Montag, 19. Dezember 2011

EZB

Risiken haben beträchtlich zugenomme

EZB warnt vor Finanzkollaps in Europa:
Mit ungewohnt deutlichen Worten...

http://t.co/NTNoTLJh

Riester und Co.

Geld und Sparen (PrivateFinanzen):
HANDELSBLATT | Riester-Rente : Kritiker warnen vor Vertriebspropaganda http://t.co/CTbbe9g1

(gesendet mit Seesmic http://www.seesmic.com)

Finale Jagd auf Steuervorteile

Noch lassen sich Steuern sparen und staatliche Zulagen sichern!
Panische Abschlüsse sind aber falsch, viele Steuersparmodelle trügerisch.

Banken und Versicherungen. Finanzmakler und Vermittler: Sie versuchen, Menschen zum Handeln zu bewegen - am liebsten mit Verweis darauf, dass die Zeit drängt.
"Nur wer bis Silvester in Lebensversicherungen oder Riester-Renten investiere, könne sich Steuervorteile und Zuschüsse sichern..."

In einigen Fällen kann das ja sogar sinnvoll sein, noch zu handeln: Bei der Altersvorsorge, durch gutes Timing bei Steuern, bei privaten oder geschäftlichen Investitionen.

Das Problem: Vieles, was auf Provisionen erpichte Banker und Finanzvermittler empfehlen, ist eben nicht sinnvoll.
Viele verbreiten mit Slogans wie "Jetzt noch Steuervorteile sichern!"

Schlussverkaufsstimmung - egal, ob das Produkt den Kunden nutzt oder was taugt..

Alle Jahre wieder bietet der Jahreswechsel das optimale Verkaufsargument: Zeitdruck.
Und vieles deutet darauf hin, dass freie Finanzvermittler in diesen Wochen noch aggressiver auf Kundenfang gehen als sonst.
Denn 2012 tritt ein neues Anlegerschutzgesetz in Kraft, das ihnen das Geschäft deutlich erschwert.
Die Reform mit dem sperrigen Namen "Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts" ist ein Riesenklotz

Und tatsächlich kommt eine Menge auf die Vermittler zu. So müssen sie seit dem 1. April an, Protokolle der Beratungsgespräche anfertigen und ihren Kunden Infoblätter zu den empfohlenen Produkten aushändigen - mit detaillierten Angaben zu ihrer Provision.
Damit gelten für sie künftig dieselben Regeln wie für Bankberater. Hinzu kommen strengere Ausbildungs- und Haftungsvorschriften.

Vermittler, Banken und Versicherer trommeln derzeit auch massiv für den Abschluss einer Lebensversicherung bis Jahresende, weil der Mindestzins, den Versicherer Neukunden für die komplette Vertragsdauer versprechen, von 2,25 auf 1,75 Prozent sinkt. Dass dieser Zins nur auf den Sparanteil gezahlt wird, also die Kundenbeiträge abzüglich Kosten, kann in der Eile schon mal untergehen.
Bei Lebensversicherungen liegen die Abschlusskosten - im Wesentlichen Provisionen - im Schnitt bei vier bis sechs und in Einzelfällen sogar bei zwölf Prozent der gesamten Beiträge des Anlegers. Das wird auch so bleiben: Das neue Gesetz enthält, anders als ursprünglich geplant, keine Provisionsgrenze für Lebensversicherungen.
Diese Vorschrift wurde kurzfristig gestrichen.

Noch lukrativer für Vermittler sind geschlossene Fonds: Die Nebenkosten sind bei vielen deutlich zu hoch. Wenn sich Anleger an Immobilien oder Solarparks beteiligen, fließen am Ende oft nur rund 80 Prozent ihres Geldes in das Investitionsobjekt - viel zu wenig.

Eine Information nach Agenturberichten

Fiskus holt sich für Auskünfte Geld vom Bürger

Stellen Steuerbürger Antrag auf verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung von künftig geplanten Sachverhalten, so ist das kostenpflichtig.

Im Extremfall können Auskünfte der Finanzämter mit einer Forderung des Fiskus bis zu fünfstelliger Höhe zu Buche schlagen.
Doch bevor Steuerzahler einen solchen Antrag überhaupt starten, sollten sie sich das gut überlegen!
Denn die Gebühren werden auch dann fällig, wenn es gar nicht zu einer Auskunft kommen sollte oder das erwünschte Ergebnis nicht bestätigt wird.
Denn der Antrag auf verbindliche Auskunft ist nach dem rechtskräftigen Urteil vom Hessischen Finanzgericht (Az. 4 K 3139/09) auch dann gebührenpflichtig, wenn das Finanzamt den Antrag aus formalen Gründen ablehnt oder das Verwaltungsverfahren nicht zu einem für den Antragsteller positiven Abschluss kommt bzw. ohne dass überhaupt eine förmliche oder verbindliche Entscheidung ergangen ist. Ausreichend ist, dass die Beamten aufgrund des Antrags tatsächlich tätig werden. Dies kann schon bereits ein Schriftwechsels sein.

Quelle: capital.de

FRAGEN SIE UNS - DENN WIR BERATEN SIE GERN !

Wir beraten Sie als Mitglieder bei der Ein-kommensteuererklärung, auch wenn Sie neben Gehalt/Rente/Pension Miet-oder Zinseinnahmen von insgesamt nicht mehr als 13.000 € / 26.000 € (ledig/verheiratet) haben, übernehmen für Sie die gesamte Abwicklung mit dem Finanzamt und bieten Ihnen individuelle Beratung bei der Gestaltung all Ihrer Lohnsteuerfragen.

Falsche Kilometerangaben sind Steuerhinterziehung

Angaben zur Fahrstrecke in der Steuererklärung

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden: Wer in seiner Steuererklärung zu viele Kilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit angibt, macht sich der Steuerhinterziehung strafbar (Urteil vom 29.3.2011).

Hintergrund ist der Fall einer kaufmännischen Angestellten. Sie hatte über Jahre hinweg eine Strecke angegeben, die mehr als doppelt so lang war wie der tatsächlich gefahrene Weg.
Die Schummelei fiel einem ortskundigen Sachbearbeiter auf.
Das Finanzamt forderte für zehn Jahre Steuernachzahlungen.
Eine Forderung, die das Finanzgericht als gerechtfertigt ansah.
Dem Finanzamt kann nicht ohne weiteres vorgehalten werden, es hätte die Falschangaben bemerken müssen.

Nach einer Information des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V.

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Zivilprozesskosten I

In Sachen Prozesskosten hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert.

Die Kosten eines Zivilprozesses können, unabhängig von dessen Gegenstand, als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Allerdings müssen die Prozesskosten „unausweichlich“ sein – was nur dann der Fall ist, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine.

Darüber hinaus müssen die Zivilprozesskosten notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.
Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind gegenzurechnen.

Nach einer Information des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V.

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Erstattungszinsen

Neue Regeln bei der Besteuerung als Kapitaleinnahmen

Steuererstattungen verzinst das Finanzamt mit 6 % jährlich.
Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Bis 2010 wurde davon ausgegangen, dass es sich bei den Erstattungszinsen um Kapitaleinnahmen handelt, die der Abgeltungsteuer unterliegen, obwohl entsprechende Nachzahlungszinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind und wie herkömmliche private Kreditzinsen eingestuft werden.

Doch nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch entschieden, dass Steuerzinsen überhaupt nicht mehr zu berücksichtigen sind.
Dieses Urteil wurde wiederum über eine Gesetzesänderung revidiert: Im Erstattungsfall handelt es sich demnach weiterhin um steuerpflichtige Kapitaleinnahmen. Diese müssen Steuerzahler über die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung angeben, da zuvor kein Steuereinbehalt erfolgt.

Hierbei sind folgende Konstellationen denkbar:
A
Festgesetzte Erstattungszinsen sind im Zeitpunkt des Zuflusses auf dem Konto als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen, soweit sie nicht zu den Betriebseinnahmen gehören.
Ändert sich der Steuerbescheid anschließend zugunsten des Finanzamts und werden zuvor erstattete Zinsen zurückgezahlt, liegen negative Kapitaleinnahmen vor, die im Zeitpunkt der Zahlung mindernd zu berücksichtigen sind.

B
Nachzahlungszinsen gehören zu den nichtabziehbaren Aufwendungen.
Zahlt das Finanzamt zuvor beglichene Nachzahlungszinsen zurück, liegen dementsprechend keine steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen vor.

Es ist zu vermuten, dass der BFH seine Meinung, die er immer noch in anhängigen Revisionen zu überprüfen hat, nicht mehr ändern wird.

Nach einer Presseinformation des NVL

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