Montag, 19. Dezember 2011

update: Weg zur Arbeitsstätte

Welcher Weg ist massgeblich?
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 18.05.2011 entschieden, dass für die Berechnung der Entfernungspauschale die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden muss, auch wenn dies nicht die kostengünstigste ist (1 K 2732/09).
Arbeitnehmer können zur Abgeltung der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag, an dem die Arbeitsstätte aufgesucht wird, und für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro Kilometer ansetzen.
Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.


Aber was ist offensichtlich verkehrsgünstiger?
Das hat grundlegend der BFH in einem Urteil in 1975 entschieden (BFH v. 10.10.1975 - VI R 33/74).
Demnach ist für die Beurteilung einer Umwegstrecke als offensichtlich verkehrsgünstiger entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift darauf abzustellen, welche Straßenverbindung für den Steuerpflichtigen im Rahmen des Zumutbaren benutzbar ist.
Anders gesagt: Die Zumutbarkeit ist das Maß dafür, welche kilometermäßig kürzere, aber zeitlich längere oder andere Nachteile aufweisende Fahrtstrecke (noch) für die Berechnung der Entfernungspauschale zugrunde zu legen ist.

Nach der Rechtsprechung ist dabei eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten (für die einfache Wegstrecke) bei Benutzung der km-mäßig weiteren Fahrtstrecke als ausreichend anzusehen, um das Merkmal "offensichtlich verkehrsgünstiger" als gegeben anzusehen (vgl. u.a. FG Düsseldorf, Urteil v. 18.7.2005 - 10 K 514/05 E, m.w.N. ).
Es reicht nicht aus, dass der Steuerpflichtige die Benutzung der kürzesten Straßenverbindung aufgrund der Verkehrsumstände (insbesondere Verkehrsdichte und -fluss oder zu viele Ampeln) als nicht zumutbar empfindet.
Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu wahren, kann es nicht darauf ankommen, ob der Steuerpflichtige die Benutzung einer Straßenverbindung aus den genannten Gründen subjektiv für unzumutbar hält.


Längerer Arbeitsweg ist doch ansetzbar!Nach einer aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs kann ein Arbeitnehmer auch dann den längeren Weg zur Arbeit steuerlich geltend machen, wenn dadurch kein erheblicher Zeitvorteil gegenüber der kürzeren Strecke erreicht wird. 

Nämlich immer dann, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird.

Bisher war die Finanzverwaltung der Auffassung, dass die längere Strecke mindestens eine Zeitersparnis von 20 Minuten erbringen muss. 

Nach neuester Ansicht der hohen Richter müssen jedoch keine konkreten zeitlichen Vorgaben erfüllt sein. 
Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. 
Als Kriterien für die verkehrsgünstigere Strecke sind z. B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln oder ähnliches heranzuziehen.





 

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Steueränderungen 2012

Kein Jahr ohne Gesetzesnovellen im Steuerrecht. Die neuen Steuerregeln des Jahres 2012 mit dne wichtigsten Änderungen

Vorsorglich Studienkosten geltend machen
Das Problem: Der Bundestag hat das positive Urteil des Bundesfinanzhofs inzwischen ausgehebelt und ein neues Gesetz erlassen, dass den Werbungskostenabzug bei Studienkosten rückwirkend verbietet. Dieses Vorgehen ist rechtsstaatlich allerdings äußerst fraglich. Experten sind deshalb sicher, dass der Fall bald vor dem Bundesverfassungsgericht landet.
Und wenn die Karlsruher Richter die Gesetzesänderung einkassieren, profitieren alle angehenden Akademiker, die trotzdem eine Steuererklärung eingereicht und darin ihre so viele Studienkosten wie möglich aufgelistet haben. Studenten sollten genau wie Arbeitnehmer prüfen, wie viel Werbungskosten in diesem Jahr bereits angefallen sind. Liegen sie bei 1000 Euro oder mehr, kann es sich lohnen, den Kauf eines Fachbuchs oder eines Laptops vorzuziehen.

Hausbesitzer: Handwerker engagieren!
Wer eine Immobilie sein Eigen nennt, kennt das: Ständig sind Reparatur- oder Renovierungsarbeiten notwendig. Immerhin sind Handwerkerleistungen absetzbar: Laut Gesetz können Auftraggeber 20 Prozent des Arbeitslohns steuerlich geltend machen, maximal 1200 Euro im Jahr. Materialkosten bleiben allerdings außen vor.
Wer aktuell unter 1200 Euro liegt, hat also noch Spielraum - und sollte noch in diesem Jahr den Handwerker kommen lassen, wenn irgendwas repariert oder gestrichen werden muss. Handelt es sich um einen größeren Auftrag, können Betroffene den Handwerker zudem bitten, noch in diesem Jahr eine Teilrechnung zu stellen. „Wer das Geld dann vor Silvester überweist, kann die Kosten bereits in der Steuererklärung für 2011 geltend machen“, rät Steuerberater Heidberg.
Wenn das 1200-Euro-Limit dagegen bereits überschritten ist, sollten Steuerzahler lieber bis zum nächsten Jahr warten, bis sie den Handwerker holen - vorausgesetzt, die Reparatur duldet Aufschub. Wenn nicht, können sie ihn zumindest bitten, die Rechnung erst im nächsten Jahr zu schicken.
Der steueroptimierte Umgang mit Handwerkern kann sehr lukrativ sein: Anders als Werbungskosten werden die Ausgaben nicht von den Einkünften abgezogen, sondern direkt von der Steuerschuld. „Jeder absetzbare Euro mindert die Steuerlast also im Verhältnis 1:1“, so Heidberg. Anspruch auf den Steuervorteil haben übrigens nicht nur Eigentümer, sondern auch Mieter, die den Handwerker selbst bezahlen müssen.
Optimierungspotenzial besteht auch bei Ausgaben für „haushaltsnahe Dienstleistungen“, also etwa für eine Reinigungsfirma, einen Gärtner und in bestimmten Fällen sogar für einen Babysitter. „Auftraggeber können 20 Prozent der Aufwendungen, maximal aber 4000 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen“, sagt Heidberg. Wer drunter liegt und schmutzige Fenster hat, sollte deshalb noch in diesem Jahr eine Reinigungskraft beauftragen.
Damit das Finanzamt die Ausgaben für Handwerker oder Dienstleister anerkennt, müssen Auftraggeber aber eine Rechnung des Anbieters sowie einen Überweisungsbeleg präsentieren. Barzahlungen sind also tabu - wer der Nachbarstochter zehn Euro fürs Babysitten in die Hand gedrückt hat, kann später keine Steuervorteile einfordern.

Rentner: Ab zum Arzt!
Im Alter haben Menschen immer mehr gesundheitliche Probleme. Wer besonders hohe Ausgaben für Ärzte oder andere Gesundheitsleistungen hatte, die die Kasse nicht erstattet, kann zumindest Steuervorteile geltend machen. Das ist für immer mehr Rentner eine wichtige Option, weil der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente seit 2005 schrittweise steigt.
Krankheitskosten akzeptiert das Finanzamt allerdings nur, wenn sie - gemeinsam mit anderen „außergewöhnlichen Belastungen“ wie etwa Unterhaltszahlungen an Angehörige - ein bestimmtes Limit überschreiten. „Wo die Grenze liegt, hängt vom Familienstand und der Höhe der Einkünfte ab“, erklärt Heidberg. Bei einem alleinstehenden Rentner mit Gesamteinkünften von 40.000 Euro im Jahr hält der Fiskus 2400 Euro pro Jahr für zumutbar (sechs Prozent der Einkünfte). Nur, was drüber liegt, ist absetzbar.
Steuerzahler sollten deshalb prüfen, ob sie das Limit bereits erreicht haben. Wenn ja, macht es Sinn, einen für 2012 geplanten Zahnarzt-Termin, den Kauf einer neuen Brille oder eine Vorsorgeuntersuchung auf dieses Jahr vorzuziehen. Denn dann sind zumindest die Ausgaben, die die Kasse nicht erstattet, steuerlich absetzbar - während sie 2012 verpuffen könnten, falls nicht genug zusammenkommt, um die Zumutbarkeitsgrenze zu überschreiten. Wichtig: Dringende Untersuchungen sollten Steuerzahler nie vor sich herschieben!
Die Strategie funktioniert nicht nur bei Rentnern, sondern auch bei jungen Leuten mit hohen Krankheitskosten. So zählen zum Beispiel künstliche Befruchtungen ebenfalls zu den „außergewöhnlichen Belastungen“.

Anleger: Vorsicht vor Vermittlern!
Finanzvermittler empfehlen gerne Produkte, die dem Kunden eine Steuerersparnis bringen sollen. Aber grosse Vorsicht ist geboten.
„Sichern sie sich Steuervorteile“ - mit diesem oder ähnlichen Slogans ziehen derzeit wieder Heerscharen von Finanzvermittlern durch die Lande, um ihren Kunden Anlageprodukte zu verkaufen. Sicher: ganz Unrecht haben Sie nicht. Wer vor dem Jahreswechsel noch eine Riester-Rente abschließt, sichert sich Zulagen fürs komplette Jahr.
Aber Vorsicht, oft wollen die Vermittler vor allem eines: hohe Provisionen einstreichen. Deshalb neigen sie dazu, die Vorteile von Riester-Renten, Lebensversicherungen oder anderen steuerlich interessanten Anlagen lauthals zu betonen, ohne auf Risiken hinzuweisen.

Steuervorteile sind nicht alles
Anleger sollten den Ratschlägen deshalb niemals blind vertrauen. Denn was bringt der schönste Steuervorteil, wenn die Anlage nur mickrige Renditen liefert oder nicht den persönlichen Bedürfnissen entspricht? Anders als vielfach behauptet lohnt sich zum Beispiel eine Riester-Rente keineswegs für jeden.
Niemand sollte sich deshalb zur Eile drängen lassen, sondern sich Zeit für eine intensive Prüfung nehmen, bevor er sich für ein Anlageprodukt entscheidet.


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Photovoltaik

Vergütungssätze 2012 für Photovoltaikanlagen

Die Bundesnetzagentur hat die Vergütungssätze für Stromeinspeisungen aus Photovoltaikanlagen veröffentlicht.

Für ab dem 01.01.2012 ans Netz gehende Anlagen erhält der Betreiber je nach Standort und Größe der Anlage einen Betrag von 0,1794 EUR bis 0,2443 EUR je eingespeister Kilowattstunde Strom.



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Fahrtenbuch

"Ordnungsgemäßes" Fahrtenbuch - immer ein Streitpunkt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in in der Vergangenheit in mehreren Entscheidungen die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch näher präzisiert. Danach muss das Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen bieten, sodass der zu versteuernde Anteil (Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form geführt wird, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt. Demnach reichen etwa laufend, aber lose gefertigte Aufzeichnungen nicht aus.

Auch eine mithilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden.

In seinem jüngsten Beschluss vom 12.7.2011 gelangte der BFH ebenfalls zu dem Schluss, dass die mithilfe des MS Excel-Tabellenkalkulationsprogramms erstellten Tabellenblätter sowie die diesen zugrunde liegenden handschriftlichen losen Aufzeichnungen nicht den von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen genügen. Eine Manipulation hinsichtlich der gefahrenen Kilometer zu einem späteren Zeitpunkt könne damit nicht ausgeschlossen werden.


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Steuervereinfachungsgesetz

Es tritt - mit Ausnahmen - zum 1.1.2012 in Kraft. Einige Bestimmungen gelten aber auch schon rückwirkend zum 1.1.2011.

Zu den wichtigsten Beschlüssen gehören u. a.:

Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von derzeit 920 € geringfügig auf 1.000 € angehoben.

Kosten für die Kinderbetreuung
Kinderbetreuungskosten werden heute in Abhängigkeit davon, ob sie durch die Berufstätigkeit bedingt oder privat veranlasst sind, unterschiedlich steuerlich berücksichtigt. Auf diese Unterscheidung verzichtet der Gesetzgeber künftig, was dazu führt, dass mehr Steuerpflichtige von dem Steuervorteil profitieren.

Kindergeld/-freibeträge für volljährige Kinder
Sowohl im Rahmen des Kindergeldantrags gegenüber den Familienkassen als auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt mussten die Einkünfte und Bezüge der Kinder aufwendig und detailliert aufgeschlüsselt werden. Künftig verzichtet der Fiskus auf die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird jedoch - widerlegbar - vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Bei einer weiteren Ausbildung und z. B. einer Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Stunden in der Woche kann dies widerlegt werden.

Entfernungspauschale
Nutzte der Steuerpflichtige für den Arbeitsweg sowohl öffentliche Verkehrsmittel als auch einen Pkw, waren umfangreiche Aufzeichnungen und Berechnungen erforderlich, um die Höhe der Werbungskosten zu dokumentieren. Durch die Umstellung auf eine jährliche Vergleichsrechnung entfällt die Notwendigkeit, entsprechende Aufzeichnungen zu führen und im Erklärungsvordruck darzulegen.

Einbeziehung von Kapitaleinkünften bei Spendenabzug und außergewöhnlichen Belastungen
Kapitalerträge mussten in der Einkommensteuererklärung weiter angegeben werden, wenn außergewöhnliche Belastungen oder Spenden steuerlich geltend gemacht wurden. Dann musste der Antragsteller seine Kapitalerträge allein für diese Zwecke trotz der bereits erfolgten abgeltenden Besteuerung ermitteln und dem Finanzamt gegenüber erklären. In Zukunft wird auf diese Erklärungspflicht verzichtet.

Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt werden Gebühren erhoben. Diese berechnen sich nach dem Gegenstandswert, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Eine sog. "Bagatellgrenze" in Höhe von bis zu 10.000 € soll vermeiden, dass Steuerpflichtige für verbindliche Auskünfte bezahlen müssen, wenn sie im Vorfeld einer Investitionsentscheidung steuerliche Planungssicherheit erlangen möchten.

Erstattung bei Sonderausgaben
Auf ein Wiederaufrollen alter Steuerfestsetzungen aufgrund von Erstattungen für zurückliegende Jahre wird verzichtet. In solchen Fällen erfolgt künftig eine Hinzurechnung im Jahr der Erstattung.

Verbilligte Vermietung
Bei verbilligter Vermietung einer Wohnung - wie sie häufig unter Angehörigen vorkommt - wurde der maßgebliche Prozentsatz auf 66 % (bzw. 2/3 der ortsüblichen Miete) vereinheitlicht. Auf die vom Steuerpflichtigen aufwendig zu erstellende Totalüberschussprognose wird verzichtet. Beträgt die Miete demnach mehr als 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug. Die betroffenen Mietverhältnisse sollten daher überprüft und ggf. angepasst werden!


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Freitag, 16. Dezember 2011

Wieder Freitag: Bundesregierung jubelt über Bürokratieabbau http://t.co/kCp2ikbG -- JRuderStB (@JRuderStB)

Montag, 12. Dezember 2011

Steuertipps für Immobilienbesitzer http://t.co/sPQXLhBQ -- PrillerPartner (@PrillerPartner)