Montag, 19. Dezember 2011

Ehegattenveranlagung ab 2013

Das Veranlagungswahlrecht für Ehegatten wird neu geordnet.

Bislang gab es sieben Veranlagungsarten, und zwar
- Einzelveranlagung mit Grund-Tarif,
- Verwitweten-Splitting oder
- Verwitweten-Sonder-Splitting im Trennungsjahr,
- Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting,
- getrennte Veranlagung mit Grund-Tarif,
- besondere Veranlagung mit Grund-Tarif und
- besondere Vveranlagung mit Verwitweten-Splitting.

Für die Zukunft wird es nur noch Einzel- oder Zusammenveranlagung geben.

Die Wahl der Veranlagungsart ist für je einen Veranlagungszeitraum bindend und kann nachträglich nur geändert werden, wenn:

1. der Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2. die Änderung bis zur Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheides schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3. sich bei Änderung der Veranlagungsart insgesamt weniger Steuern ergeben.

Die bisher mögliche Verteilung von Kosten entfällt.
Künftig werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG den Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet oder aber die Ehegatten beantragen eine Zurechnung entsprechend ihrer wirtschaftlichen Belastung.

Die zumutbare Belastung wird zukünftig nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten bestimmt und nicht wie bisher nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten. Die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung entfällt. Das Verwitweten-Splitting kann künftig durch die Einzelveranlagung erreicht werden. Die Änderungen gelten ab der Steuererklärung für 2013.

FRAGEN SIE UNS - DENN WIR BERATEN SIE GERN !

Wir beraten Sie als Mitglieder bei der Ein-kommensteuererklärung, auch wenn Sie neben Gehalt/Rente/Pension Miet-oder Zinseinnahmen von insgesamt nicht mehr als 13.000 € / 26.000 € (ledig/verheiratet) haben, übernehmen für Sie die gesamte Abwicklung mit dem Finanzamt und bieten Ihnen individuelle Beratung bei der Gestaltung all Ihrer Lohnsteuerfragen.

Kinder während der Ausbildungs- und Studienzeit

Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes bei den Eltern möglich!

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden durch das Bürgerentlastungsgesetz - Krankenversicherung ab dem Jahr 2010 in höherem Maße als bisher steuerlich berücksichtigt. Dies gilt auch für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes, für das Anspruch auf Kindergeld besteht.

Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes können bei den Eltern uneingeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Beiträge von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung wirtschaftlich getragen wurden.

Die Eltern tragen die Aufwendungen immer dann, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen, d. h. es kommt nicht darauf an, ob die Eltern die Versicherungsbeiträge unmittelbar bezahlt haben.

Es genügt, wenn die Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen an das Kind, wie Unterkunft und Verpflegung, erfüllt wird. Die Beiträge können bei den Eltern als Sonderausgaben abgezogen werden - auch wenn das Kind Versicherungsnehmer ist und diese bezahlt hat.

Es sind insbesondere Fälle betroffen, in denen das Kind z. B. in einer Berufsausbildung ist (Abzug der Beiträge vom Arbeitslohn), auch wenn es unter 18 Jahre alt ist, oder in der studentischen Versicherung versichert ist und von den Eltern unterstützt wird (auch wenn das Kind der Versicherungsnehmer ist und die Beiträge selbst leistet).

Es besteht ein Wahlrecht, ob die Eltern oder das Kind die Versicherungsbeiträge steuerlich geltend machen. Im Regelfall ist aber die steuerliche Auswirkung bei den Eltern günstiger, da sich beim Kind oft keine oder nur eine geringe Steuerlast ergibt.

EMPFEHLUNG: Erst die Einkommensteuererklärung der Eltern bzw. des Elternteils erstellen lassen und danach die steuerlichen Vorteile ausloten.

Nach einer Information des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V.

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Kindergeld / Kinderfreibetrag 2012

Vorziehung von Werbungskosten nach 2011 prüfen

Bei volljährigen Kindern wird ab 2012 bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung, maximal bis zum 25. Lebensjahr, generell auf eine Einkommensprüfung verzichtet. Dies regelt das Jahressteuergesetz 2011 (Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz).
Entsprechend wurde auch das Bundeskindergeldgesetz (BKKG) geändert.

Bisher erhalten Eltern das Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für volljährige Kinder in Berufsausbildung, in der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz oder im Freiwilligendienst nur, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht höher sind als 8.004 EUR im Jahr. Wird die Einkommensgrenze auch nur um 1 EUR überschritten, werden alle kindbedingten Vergünstigungen komplett gestrichen (Fallbeileffekt).
Begünstigt sind also Kinder bis zum 25. Lebensjahr, die

• eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium absolvieren,
• sich in einer Übergangszeit bis zu 4 Monaten befinden,
• auf einen Ausbildungsplatz warten oder
• einen Freiwilligendienst vor Beendigung der Berufsausbildung ableisten

Die Altersgrenze verlängert sich über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind Grundwehr- oder Zivildienst, einen Dienst als Zeitsoldat bis zu drei Jahren oder einen Dienst als Entwicklungshelfer geleistet hat, und zwar um die Dauer des geleisteten Dienstes.

Nach Abschluss der ersten Berufsausbildung besteht die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Wenn es aber in einer weiteren Berufsausbildung steht, kann die Vermutung bis zum 25. Lebensjahr widerlegt werden durch den Nachweis, dass es tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt.

Unschädlich sind eine Erwerbstätigkeit von höchstens 20 Wochenstunden, eine geringfügige Beschäftigung mit einem Monatsverdienst bis 400 EUR sowie ein Ausbildungsdienstverhältnis (in dem die zweite Berufsausbildung stattfindet).

Die Regelungen zur Berücksichtigung von behinderten Kindern wurden dagegen nicht verändert. Hier bleibt es dabei, dass die finanziellen Mittel des Kindes seinem notwendigen Lebensbedarf gegenüberzustellen sind. Übersteigen die finanziellen Mittel den notwendigen Lebensbedarf, besteht kein Anspruch auf Kindergeld oder auf den Kinderfreibetrag bzw. den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Diejenigen, die möglicherweise nur knapp über der Einkünfte- und Bezügegrenze von 8.004 EUR liegen, könnten vor dem Jahresende eine Art „Kassensturz“ machen und überprüfen, ob es sich lohnt, bestimmte Anschaffungen (z.B. Schreibtisch, Regale im Arbeitszimmer, Aktentasche, Fachliteratur, Büromaterial, etc., wobei Einzelpositionen bis 487,90 € sofort in einem Jahr abziehbar sind) in den Dezember 2011 vorzuziehen. Damit kann unter Umständen das Kindergeld für das gesamte Jahr 2011 gerettet werden und ab 2012 spielen die Einkünfte des Kindes eh keine Rolle mehr.


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Zum Jahreswechsel verfallen massenhaft Ansprüche von Sparern

Oder, was sie wissen sollten, und warum sie jetzt handeln müsssen!

Geld verdienen und nebenher Steuern sparen.Investments sei das Zauberwort.

Doch daraus wird oft oder meist nichts.

Dutzendfach hat der Fiskus die Steuervorteile gestrichen und den Anlegern die Rendite verhagelt.

Betroffen sind nun mindestens 72.000 Sparer, die zwischen 1997 und 2005 mehrere Milliarden Euro in Filmproduktionen gesteckt haben vor allem deshalb, weil sie dank einer damals großzügigen Filmförderung ihre komplette Investitionssumme steuermindernd von ihren Einkünften abziehen durften.

Doch bis der Bundesfinanzhof in letzter Instanz entscheidet, wird noch viel Zeit ins Land gehen.

Wenn die Anleger den Vertrag für ihre Fondsbeteiligungen vor dem 1. Januar 2002 unterschrieben haben, verfallen ihre Ansprüche auf Schadensersatz am 2. Januar 2012 um 24 Uhr.

Das heißt: Bis zur gerichtlichen Klärung, müssen betroffene Anleger Klage einreichen oder eine Schlichtungsstelle anrufen, die die Verjährung vorläufig unterbricht. Sonst haben sie hinterher keine Chance mehr, an der Schadensbegrenzung zu partizipieren.

Doch die Verjährung trifft nicht nur (Medien- und Filmfonds-) Anleger.

Auch Hunderttausende Sparer, die vor 2002 in langfristigen Anlagemodellen wie Lebensversicherungen, Investmentfonds, Immobilien- oder Schiffsbeteiligungen investiert haben, stehen unter Zeitdruck.

Die Ansprüche verjähren oft, ohne dass die Betroffenen überhaupt erfahren, dass es Probleme bei ihrer Kapitalanlage gibt.

Das liegt an der sogenannten Schuldrechtsreform, die vor zehn Jahren in Kraft trat: Am 1. Januar 2002 führte die Bundesregierung neue Fristen zur Regelverjährung ein. Demnach verjähren Schadensersatzansprüche in der Regel nach drei Jahren. Ist der Anleger aber völlig ahnungslos, dass mit seinem Investment irgendetwas schiefläuft, kann er Ansprüche auch noch zehn Jahre später gültig machen. Das Fatale daran ist, dass diese kenntnisunabhängige Frist beginnt, wenn Vertrag unterschrieben wurde.

Das kann oft zu der misslichen Situation führen, dass Ansprüche verfallen, bevor die kenntnisabhängige Regelverjährung überhaupt angelaufen ist.

Nun, zehn Jahre nach der Schuldrechtsreform, greift diese Vorschrift zum ersten Mal: Von 2012 an verfallen nahezu täglich Ansprüche bei Kapitalanlagen, die im Lauf des Jahres 2002 gezeichnet wurden. Außerdem - und das ist der Grund für die schlagartige Massenverjährung - verfallen zum Jahreswechsel 2011/12 auch sämtliche Ansprüche, die noch aus der Zeit davor stammen.

Vor der Reform galt eine Verjährungfrist von 30 Jahren.

Bei der Schuldrechtsreform wurde festgelegt, dass all diese Ansprüche binnen zehn Jahren verfallen.

Genau dies passiert nun genau zum anstehenden Jahreswechsel.

Und es trifft auch Sparer, die in den neunziger Jahren, angetrieben von Einheitseuphorie und hohen Steuervorteilen, in Schrottimmobilien investierten.

Die Hoffnung auf Schadensersatz ist zum neuen Jahr futsch, zumindest für jene, die bis dahin nicht aktiv werden.

Anlegenden Sparern ist also dringend geraten, zu prüfen, wie ihre Kapitalanlagen aus der Zeit vor 2002 dastehen und ob eine Schadensersatzklage sinnvoll ist. Und gerade sogenannte geschlossene Fonds bergen fast immer hohe Risiken in sich, weil Investoren zu Miteigentümern werden und im Schadensfall haften.

Doch auch bei Lebensversicherungen gibt es Probleme: Ein beliebtes Steuersparmodell gerade in den neunziger Jahren waren kreditfinanzierte Eigentumswohnungen. Bankberater und Vermittler suggerierten, dass sich das Investment dank hoher Steuervorteile und Mieteinnahmen quasi von selbst finanziere.

Dazu wurden meist sogenannte "endfällige" Darlehen zur Anwendung gebracht. Also, statt stetig zu tilgen, zahlten Investoren in eine Lebensversicherung ein, um die Kreditsumme am Laufzeitende nach 10 oder 20 Jahren auf einen Schlag zurückzuzahlen. Dieses Modell hatte für Vermittler den Charme, dass sie ihren Kunden neben Kredit und Wohnung, auch noch eine nette Lebensversicherung verkaufen und Extraprovisionen kassieren konnten.

Nun aber stellen viele Anleger fest, dass die Kalkulation überhaupt nicht aufgeht. Lebensversicherungspolicen liefern in der Regel deutlich niedrigere Renditen, als der Vermittler damals in Aussicht gestellt hat. Das vermeintlich attraktive Modell entpuppt sich dann als Verlustgeschäft.

Aber wie ist die Beweislage vor Gericht? Und die nicht immer unabhängigen Anwälte verdienen auch, wenn deren Klagen vor Gericht scheitern.

Wenn sie nun auf die Schnelle keinen vertrauenswürdigen Anwalt findet, kann auch eine Schlichtungsstelle anrufen, um die Verjährung zu unterbrechen. Sie können sich zum Beispiel an die Öffentliche Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle in Hamburg wenden und bis zum 2. Januar 2012 die Einleitung eines Güteverfahrens beantragen. Die Verjährungsfrist wird dann für mindestens sechs Monate aufgeschoben genug Zeit, um in Ruhe eine Klage zu prüfen.

Entstanden aus Artikel aus der Zeit.online 51.KW und div. Pressemeldungen

So geht es los.....!

Schwanger_mit

Krankheitskosten - Nachweis erleichtert

Ausergewöhnliche Belastungen

Zukünftig genügt ein Gutachten, um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen nachzuweisen.Um etwas im Rahmen einer Steuererklärung steuerlich geltend machen zu können, muss es entweder durch ärztliche Atteste oder durch entsprechende Belege nachgewiesen werden. Zur Anerkennung von Krankheitskosten hat der Bundesfinanzhof (BFH) zwei wichtige Urteile gefällt.

In dem einen entschiedenen Fall wollten die Eltern Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche des Sohnes, der auf ärztlichen Rat ein Internat mit angeschlossenem Legastheniezentrum besuchte, steuerlich geltend machen. Gegenüber dem Landkreis verzichteten die Eltern auf Übernahme der Schulkosten, machten stattdessen die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Internats, wie z. B. den Schulbeitrag, die Unterkunfts- und Verpflegungskosten, sowie die Therapiekosten, bei der anstehenden Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Diese Kosten erkannte das zuständige Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Die folgende Klage der Eltern vor dem Finanzgericht Nürnberg wurde abgewiesen.

In einem zweiten Fall litt ein Kind an Asthma. Daher wollten die Eltern des Kindes neue Möbel für das Kind als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Das zuständige Finanzamt erkannte die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung an. Die Eltern klagten anschließend erfolglos vor dem Finanzgericht Nürnberg. Die Richter waren der Ansicht, dass die konkrete Gefährdung der Gesundheit des Kindes nicht durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen worden war.

Der BFH gab durch seine aktuellen Urteile seine bisherige Rechtsprechung, nach der Aufwendungen nach § 33 EStG nur abzugsfähig sind, wenn die medizinische Indikation der jeweiligen Behandlung durch ein amts- bzw. vertrauensärztliches Gutachten oder Attest eines anderen öffentlichen Trägers nachgewiesen wurde, auf. Zukünftig sollen, nach der geänderten Rechtsprechung, die erforderlichen Feststellungen durch das zuständige Finanzgericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung getroffen werden. Kläger solcher Sachverhalte sollen ab sofort ein Sachverständigengutachten einholen können, welches vor Gericht wie ein Privatgutachten zu behandeln und folglich als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen ist. Allerdings kann dieses Gutachten nicht als Nachweis für die Richtigkeit des Vortrags gewertet werden, denn aufgrund fehlender Sachkunde des Gerichts müssen die Richter in solchen Fällen von Amts wegen ein entsprechendes Gutachten einholen. (BFH, Urteile v. 11.11.2010, Az.: VI R 17/09 u. VI R 16/09)

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Steueränderungen 2012

Steuervereinfachungen - oder was der Gesetzgeber sich darunter vorstellt

Bundestag und Bundesrat haben sich mal wieder auf einen Kompromiss eingelassen, und diverse Steueränderungen unter meinem persönlichen Lieblingswort „Steuervereinfachungen“ beschlossen.

Einige dieser Vereinfachungen möchte ich hier jetzt kurz vorstellen.

1.) Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
Der Arbeitnehmerpauschbetrag, der bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen wird, soweit keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden, wird rückwirkend auf den 01.01.2011 von 920 EUR auf 1.000 EUR erhöht.
Der (bisherige) Pauschbetrag ist in den Lohnsteuertabellen integriert und deshalb schon in den monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen berücksichtigt. Die Änderung auf 1.000 EUR wird erst in den Abrechnungen für Dezember 2011 in eine Summe, d.h. dann in Höhe von 1.880 EUR , erfolgen.

2.) Kinderbetreuungskosten
Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 wird der steuerliche Abzug von Kinderbeteuungskosten neu geregelt.
Bisher waren diese Aufwendungen nur unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen der Eltern „wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben“ abziehbar. Sprich die Kosten haben zu 2/3 den betrieblichen Gewinn gemindert oder konnten zusätzlich zu den Werbungskosten(pauschbetrag) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.
Zukünftig können Kinderbetreuungskosten unter Wegfall der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr des Kindes zu 2/3 als Sonderausgaben abgezogen werden.

3.) Kinderfreibeträge und Kindergeld bei volljährigen Kindern
Bisher werden Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge für volljährige Kinder nur gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 8.004 EUR betragen.
Ab 2012 wird diese Grenze aufgehoben. Die bisher erforderliche Einkommensüberprüfung entfällt.
Das hat allerdings zur Folge, dass auch die Berücksichtigung von Kindern mit einer nebenbei ausgeübten Erwerbstätigkeit neu geregelt worden ist.
-> künftig bleibt eine Erwerbstätigkeit nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums außer Betracht
-> danach geht die Finanzverwaltung davon aus, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Diese Vermutung kann dadurch widerlegt werden, dass das kind sich in einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die mehr als 20 Stunden wöchentliche Arbeitszeit beträgt.

4.) Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten ist, in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Veranlagungen, wie folgt zu erbringen:
-> für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel durch eine Verordnung des Arztes / Heilpraktikers
-> für Kuren, psychotherapeutische Behandlungen, Betreuung durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes
-> für Besuchsfahrten durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes, in dem die „heilende Wirkung“ des Besuches bestätigt wird

Diese Nachweise müssen vor Beginn der Heilmaßnahmen bzw. dem Erwerb der medizinischen Hilfsmittel ausgestellt worden sein.


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