rentenbeitrag aufstocken, indem sie selbst zuzahlen. Dazu müssen sie schriftlich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten.

Auch Rentner können mit Minijobs ihre Rente aufbessern.
Wer die Regelaltersrente bezieht, kann unbeschränkt hinzuverdienen.
Wer vorzeitig Altersrente bekommt, darf bis zu 400 Euro brutto monatlich hinzuverdienen.
Wird diese Grenze überschritten, wird die Rente entsprechend gemindert.

unter Verwendung von dpa-Informationen

Neue Führerschein-Regeln

Ab dem 19. Januar 2013 hat der Führerschein nur noch eine Lebensdauer von 15 Jahren.
Danach muss es umgetauscht werden.
Mit neuem Lichtbild, ggf. aktuellen Daten - aber derzeit (noch!) ohne ärztliche Untersuchung.

Das betrifft nicht nur Führerschein-Neulinge und alte bereits ausgestellte Führerscheine bleiben bis 2033 grundsätzlich von der Tauschpflicht befreit.
Aber wenn zum Beispiel nach einem Verlust oder Diebstahl der Brieftasche neue Dokumente notwendig werden, fällt man bereits unter die 15-Jahres-Frist.

Die Fahrerlaubnis für Motorräder - die Klasse A1 - wird erweitert:
Sie gilt nach wie vor für die sogenannten Leichtkrafträder, die ab einem Alter von 16 Jahren bewegt werden dürfen - allerdings fällt die bisherige Beschränkung des Spitzentempos auf 80 Stundenkilometer weg.

Die Klasse "A (beschränkt)", die bisher das Fahren von Motorrädern mit bis zu 34 PS erlaubte, wird ersetzt durch die Klasse "A2", mit der bis zu 48 PS starke Zweiräder gefahren werden dürfen.
Damit fällt der prüfungsfreie Aufstieg weg.
Inhaber der beschränkten A-Klasse müssen nämlich nun nach Ablauf der zwei Jahre eine praktische Fahrprüfung abzulegen!

Bisher genügte zum Bewegen eines Trikes der Pkw-Führerschein.
Nun sind sie keine Autos mehr!
Denn künftig gilt das nicht mehr, Trikes werden Motorrädern gleichgestellt, eine entsprechende Fahrerlaubnis ist nötig.
Das schränkt nicht nur die Gruppe möglicher Fahrer ein, zudem werden die Trikes noch eines weiteren Privilegs beraubt - für ein Motorrad gibt es keine Erlaubnis zum Mitführen eines Anhängers.
Allerdings wird all das voraussichtlich nur für Führerschein-Neulinge gelten. Entwarnung gibt es nur für jene, deren Pkw-Fahrerlaubnis der Klasse B vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde:
Für sie ändert sich nichts, sie dürfen die Fahrzeuge demnach weiter bewegen und sie dürfen auch einen Hänger ankuppeln.

Mit einem Autoführerschein Klasse B darf künftig ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gewicht bis zu 3500 Kilogramm bewegt werden, das dann auch einen bis zu 750 Kilogramm schweren Hänger ziehen kann.
Klasse B reicht künftig ferner aus, wenn der Anhänger schwerer als 750 Kilogramm ist, das Gesamtgewicht der Auto-Anhänger-Kombination 3,5 Tonnen aber nicht übersteigt.
Ist der Anhänger schwerer, gilt Klasse BE.

Hinzu kommt die Klasse B96 (z.Bsp.für Caravanes): Auch hier geht es um Anhänger über 750 Kilogramm, das zulässige Gesamtgewicht des Gespanns aber darf über 3,5 Tonnen liegen, jedoch 4,25 Tonnen nicht übersteigen.

Die bisherigen Führerscheine M und S für Kleinkrafträder und Leichtfahrzeuge bis zu 45 km/h werden in der neuen Klasse AM zusammengefasst.

Bei den Lkw- und Bus-Klassen kommt es ebenfalls zu Neuerungen.

Aber so richtig rechtlich ausgegoren ist das gegenwärtig noch nicht und Verwirrung könnte ausstehen.



Neue Kontonummern ab 2014

Ab Februar 2014 kommen europaweit einheitliche 22-stellige Kontonummern.

Nach einer Übergangsfrist bis zum 1. Februar 2016 müssen die neuen IBAN-Nummern auch für Überweisungen im Inland verwendet werden.

Grundlage dafür ist die IBAN (International Bank Account Number), die zunächst aus einem Ländercode (für Deutschland: DE) und einer zweistelligen Prüfziffer besteht. Danach folgen die bekannte Bankleitzahl und die vertraute Kontonummer.

Elektronische (alte) Lastschrift-Aufträge behalten jedoch ihre Gültigkeit.
Bankkunden müssen also ihre Einzugsermächtigung für Miete, Zeitungsabo oder Versicherungen usw. nicht erneuern, weil diese zwingend automatisch umgestellt werden sollen.
Künftig sind beim Lastschriftverfahren aber Ermächtigungen gegenüber der Bank und dem Gläubiger erforderlich.

nach dpa-Informationen

Dienstag, 20. November 2012

Nun endlich: Die Lohnsteuerkarte wird abgeschafft!

Im kommenden Jahr - 2013 - ist es dann so weit: Die Lohnsteuerkarten aus Papier werden endgültig abgeschafft und durch eine elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt. Es kommen die Elektronischen Lohnsteuerabzugs-Merkmale (ELStAM).

Früher mussten Sie Ihrem Arbeitgeber jedes Jahr eine Lohnsteuerkarte übergeben. An Hand dieser Karte konnte Ihr Arbeitgeber erkennen, welche Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibeträge und Kirchensteuermerkmal) er bei der Berechnung Ihrer Lohnsteuer berücksichtigen muss. Diese Abzugsmerkmale, die jetzt Elektronische LohnSteuerAbzugs-Merkmale (ELStAM) heißen, sind inzwischen in einer Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert und können ab 1.11.2012 von den Arbeitgebern elektronisch abgerufen werden. Da das gesamte Jahr 2013 als Einführungszeitraum bestimmt wurde, können Arbeitgeber selbst entscheiden, wann sie im Laufe des Jahres 2013 in das elektronische Verfahren einsteigen.

Wie funktioniert das neue Verfahren?
Mit Aufnahme einer neuen Beschäftigung müssen Sie Ihrem Arbeitgeber zukünftig nur noch einmalig Ihr Geburtsdatum und Ihre steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) angeben und ihm mitteilen, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Mit Hilfe dieser Informationen kann Ihr Arbeitgeber die benötigten ELStAM für den Lohnsteuerabzug elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen. Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber bereits am ELStAM-Verfahren teilnimmt, muss diesem im Einführungszeitraum (2013) auch die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Ersatzbescheinigung vorgelegt werden. Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Verfahrenseinstieg Ihres Arbeitgebers bestanden, liegen diesem die notwendigen Informationen in der Regel bereits vor.

Für Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale ist ausschließlich das Finanzamt zuständig
(z. B. Steuerklassenwechsel, Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen). Die jeweiligen Meldebehörden, Standesämter bzw. Amtsgerichte bleiben weiterhin für die melderechtlichen Daten wie z.B.
• Wohnsitz
• Heirat
• Geburt eines Kindes
• Kircheneintritt/Kirchenaustritt
zuständig und übermitteln diese direkt an die Datenbank der Finanzverwaltung.

Wo kann ich meine ELStAM einsehen und gegebenenfalls korrigieren?
Die ELStAM werden in den Lohnabrechnungen Ihres Arbeitgebers ausgewiesen. Dort können Sie die Richtigkeit der verwendeten Daten regelmäßig kontrollieren.
Ansprechpartner für Auskünfte und eventuell notwendigen Korrekturen an den zu Ihnen gespeicherten ELStAM ist das für Sie zuständige Finanzamt (i.d.R. das Finanzamt an Ihrem Wohnsitz). Anträge auf Auskunft und Korrektur der ELStAM sollten zur Vermeidung von Wartezeiten möglichst schriftlich gestellt werden.

Wo finde ich meine steuerliche Identifikationsnummer?
Die IdNr. gibt es seit 2008 und wurde Ihnen schriftlich mitgeteilt. Haben Sie Ihre IdNr. nicht vorliegen, können Sie diese bein Bundeszentralamt für Steuern erfragen.

Was muss ich als Arbeitnehmer beachten?
Das elektronische Verfahren startet zum 1. Januar 2013. Die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Ersatzbescheinigung behalten bis Ende des Einführungszeitraums (2013) ihre Gültigkeit und müssen dem Arbeitgeber weiterhin vorliegen. Wird noch für das Jahr 2012 oder 2013 erstmalig eine Bescheinigung der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder ein Ersatz für eine verlorene Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt eine Ersatzbescheinigung aus.

Freibeträge für 2013 neu beantragen!
Sie sollten sämtliche antragsgebundenen Eintragungen und Freibeträge für das Jahr 2013 neu bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen (z. B. Freibeträge für besonders hohe Werbungskosten, etwa durch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Berufspendlern) . Nur wenn dies erfolgt, kann Ihr Arbeitgeber diese Freibeträge nach dem Einstieg in das elektronische Verfahren berücksichtigen.
Ein Pauschbetrag für behinderte Menschen und Hinterbliebene muss nur dann neu beantragt werden, wenn er nicht bereits über das Jahr 2012 hinaus gewährt wurde. Auch Kinderfreibeträge für minderjährige Kinder müssen nicht neu beantragt werden, da diese (anders als bei volljährigen Kindern) automatisch berücksichtigt werden.

Aktuelles zu eingetragenen Lebenspartnerschaften

Informationen über die Verfahrensweise der Berliner Finanzämter bei der Behandlung von Anträgen auf Zusammenveranlagung für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, für die Gewährung des Splittingtarifs und die Eintragung der Steuerklassenkombination III / V

Zum 1. Januar 2005 wurde für eingetragene Lebenspartnerschaften insbesondere das Namens- und Adoptionsrecht, das Unterhaltsrecht, der Versorgungsausgleich und die rentenrechtliche Stellung der Lebenspartner neu geregelt und dem Eherecht angeglichen.

Im Einkommensteuerrecht wird für eine Zusammenveranlagung jedoch weiterhin das Bestehen einer Ehe (zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts) vorausgesetzt. Anträge von eingetragenen Lebenspartnern auf Zusammenveranlagung bzw. Eintragung der Lohnsteuerklassenkombination III / V werden wie bisher von den Finanzämtern abgelehnt. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen allerdings bis zum Ergehen höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Zu der Frage, ob für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung (AdV) – entgegen dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes (EStG) – die für Ehegatten vorbehaltene Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (Splitting-Verfahren) bzw. die Lohnsteuerklassenkombination III / V gewährt werden kann, ergingen divergierende, zuletzt stets AdV gewährende Entscheidungen von Finanzgerichten (so auch des FG Berlin-Brandenburg). Daneben stehen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sowie des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07) zu dieser Frage aus.

1) Was bedeutet die Aussetzung der Vollziehung?
Nach bisheriger Rechtsauffassung ist eine Zusammenveranlagung und ein damit verbundener Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaften nicht möglich. Mit zulässigem Einspruch und besonderem Antrag kann jedoch die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Das bedeutet, dass eine Zahllast aus dem Einkommensteuerbescheid bis zur Höhe der sich bei einer Zusammenveranlagung ergebenden Einkommensteuer zunächst nicht erhoben wird. Erstattungen können im Wege der AdV nur in ganz besonders gelagerten Fällen erfolgen – z. B. zur Abwendung wesentlicher Nachteile.
Darüber hinaus kann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch Antrag auf AdV bei einem Lebenspartner
a) die Steuerklasse III bescheinigt und
b) gleichzeitig die Steuerklasse des anderen Lebenspartners analog der Regelung bei Ehepaaren in Steuerklasse V geändert werden.
Verbunden damit ergeht die Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2012.
Im Veranlagungsverfahren wird das Finanzamt die Zusammenveranlagung ablehnen. Mit Einspruch und Antrag auf AdV wird der Nachzahlungsbetrag zunächst nicht erhoben (s.o.).

2) Wie lange gilt diese Regelung?
Die Bescheinigung über die Besteuerung nach Steuerklasse III ergeht zunächst bis zum 31.12.2012. Grundsätzlich kann Aussetzung der Vollziehung bis zu einer Urteilsverkündung durch das Bundesverfassungsgericht, die negativ für die Lebenspartnerschaften ausgeht, gewährt werden. Wann das BVerfG entscheiden wird, ist nicht bekannt.

3) Was muss ich tun, um von der Regelung zu profitieren?
Es muss ein zulässiger Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid bzw. gegen die Ablehnung der Eintragung der Lohnsteuerklasse III/V eingelegt werden, mit dem die Vorteile des Splittingtarifs begehrt werden.
Gleichzeitig muss ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.

4) Kann es zu rückwirkenden Zahlungsaufforderungen kommen?
Ja, sollte das BVerfG die Auffassung der Verwaltung bestätigen, wird die AdV aufgehoben und die durch die Einzelveranlagung festgesetzte Steuer erhoben. Der bisher ausgesetzte Betrag wird mit 0,5 % / pro Monat verzinst.

© Senatsverwaltung für Finanzen / Abteilung III - Steuern

Mittwoch, 7. November 2012

Neue Unisex-Tarife ab 2013

Für wen wirds billiger, wer muss mehr zahlen?
Bei Versicherungen werden die geschlechtsneutralen Unisex-Tarife eingeführt.


Keine unterschiedlichen Tarife mehr
Ab dem 21. Dezember 2012 gilt die Gleichberechtigung von Mann und Frau auch bei Versicherungen: Dann sind sie verpflichtet, Unisex-Tarife anzubieten. Doch schon jetzt gibt es erste derartige Angebote. Nach einer Erhebung des Analysehauses Morgen & Morgen gibt es bereits über 70 geschlechtsneutrale Tarife. Besonders groß ist das Angebot bei Rentenversicherungen. Aber auch bei Pflege- und Berufsunfähigkeitsversicherungen gibt es erste Unisex-Tarife. Doch worauf kommt es an? Antworten auf wichtige Fragen.

Welche Versicherungen sind von Unisex-Tarifen betroffen?
Die Änderung wirkt sich vor allem auf Personenversicherungen aus. «In erster Linie betrifft das den Bereich der Lebensversicherungen von der Risikopolice bis hin zur Kapitallebensversicherung», erklärt Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg. Nicht betroffen sind Riester-Produkte. «Hier gibt es schon seit längerem Unisex-Tarife.» Neue Tarife wird es hingegen bei Berufsunfähigkeitspolicen, Unfall- und privaten Krankenversicherungen geben. «Der einzige Bereich, in dem Sachversicherungen betroffen sind, sind die Kfz-Versicherungen.»

Was bedeutet die Unisex-Versicherung für Kunden?
Laut Schätzungen von Morgen & Morgen können Verbraucher von den geschlechtsneutralen Tarifen durchaus profitieren. Denn je nach Police wird es für Männer oder Frauen günstiger. Zu viel sollten Verbraucher aber nicht erwarten. Das Beitragsniveau werde insgesamt vermutlich eher nach oben angepasst als gesenkt, sagt Versicherungsexperte Rudnik. Denn aufgrund der neuen Risikoverteilung kalkulierten die Unternehmen einen Sicherheitszuschlag ein. Wichtig zu wissen: Auf bereits bestehende Verträge haben die Änderungen keine Auswirkungen.

Wer profitiert von einer Unisex-Versicherung?
Frauen werden unter anderem bei Rentenversicherungen künftig weniger zahlen. Die Ersparnis kann je nach Beitragshöhe bis zu 100 Euro im Jahr ausmachen. Auch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung wird es für weibliche Kunden vermutlich künftig billiger. Nach einer Untersuchung des Analysehauses Franke und Bornberg in Hannover haben Männer derzeit hier noch einen Beitragsvorteil von zehn Prozent. Das wird sich im Dezember vermutlich ändern.

Sparen Männer mit einer Unisex-Versicherung?
Männer können bei den Risikolebensversicherungen sparen. Sie zahlen nach Schätzungen von Morgen & Morgen hier künftig bis zu 80 Euro weniger im Jahr. Für Frauen hingegen könnten nach Angaben der Stiftung Warentest die Preise je nach Anbieter bis zu 55 Prozent steigen. Auch bei der Unfallversicherung könnten Männer künftig bessergestellt werden. Denn bisher zahlen sie hier häufig mehr als Frauen.

Lohnt sich der Abschluss der neuen Unisex-Tarife?

Männer und Frauen können mit den neuen Tarifen zwar grundsätzlich besser fahren. Dennoch gilt: Verbraucher sollten bei der Suche nach einer passenden Versicherung nicht nur auf die Beitragshöhe achten, empfiehlt Thorsten Rudnik. «Entscheidend ist, dass die Versicherung dem Bedarf entspricht und die Bedingungen passen.» Daher kämen Kunden nicht umhin, sich die Verträge genau anzuschauen und nach anderen Angeboten zu schauen. «Die Beitragsunterschiede sind jetzt schon so groß, dass man um einen Vergleich nicht umhinkommt.»

Quelle: dpa

Rechtliche Änderungen zum November 2011

Ein Überblick


Änderungen bei der Organspende

Innerhalb der nächsten zwölf Monate bekommen alle Bürger über 16 Jahren Post von ihrer Krankenversicherung: Mit dem Start der Organspendereform haben die Kassen nun ein Jahr Zeit, ihren Versicherten einen Organspendeausweis mit Informationen darüber zu schicken. Die Techniker Krankenkasse beginnt direkt damit, andere Kassen warten noch ab.

Die im Bundestag über die Fraktionsgrenzen hinweg beschlossene Entscheidungslösung soll die Spendebereitschaft erhöhen. Alle Versicherten sollen mit der Kampagne informiert und um eine Entscheidung gebeten werden. Bisher musste man sich aktiv um das Thema kümmern und gegenüber den Angehörigen oder per Ausweis seine Spendebereitschaft bekunden, wenn man nach dem Tod seine Organe zur Verfügung stellen wollte.

 

Zeitarbeiter bekommen mehr Lohn

Die derzeit rund 850.000 Beschäftigten der Zeit- und Leiharbeit bekommen mehr Geld. Der Mindestlohn steigt im Westen von 7,89 Euro auf 8,19 Euro und im Osten Deutschlands von 7,01 auf 7,50 Euro pro Stunde. Kein Arbeitgeber der Zeitarbeitsbranche darf künftig weniger bezahlen. Zudem treten die von den Tarifparteien vereinbarten Branchenzuschläge für Einsätze von Leiharbeitern in der Metall- und Elektroindustrie sowie der Chemischen Industrie in Kraft. Sie schließen in fünf Stufen und binnen neun Monaten nach Angaben des Branchenverbandes IGZ die Tariflücke zwischen der Zeitarbeit und den Stammbelegschaften.

 

Kfz-Kennzeichen:Alte Kürzel wieder erlaubt

- KFZ-KENNZEICHEN: Auf Auto-Nummernschilder können künftig alte Kürzel zurückkehren, die nach Gebietsreformen verschwunden waren. Eine Verordnung erlaubt nun «mehr als ein Unterscheidungszeichen» für einen Verwaltungsbezirk. Interessierte Länder müssen die Kürzel beim Bundesverkehrsministerium beantragen. Abkürzungen aus DDR-Zeit werden nicht reaktiviert. Ausgeschlossen sind auch Kürzel, die «gegen die guten Sitten verstoßen». Schon jetzt tabu sind etwa Abkürzungen aus dem Nationalsozialismus wie SA und SS. Für Autofahrer sollen die Alternativkennzeichen freiwillig sein. Wer das Nummernschild wechseln will, muss die üblichen Gebühren bei der Zulassungsstelle zahlen.

 

Finanzberater stärker im Fokus

Alle Anlageberater bei Banken müssen nun auf ihre Sachkunde und Zuverlässigkeit überprüft und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) registriert werden. Wenn sich Kunden über Berater beschweren, muss das binnen sechs Wochen an die Bafin gemeldet werden, die Beschwerden ebenfalls registriert. Bei Verstößen gegen Vorschriften kann die Behörde Verwarnungen aussprechen, Bußgelder verlangen oder die Beschäftigung des Verantwortlichen in der Anlageberatung befristet untersagen.

 

Weniger Geld für Stromeinspeisung

Besitzer von Photovoltaik-Anlagen werden künftig weniger Geld für ihre Stromeinspeisung erhalten. Vom 1. November bis zum 31. Januar 2013 sollen die Vergütungssätze laut Bundesnetzagentur jeweils zum Monatsersten um 2,5 Prozent gekürzt werden. Der Zubau von PV-Anlagen ist nach wie vor hoch. Allein im September hat er nach Angaben der Bundesnetzagentur fast ein Gigawatt betragen. Damit wurde der gesetzlich vorgesehene Zubaukorridor um mehr als das Doppelte überschritten worden. Deshalb wird die Einspeisevergütung zusätzlich abgesenkt.
Quelle: nach dpa/ddp