Donnerstag, 29. März 2012

2011 sollte ja eigentlich zum "Jahr der Pflege" werden

Eine Mini-Reform 
aus: Badische Neue Nachrichten:

Aber wie so oft bei vollmundigen Ansagen, verhebt man sich und Minimalistisches kommt heraus, auch wenn dies mit Blick auf die gewaltigen Herausforderungen, vor denen die Pflegekasse angesichts des bevorstehenden dramatischen demografischen Wandels steht, auf Dauer viel zu wenig ist und vorne wie hinten nicht ausreicht, um die Situation der Pflegebedürftigen und ihrer pflegenden Angehörigen nachhaltig und dauerhaft zu verbessern.
Also erhöht man kurzum den Beitragssatz um 0,1 Prozentpunkte und hat damit 1,1 Milliarden Euro im Jahr mehr zur Verfügung. Damit soll die ambulante Versorgung von Demenzkranken deutlich verbessert werden, die bislang durchs Raster fielen. Dies ist ein längst überfälliger Schritt, sind doch viele Demente, selbst wenn sie noch nicht pflegebedürftig sind, auf die Hilfe und die Unterstützung ihrer Angehörigen angewiesen. Gleichwohl dürften die in Aussicht gestellten 120 Euro Pflegegeld pro Monat oder Sachleistungen von bis zu 225 Euro in der Pflegestufe 0 kaum ausreichen, den tatsächlichen Bedarf zu decken.
Und auch das versprochene Begutachtungsverfahren für Demenzkranke lässt noch immer auf sich warten. Auf Dauer wird bei der Pflege kein Weg an einer privaten Zusatzversicherung nach dem Vorbild der Riester-Rente vorbeigehen, da die gesetzliche Pflegeversicherung alleine nicht in der Lage ist, alle notwendigen Leistungen abzudecken.
So bleibt es bei der Mini-Reform, mit der sich die Koalition zwar über die Legislaturperiode rettet, aber die substanziellen Probleme bei der Pflege nicht löst.

Mittwoch, 28. März 2012

Freude im Finanzamt

Als Fahrstuhlmusik im Finanzamt ist "Sex me up!" denkbar ungeeignet...

http://twitter.com/littlewisehen/status/159969992983592960

Zivilprozesskosten II

Zivilprozesskosten jetzt zumindest teilweise absetzbar!

Waren bisher im wesentlichen nur Scheidungskosten und beruflich bedingte Prozesse steuerlich als außergewöhnliche Kosten absetzbar, so sind nach dem neuesten Urteil des Bundesfinanzhofes jetzt auch die Kosten für einen Zivilprozess abzugsfähig.

Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass rechtliche Ansprüche final nur gerichtlich durchgesetzt werden könnten und der Staat darauf ein Gewaltmonopol besäße. Aus diesem Grund wären gerichtliche Aufwendungen immer als "zwangsläufig" anzusehen.

Allerdings schränkt der BfH die Ansetzbarkeit ein: So muss zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Erfolgsaussicht mindestens genauso wahrscheinlich gewesen sein wie ein Misserfolg.  


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Barrierefreier Umbau

Aussergewöhnliche Belastung?

Um den zwangsläufigen Gegebenheiten von Menschen mit Behinderung zu entsprechen, muss häufig der Wohnraum für viel Geld umgebaut werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat festgestellt, dass der Mehraufwand, der durch derartige Umbauarbeiten entsteht, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen ist.

Eine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ist immer dann zu bejahen, wenn dem Steuerpflichtigen im Vergleich zu anderen Bürgern gleicher Vermögens- und Einkommensverhältnisse notwendige Mehrkosten entstehen.

Werde Wohnraum umgebaut, um einem Menschen mit einer schweren Behinderung ein gemässeres Leben zu ermöglichen, sei darin eine notwendige unabwendbare Handlung zu sehen, sodass die dabei entstehenden Kosten zu einer außergewöhnlichen Belastung führen.
Schliesslich baue der Steuerzahler den Wohnraum nicht nach seinem persönlichen Geschmack um, sondern müsse ihn behindertengerecht gestalten.

Der Mehraufwand für die Bauarbeiten falle auch nicht unter den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG; denn damit sollen nur laufende und typische Mehrkosten des Behinderten abgegolten werden. Vorliegend sei der Umbau aber atypisch und grundsätzlich einmalig gewesen, sodass § 33 B EStG nicht einschlägig sei.
(BFH, Urteil v. 24.02.2011, Az.: VI R 16/10)

Reisekosten besser absetzbar

Reisekosten bei Aus- und Fortbildung besser absetzbar

DStV, Pressemitteilung vom 28.03.2012

Studenten und Auszubildende dürfen sich freuen:
Der Bundesfinanzhof hat in zwei Entscheidungen (Urteile vom 09.02.2012, Az. VI R 44/10 und VI R 42/11) die steuerliche Behandlung von Reisekosten zu einer Ausbildungsstätte deutlich verbessert. Das Gericht engte dabei weiter den Anwendungsbereich der "regelmäßigen Arbeitsstätte" ein, der für Steuerpflichtige Beschränkungen vorsieht.

Nunmehr können für die Fahrten zur Universität oder zum Ausbildungsbetrieb die tatsächlichen Kosten oder alternativ 0,30 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies gilt, im Gegensatz zur früheren Rechtslage, für die Hin- und Rückfahrt. Gerade bei längeren Ausbildungsabschnitten kann dies einen Unterschied von mehreren hundert Euro pro Jahr zu Gunsten des Steuerpflichtigen bedeuten.
Indem der Bundesfinanzhof die Lehrstätten nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte ansieht, können Betroffene für die ersten drei Monate außerdem Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen in der Steuererklärung ansetzen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) sieht diese Änderung der Rechtsprechung positiv. Die verminderte Leistungsfähigkeit von Auszubildenden wird hiermit realitätsnah berücksichtigt. Der Verband weist aber darauf hin, dass im Rahmen einer Erstausbildung oder eines Erststudiums nur Aufwendungen in Höhe von 4.000 Euro bzw. ab 2012 von 6.000 Euro lediglich als Sonderausgaben anerkannt werden. Gegen diese Beschränkungen sind aber "Musterverfahren" anhängig.

Kinderbetreuungskosten ab VZ 2012

Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem VZ 2012

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 - S-2221 / 07 / 0012 :012 vom 14.03.2012

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2012 Folgendes:

Die mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 2006 eingeführten und seit 2009 in § 9c EStG zusammengeführten Regelungen zum Abzug von erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind sind - unter Verringerung der Anspruchsvoraussetzungen - mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2012 in den neuen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG übernommen worden.
Die Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten entfällt. Auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den steuerpflichtigen Eltern, wie z. B. Erwerbstätigkeit oder Ausbildung, kommt es nicht mehr an. Aus diesem Grund können Betreuungskosten für Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres berücksichtigt werden. Darüber hinaus können solche Aufwendungen für Kinder berücksichtigt werden, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Das gilt auch für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 52 Abs. 24a Satz 2 EStG).

Kinderbetreuungskosten sind ab Veranlagungszeitraum 2012 einheitlich als Sonderausgaben abziehbar. Der Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist ab diesem Zeitraum entfallen. Soweit es sich um Kinderbetreuungskosten handelt, die unter den Voraussetzungen der bis einschließlich 2011 geltenden gesetzlichen Regelung des § 9c EStG wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden konnten, kann die Neuregelung Auswirkungen haben, soweit außersteuerliche Rechtsnormen an steuerliche Einkommensbegriffe anknüpfen, wie z. B. § 14 Abs. 1 Wohngeldgesetz. Diese Auswirkungen werden durch den mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingefügten § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG vermieden: Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die Begriffe "Einkünfte", "Summe der Einkünfte" oder "Gesamtbetrag der Einkünfte" an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten. Auch bei Anwendung dieser Regelung wird nicht danach unterschieden, ob die Kinderbetreuungskosten erwerbsbedingt oder nicht erwerbsbedingt angefallen sind.

Im Weiteren erläutert das BMF-Schreiben die im - durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführten - § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale: Dienstleistungen zur Betreuung, Aufwendungen, Haushaltszugehörigkeit, berechtigter Personenkreis und Höchstbetrag.
Als Nachweise akzeptiert das BMF Rechnungen, Überweisungen, Daueraufträge und Einzugsermächtigungen und Zahlungen vom Konto eines Dritten aber keine Barzahlungen.
Außerdem erklärt es die Zuordnung der Aufwendungen bei verheirateten Eltern, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen und bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern.

Wenn Kinderbetreuungskosten grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Abzug als Sonderausgaben erfüllen, kommt nach dem BMF für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht in Betracht (§ 35a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz EStG). Auf den tatsächlichen Abzug als Sonderausgaben komme es dabei nicht an. Dies gelte sowohl für das nicht abziehbare Drittel der Aufwendungen, als auch für die Aufwendungen, die den Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind übersteigen.

Zum Schluss bespricht das BMF die Behandlung der Kinderbetreuungskosten bei Steuerpflichtigen mit abweichendem Wirtschaftsjahr, die Kinderbetreuungskosten bis einschließlich 31.12.2011 wie Betriebsausgaben abziehen können.

Quelle: BMF

Kalte Progression

Finanzausschuss des Deutschen Bundestags beschließt Gesetzentwurf zum Abbau der kalten Progression.

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/086/1708683.pdf